OGH 13Os43/08k (RS0123624)

OGH13Os43/08k14.5.2008

Rechtssatz

Liefert schon die (jedenfalls erforderliche; § 260 Abs 1 Z 3 StPO) Bezeichnung des eingezogenen Gegenstands konkrete Hinweise auf dessen mangelnde Deliktstauglichkeit oder sonstige der Einziehung entgegenstehende Tatumstände, bedarf es bei sonst zulässiger (hier wegen der Vernichtung des Messers unterlassener) Aufhebung dieses Erkenntnisteils aufgrund einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der entsprechenden Klarstellung.

Normen

StGB §26
StPO §23
StPO §260 Abs1 Z3
StPO §270 Abs2 Z4
StPO §292
StPO §458 Abs3 Z1

13 Os 43/08kOGH14.05.2008

Dokumentnummer

JJR_20080514_OGH0002_0130OS00043_08K0000_001

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