European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00045.25B.0916.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt – soweit im Revisionsverfahren noch relevant – die Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß nach der Härtefallregel des § 255 Abs 3a ASVG.
[2] Das Erstgericht wies die Klage ab. Invalidität iSd § 255 Abs 3a ASVG liege beim Kläger (gerade noch) nicht vor, weil er noch die Tätigkeit eines Bürogehilfen und Mitarbeiters in der Poststelle ausüben könne. Da diese Tätigkeit grundsätzlich im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werde, handle es sich nicht um eine solche iSd § 255 Abs 3a Z 4 und 3b ASVG.
[3] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung keine Folge. Nach der Rechtsprechung zu § 255 Abs 3b ASVG sei nicht auf das medizinische (Rest‑)Leistungskalkül eines Versicherten, sondern das gewöhnliche Anforderungsprofil („die übliche Ausübungsform“) der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten abzustellen. Dieses liege hier über dem im Gesetz beschriebenen geringsten Anforderungsprofil. Das Anforderungsprofil eines Bürogehilfen unterscheide sich von jenem, das in der Entscheidung 10 ObS 8/19b für einfache Bürotätigkeiten festgestellt wurde. Die Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil eine Klarstellung zur Frage angezeigt sei, ob trotz der Einschränkungen des Leistungskalküls eines Versicherten auf leichte Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend im Sitzen eine Anwendung der Härtefallregel ausscheidet, wenn der in Frage kommende Verweisungsberuf zwar die Möglichkeit einer vorwiegend sitzenden Tätigkeitsausübung bietet, aber in seiner üblichen Ausübungsform in wechselnden Körperhaltungen ausgeübt wird.
[4] Dagegen richtet sich die ordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichts im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, in eventu die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
[5] Die Beklagte beantragte in ihrer rechtzeitig erstatteten Revisionsbeantwortung, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.
[6] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
[7] 1. Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Der Kläger setzt sich in seiner Revision insbesondere mit der Begründung des Berufungsgerichts, der vorliegende Sachverhalt weiche von jenem, der der Entscheidung 10 ObS 8/19b zugrunde liegt, ab, nicht auseinander. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
[8] 2. Soweit die Revision meint, dass es sich bei den festgestellten Verweisungstätigkeiten um leichte Tätigkeiten, die überwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden, handeln würde, weicht sie unzulässigerweise von den Feststellungen ab.
[9] 3. Zwar kann ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG auch dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 ZPO zurückweist (RS0085898 [T2]). Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden jedoch nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
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