LVwG Tirol LVwG-2015/42/2671-4

LVwG TirolLVwG-2015/42/2671-425.2.2019

FPolO Tir 1998 §19 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2015.42.2671.4

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 10.08.2015, Zl ***, in einer Angelegenheit nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 10.08.2015, Zl ***, behoben.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem gegenständlichen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 10.08.2015, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einem an der südöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens Adresse 2 in Z aufgestellten Metallgrill aufgetragen, diesen gemäß § 19 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111/1998 idgF binnen einer Frist von drei Wochen zu entfernen.

 

Begründet wird der Auftrag von der belangten Behörde mit der Gefahr von Flugbrand, welche vom Metallgrill ausgehe und verweist in diesem Zusammenhang auf die im Bescheid zitierten Ausführungen des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei.

 

Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorhandene „Metallaufsatz“ gerade den Zweck verfolge, Funkenflug möglichst zu vermeiden. Seine Bauweise sei gerade zur Verhinderung von Funkenflug ausgelegt. Diesen Zweck erfüllt der „Metallaufsatz" im Einsatz ausgezeichnet. Zudem verweist die Beschwerdeführerin auf von ihr getroffene Sicherheitsvorkehrungen wie einem in unmittelbarer Nähe zum Grill vorhandenen Wasseranschluss, der zu sofortigen Löschmaßnahmen im Ernstfall genutzt werden könnte. Außerdem werde die Glut nach jeder Benützung des Grills mit Wasser gelöscht.

 

Beantragt ist die Behebung des bekämpften Bescheides in eventu die Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie neuerlicher Entscheidung.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und Durchführung eines Lokalaugenscheines. Am 22.02.2019 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, anlässlich derer der brandschutztechnische Sachverständige CC von der Landesstelle für Brandverhütung gutachterlich zum gegenständlichen Holzkohlegrill Stellung nahm und die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.

 

 

II. Sachverhalt:

 

Beim gegenständlichen Holzkohlegrill handelt es sich um einen Grillkamin der aus Stahlblech gefertigt ist und im südöstlichen Bereich des Anwesens Adresse 2 in Z aufgestellt bzw fix montiert wurde. Der Abstand der Grillaußenwand zur links neben dem Grill befindlichen Betonzaunsäule beträgt ca. 35 cm. Im oberen Bereich des Kamines weist dieser Richtung Westen und Richtung Osten Entlüftungsöffnungen auf wobei die Entlüftungsöffnung Richtung Osten mit einem engmaschigen Funkenflugschutzgitter ausgestattet ist. Für den Betrieb des Grills wird in einer eigenen Wanne, welche in den unteren Bereich des Grills eingeschoben wird, die Holzkohle aufgelegt und mittels maximal zwei Elektrogrillanzünder erfolgt das Durchglühen der Kohle. Für das Durchglühen der Grillkohle wird kein offenes Feuer verwendet bzw benötigt. Aus diesem Grund erreicht die Oberfläche der Stahlblechwände des Grillkamins wesentlich geringere Temperaturen als beim Anheizen eines vergleichbaren Grills mittels offenen Feuers. Nach dem Anheizen mittels der elektrischen Grillanzünder werden diese an sicherer Stelle verwahrt. Der Grillvorgang wird durchgeführt und die Aschenreste bzw Holzkohlereste werden in einen nicht brennbaren Abfallbehälter, der auf einem nicht brennbaren Untergrund abgestellt wird, entleert.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Ausstattung und Betriebsweise des streitgegenständlichen Holzkohlegrills wurden vom brandschutztechnischen Sachverständigen im Beisein des zuständigen Richters vor Ort erhoben und in der Beschwerdeverhandlung am 22.02.2019 gutachterlich dargetan. Der Sachverständige hinterließ bei Gericht einen überaus kompetenten Eindruck. Seine Ausführungen, insbesondere seine gutachterliche Schlussfolgerung, wonach bei der beschriebenen Betriebsweise aus brandschutztechnischer Sicht keine Nachbarschaftsgefährdung durch den gegenständlichen Holzkohlegrillkamin prognostiziert werden kann, waren in sich widerspruchsfrei und für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Auch die Beschwerdeführerin hinterließ anlässlich ihrer Einvernahme vor Gericht, bei der sie zur festgestellten Betriebsweise des Grills befragt wurde und bestätigte, dass der Grill ausschließlich mit elektrischen Grillanzündern betrieben wird, einen überaus glaubwürdigen Eindruck.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998:

 

„§ 2

 

(1) Die feuerpolizeiliche Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.

(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Grundstücke und alle Teile von baulichen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu betreten. Die Eigentümer der Grundstücke bzw. der baulichen Anlagen und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde den Zutritt zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle die jeweilige bauliche Anlage betreffenden Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.

 

§ 19

 

(1) Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, der betreffenden baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres Verfahren anordnen.

(…)“

 

V. Erwägungen:

 

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

 

Wie die ergänzenden Ermittlungen im Beschwerdeverfahren – Lokalaugenschein, gutachterliche Stellungnahme des im Beschwerdeverfahren bestellten brandschutztechnischen Sachverständigen, Einvernahme der Beschwerdeführerin - ergeben haben, geht vom streitgegenständlichen Holzkohlegrill bei der festgestellten Betriebsweise und den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen keine Nachbarschaftsgefährdung aus, die einen Entfernungsauftrag rechtfertigen würde. Es steht dem Gericht nicht zu - und haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben -, der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Grills eine andere, möglicherweise brandschutztechnisch problematischere, Betriebsweise zu unterstellen.

 

Dem Entfernungsauftrag nach § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung kommt somit keine Berechtigung zu und war der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 10.08.2015 daher zu beheben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

 

 

 

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