OGH 11Os163/10w

OGH11Os163/10w20.1.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Koller als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas H***** wegen der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 StGB, AZ 531 Hv 7/10f des Landesgerichts Korneuburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 10. August 2010 (ON 13) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger und der Verteidigers Dr. Kier zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10. August 2010, GZ 531 Hv 7/10f-13, verletzt im Umfang der Einziehung der Festplatten Samsung SP 0812N, SN S00MJ10Y541291, Seagate SNF13KMA und Seagate Barracuda SN/9QFA8YFF § 26 Abs 1 StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Einziehungserkenntnis hinsichtlich der bezeichneten Festplatten aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Text

Gründe:

Im Ermittlungsverfahren AZ 24 St 7/10z der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen Thomas H***** wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 StGB wurden am 22. März 2010 anlässlich der Durchführung einer vom Landesgericht Korneuburg zu AZ 433 HR 7/10i bewilligten Anordnung einer Durchsuchung die Festplatten Samsung SP 0812N, SN S00MJ10Y541291, Seagate SNF13KMA und Seagate Barracuda SN/9QFA8YFF sowie drei CDs sichergestellt (ON 5, Standblatt ON 7).

Auf allen Festplatten konnten im Zuge einer Suchwörterabfrage Textfragmente mit eindeutigem Bezug auf kinderpornographische Dateien vorgefunden werden. Weiters wurde auf der Festplatte Seagate SN/9QFA8YFF ein Aufruf von zwei kinderpornographischen Dateien nachvollzogen (S 7, 73 bis 91 in ON 5). Kinderpornographische Bild- oder Videodateien waren auf den Festplatten nicht festzustellen (S 7 in ON 5).

Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10. August 2010, GZ 531 Hv 7/10f-13, wurde Thomas H***** rechtskräftig des Vergehens (richtig: der Vergehen) der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster „bis“ (vgl allerdings Philipp in WK² § 207a Rz 33) vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er sich seit dem 3. August 2008 in M***** pornographische Darstellungen unmündiger und mündiger minderjähriger Personen verschafft und bis 22. März 2010 besessen, nämlich Video- und Bilddateien mit Nahaufnahmen der Schamgegend der Minderjährigen, indem er diese aus dem Internet „mittels der Festplatten Samsung SP 0812N, SN S00MJ10Y541291, Seagate SNF13KMA und Seagate Barracuda SN/9QFA8YFF herunterlud“ und sodann auf der CD „nu“ 18 Video- und 5 Bilddateien, auf der CD „Sicherung“ 129 Bilddateien und auf der CD „SIC-NU1“ 145 Bilddateien speicherte.

Unter einem wurden - entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 6) - die im Urteil bezeichneten Festplatten sowie die CDs gemäß § 26 Abs 1 StGB eingezogen. Einziehungsgründe sind der gekürzten Urteilsausfertigung nicht zu entnehmen (ON 13).

Die CDs wurden über Auftrag des Landesgerichts Korneuburg vom 12. August 2010 durch die Verwahrungsstelle dieses Gerichts vernichtet (ON 18, 19).

Am 28. September 2010 erteilte das Landesgericht Korneuburg dem Landeskriminalamt Niederösterreich den Auftrag, die dieser Behörde zuvor ausgefolgten (ON 17) Festplatten zu vernichten (ON 22). Diesem Auftrag wurde aufgrund einer telefonischen Anordnung des Einzelrichters bislang nicht entsprochen (vgl ON 26).

Rechtliche Beurteilung

Das Einziehungserkenntnis steht - wie die Generalprokuratur gemäß § 23 Abs 1 StPO zutreffend ausführt - hinsichtlich der Festplatten mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Eine Einziehung setzt nämlich voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das in § 26 StGB verwendete Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (Ratz in WK² § 26 Rz 6, 12; RIS-Justiz RS0121298).

Bei Datenträgern kommt eine Einziehung grundsätzlich dann in Betracht, wenn auf ihnen in Richtung der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen gefährliche Daten gespeichert sind (13 Os 96/06a; 14 Os 59/10y).

Der von der Einziehung betroffene Gegenstand muss jedoch insbesondere unter Klarstellung seiner Deliktstauglichkeit unverwechselbar bezeichnet werden (vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 35; RIS-Justiz RS0123624), und zwar auch dann, wenn das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, das Urteil gemäß § 270 Abs 4 StPO gekürzt auszufertigen (vgl Danek, WK-StPO § 270 Rz 60).

Solche Feststellungen zu einer besonderen Beschaffenheit der eingezogenen Festplatten iSd § 26 Abs 1 StGB und zu einer fehlenden Möglichkeit deren Beseitigung (etwa durch Löschen verpönter Daten - 14 Os 59/10y - wodurch verhindert werden muss, dass sich jemand neuerlich den Besitz des pornographischen Materials verschaffen kann), enthält das Urteil nicht, sodass insoweit ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vorliegt (Ratz in WK² § 26 Rz 18; 13 Os 43/08k).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat.

Nach Aufhebung des davon betroffenen Teils des Einziehungserkenntnisses (§ 292 letzter Satz StPO) war dem Erstgericht die Neudurchführung des Verfahrens aufzutragen.

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