OGH 10Ob3/25a (RS0135356)

OGH10Ob3/25a11.2.2025

Rechtssatz

Wem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt und hat daher ungeachtet der für die Zuerkennung herangezogenen Gründe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Trifft dies nicht (mehr) zu, ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen.

Normen

UVG §2
UVG §3
UVG §4
EG-RL 2004/83/EG - Status-Richtlinie 32004L0083 Art29

10 Ob 3/25aOGH11.02.2025

Hier: Minderjährige sind weder österreichische Staatsbürger noch staatenlos, ihnen wurde aber der Status von Asylberechtigten zuerkannt. (T1)<br/>Nach ständiger Rechtsprechung sind Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) österreichischen Staatsbürgern im Sinn des § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt und haben daher ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20250211_OGH0002_0100OB00003_25A0000_000

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