LVwG Niederoesterreich LVwG-AB-14-0712

LVwG NiederoesterreichLVwG-AB-14-071221.7.2015

LStG NÖ 1999, §12
LStG NÖ 1999, §13
LStG NÖ 1999, §12
LStG NÖ 1999, §13

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0712

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch die ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bewilligung der Umfahrung der Landesstraße *** von km *** bis km *** (Umfahrung von *** und ***), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285, vom 23. Juli 2009, Zl. 2008/05/0086, vom 21. März 2013, Zl. 2011/06/0118, und vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0006, verwiesen.

Zusammengefasst ist daraus entscheidungswesentlich Folgendes hervorzuheben: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (in der Folge kurz BH X) vom *** wurde dem Land Niederösterreich die straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 für die Errichtung der Umfahrungsstraße "Umfahrung *** - ***" erteilt. Die Trasse dieser Umfahrung verläuft (u.a.) über Grundstücke, auf denen zugunsten des Beschwerdeführers im Grundbuch die Reallast des Ausgedinges eingetragen ist.

Der grundbücherliche Eigentümer dieser Grundstücke *** (der Sohn des Beschwerdeführers) erhob gegen diesen Bescheid Berufung, die von der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom *** abgewiesen wurde.

Die dagegen von *** erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer wurde diesem Verfahren nicht beigezogen.

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2009, Zl. 2008/05/0086, wurde der Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid der BH X vom *** zugestellt, gegen den er Berufung erhob. Diese Berufung wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2013, Zl. 2011/06/0118, wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass in seinem Spruch die Worte "mangels Parteistellung" zu entfallen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof legte unter anderem dar, dass der Beschwerdeführer die Zustellung des im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren "zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides" beantragt habe. Mit der Zustellung des seit Erlassung des Berufungsbescheides am *** nicht mehr rechtswirksamen Bescheides der BH X vom *** an den Beschwerdeführer am *** sei diesem Antrag nicht entsprochen worden, vielmehr wäre dem Beschwerdeführer der Berufungsbescheid der NÖ Landesregierung vom *** zuzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach Zustellung dieses Bescheides dann die Möglichkeit, dagegen Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erheben.

Der Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer schließlich am *** zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. November 2013, B 637/09-10, deren Behandlung abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Sohn des Beschwerdeführers, ***, ist am *** verstorben; dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom *** (u.a.) die Liegenschaft EZ ***, KG ***, eingeantwortet.

Mit Verfügung des VwGH vom 24. April 2014 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine nunmehrige Stellung als außerbücherlicher Eigentümer und dinglich Berechtigter der Liegenschaft EZ ***, KG ***, ersucht, bekanntzugeben, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich als verletzt erachtet.

Mit Schreiben vom *** erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er mit näheren Ausführungen erklärte, auch weiterhin in Rechten verletzt zu sein.

Der Beschwerdeführer legte im Wesentlichen dar, in dem auf Basis des § 5 NÖ Straßengesetz 1999 (StrG) erlassenen NÖ Straßenverzeichnis finde sich weder eine Straße mit der Bezeichnung "*** Umfahrung ***" noch sonst eine Straße, welche die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Straßenführung beschreibe bzw. festlege. Der zu bauenden Straße fehle es somit an der rechtlichen Qualifikation als Landesstraße. Daher fehle der BH X die Zuständigkeit, als Behörde erster Instanz im Sinne des § 2 StrG einzuschreiten. Auch die belangte Behörde hätte ihre Sachzuständigkeit nicht in Anspruch nehmen dürfen.

Mit der Bewilligung des eine Vorstufe des nachfolgenden Enteignungsverfahrens bildenden bzw. für selbige Bindungswirkung entfaltenden Straßenbauprojektes werde in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Um einen derartigen Eingriff in die Sphäre der Rechtsunterworfenen zu rechtfertigen müssten ein konkreter Bedarf, eine Eignung zur Bedarfsdeckung, keine Möglichkeit anderwärtiger Bedarfsdeckung sowie die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs vorliegen.

Mit dem Vorhaben sei eine massive Zerschneidung der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften verbunden, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer dinglich berechtigt sei. Deren bestehende Aufschließung sei nicht gewährleistet. Dementsprechend hätte dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht hinsichtlich des Straßenbauprojektes zukommen müssen. Bisher sei es möglich gewesen, mit landwirtschaftlichen Geräten die Flächen über eigenen Grund zu erreichen - dies insbesondere auch mit Mähdreschern. Durch die jetzt vorgesehene Aufschließung mit der Grundzerschneidung und insbesondere Zerschneidung der bisher bestehenden Feldwege sei der Beschwerdeführer gezwungen, über öffentliches Gut bzw. Umwege zu fahren, wozu Begleitfahrzeuge und nicht vorliegende Genehmigungen notwendig seien.

Durch gegenständliches Straßenbauvorhaben seien die nach Enteignung verbleibenden (Rest‑)Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** für den Beschwerdeführer auf eigenem Grund bzw. über öffentliche Wege nicht mehr erreichbar. Eine Zufahrt zu oben genannten Grundstücken über den Verbindungsweg zwischen *** und *** sei nicht möglich, weil dieser Weg durch die Gemeinde *** gesperrt worden sei.

Durch die sich ergebende Enklavensituation verstoße das Vorhaben insbesondere gegen die Parteirechte des § 13 Abs. 2 Z. 3 StrG, also auch gegen § 9 Abs. 1 StrG, zumal die bestehende Aufschließungssituation der genannten Grundstücke nicht erhalten bleibe. Es werde somit widerrechtlich in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen; dies insbesondere vor dem Hintergrund einer Bindungswirkung eines unanfechtbaren Straßenbaubescheides in dem folgenden Enteignungsverfahren, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer einen bestandkräftig gewordenen Trassenverlauf wegen bloß mittelbarer Anwendung nicht mehr bekämpfen könnte. Der angefochtene Bescheid widerspreche somit auch in diesem Punkt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Zu der zur Bewilligung vorliegenden Trassenvariante sei (mit Verweis auf eine beiliegende Planbeilage) auszuführen, dass exakt diese Variante nicht notwendig sei, um der (zum Teil) vorgeschobenen Zielsetzung der Antragstellerin (nämlich Umfahrung der Ortskerne von *** und *** bzw. Aufschließung des ***) gerecht zu werden bzw. diese Ziele zu verwirklichen. Das Land Niederösterreich verfüge über die Firma *** (die zu 100% in ihrem Eigentum stehe) unmittelbar angrenzend an die enteignungsbedrohten Grundstücke über eigene Grundstücksflächen, darunter das Gst. Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück grenze unmittelbar an die Grundstücke, an denen der Beschwerdeführer dinglich berechtigt sei, sodass nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund das Straßenbauvorhaben gerade noch über Grundstücke führe, an denen der Beschwerdeführer dinglich berechtigt sei, und nicht einige wenige Meter nordwestlich auf landeseigenen Grundstücken.

Aus der vorrangigen Berücksichtigung der Interessen der Firma *** werde klar, dass der verfahrensgegenständliche Trassenfall "***" dadurch motiviert sei, die Interessen der Firma *** an eigenen Grundstücken zu wahren und die in der Folge hinzukommende "Enteignungsbelastung" auf (private) Dritte abzuwälzen. Eine Trassenführung auf (großteils) landeseigenen Grundstücken wäre technisch ohne weitere Probleme verwirklichbar gewesen. Wenn nun zum Teil im Behördenakt auf die Stellungnahme des verkehrstechnischen Sachverständigen verwiesen werde, wo der nunmehr bewilligte Trassenverlauf als geradezu ideal dargestellt werde, sei dies als offensichtliche Scheinbegründung zu qualifizieren. Die von der belangten Behörde zum Schein vorgebrachte Behauptung, dass eine Trassenführung über Grundstücke der Firma *** aus Hochwasserschutzgründen nicht möglich sei, sei durch nichts belegt.

Aus den im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt erfolgten Flächenwidmungen ergebe sich, dass das Straßenbauvorhaben insbesondere dazu dienen solle, von den Betriebsbaugebieten der Firma *** ausgehenden Betriebslärm durch den mit der Straße beabsichtigten Lärmwall hintanzuhalten. Es werde aber nicht erörtert, warum nicht mit einer weniger eingriffsintensiven (platzsparenden) Lärmschutzwand das Auslangen gefunden werden könnte; dadurch würden weniger Grundstücksflächen, an denen der Beschwerdeführer dinglich berechtigt sei, in Anspruch genommen. Das Argument der belangten Behörde, dass gewisse Vorzüge durch den naturschutzrechtlichen Sachverständigen genannt würden (wobei aber sonstige Forderungen des naturschutzrechtlichen Amtssachverständigen - wie insbesondere das zur Verfügungstellen von Ersatzflächen vor Baubeginn - einfach übergangen würden), sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das Interesse des Beschwerdeführers, einen landwirtschaftlichen Betrieb aufrechterhalten zu können, habe Vorrang vor nicht näher nachvollziehbaren naturschutzrechtlichen Überlegungen. Wenngleich ein Lärmschutzwall als Lebensraum für gewisse Arten dienen könne, nehme ein solcher Wall aber ungleich mehr Lebensraum in Anspruch als eine Lärmschutzwand und werde somit bereits bestehender Lebensraum zerstört. Aus diesem Grund könne dem Argument "Schaffung von Lebensraum" keine Geltung beigemessen werden. Im Übrigen habe der naturschutzrechtliche Amtssachverständige sehr wohl auf die visuellen Nachteile eines Lärmschutzwalles gemäß § 9 Abs. 1 StrG hingewiesen.

Im südwestlichen "Beginn-Bereich" des Straßenbauprojektes sei eine Kreisverkehrsanlage vorgesehen. Es sei nicht nachvollziehbar und den technischen Gutachten im Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, weshalb dieser Kreisverkehr auf einem Grundstück des Beschwerdeführers projektiert und nicht in den bisherigen Straßenverlauf, wofür öffentliches Gut zur Verfügung stehe, integriert werde. Die Argumentation mit "Einfahrtswinkel" etc. sei müßig; unmittelbar an die Grundstücke des Beschwerdeführers angrenzend befinde sich das Grundstück der Firma ***, bei der Verlegung um einige wenige Meter nach Norden würde sich denkunmöglich eine relevante Veränderung der Einfahrtswinkel ergeben.

Zur Positionierung des Kreisverkehrs sei festzuhalten, dass sich - auch vom Niederösterreichischen Landesdenkmalamt bestätigt - genau beim projektierten Kreisverkehr knapp unter der Erdoberfläche eine kreisförmige frühzeitliche Siedlung befinde.

Der lärmtechnische Sachverständige stelle die Überschreitung des Grenzwertes zur Nachtzeit fest, worauf die belangte Behörde nicht eingehe.

Der erstinstanzliche Bescheid nehme die Ausführungen des Umweltamtes in den Spruch auf. Danach seien Ersatzflächen bereits vor Bescheiderlassung zur Verfügung zu stellen, was aber nicht geschehen sei.

Nach dem Antrag der Projektwerberin habe das Straßenbauvorhaben die Zielsetzung, die Ortsgebiete *** und *** verkehrsmäßig zu entlasten. Ein Ortsgebiet werde aber nicht dadurch entlastet, indem man im gleichen Ortsgebiet (in anderen Ortsteilen) eine zusätzliche Straße errichte bzw. werde durch die Neuerrichtung eine zweite Lärmquelle geschaffen, insbesondere im Bereich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers.

Das gegenständliche Straßenprojekt diene (u.a.) dazu, einen verkehrstechnischen Lückenschluss zwischen einer (beinahen) Anbindung an die *** zu schaffen; zwischen gegenständlicher Straße und der Anschlussstelle der *** lägen nur wenige Meter. Das Straßenbauvorhaben sei demgemäß als Teil eines (größeren) Verkehrskonzeptes - eben verbunden mit der *** - zu betrachten. Der nicht erfolgte Lückenschluss/die sich dadurch ergebende "Projektstückelung" diene einzig dazu, einer Umweltverträglichkeitsprüfung "zu entgehen". Die BH X sei, weil das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, nicht sachlich zuständige Behörde erster Instanz gewesen.

Die belangte Behörde habe sich mit der Frage der Sinnhaftigkeit bzw. Notwendigkeit der geplanten Umfahrungsstraße aus verkehrstechnischen Gründen nicht auseinandergesetzt. Die Anbindung an die "***" mit der Problematik *** Donaubrücke sei nicht berücksichtigt worden. Ohne länderübergreifende Planung sei keine Prognose des tatsächlich zu erwartenden Verkehrsaufkommens möglich.

Zur Notwendigkeit der geplanten Umfahrung sei lediglich auf technische Berichte verwiesen worden. Mit der wesentlichen Frage der zu erwartenden (Gesamt‑) Verkehrsbelastung habe man sich nicht auseinandergesetzt. Unzureichend bzw. unvollständig seien die Projektunterlagen insbesondere im Bereich der Prognosen für künftige Verkehrsentwicklungen (unter globalen Aspekten).

Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob ein Straßenprojekt auch ohne Enteignung verwirklicht werden könne. Der Beschwerdeführer hätte im Ermittlungsverfahren vorbringen können, dass der Bedarf ohne Enteignung (der Grundstücke, an denen ihm dingliche Berechtigung zukomme) gedeckt werden könne.

Die belangte Behörde führe an, dass im Zusammenhang mit verschiedenen Trassenvarianten auch sogenannte "Ost-Varianten" (das seien solche, die die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht berühren würden) geprüft, allerdings aufgrund höherer Kosten nicht weiter verfolgt worden seien. Eine nachvollziehbare Gegenüberstellung der Kosten liege jedoch nicht vor. Darüber hinaus könne das Wirtschaftlichkeitsargument nicht eine - lediglich als ultima ratio in Betracht kommende - dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren folgende Enteignung rechtfertigen.

Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, B 200/92 und B 1897/92) sei der Grundsatz "apostrophiert" worden, wonach eine Verhandlungspflicht bezogen auf Grundstücksbeschaffungen gegeben sei.

Der bevorstehende Neubau der Donaubrücke und die daraus resultierende Gesamtverkehrssituation seien nicht beachtet worden. Dass ein Neubau der Donaubrücke Auswirkungen auf den Verkehrsfluss der gesamten Region nach sich ziehe, weshalb es erforderlich gewesen wäre, dieses "andere Projekt" in gesamtplanerische Überlegungen einzubeziehen bzw. zu berücksichtigen, liege auf der Hand.

Es wäre eine Grundlagenforschung, insbesondere zur Prognose des tatsächlich zu erwartenden Verkehrs, notwendig gewesen, um konkrete Auswirkungen des Vorhabens sowie Beeinträchtigungen der Nachbarn evaluieren zu können.

Es sei lediglich die "insgesamte Lärmbelastung" erörtert worden, nicht jedoch konkrete Auswirkungen auf einzelne Objekte; diese Feststellungen wären aber rechtserheblich gewesen, um die Zumutbarkeit des Projektes beurteilen bzw. prüfen zu können. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Frage der medizinischen Auswirkungen der durch die Straße zu erwartenden Lärmbelastung auseinanderzusetzen.

Ebenso mangle es an konkreten Feststellungen bezüglich Immissionen im Bereich der Luftqualität. Unabhängig von punktuellen Entlastungen werde der Bau der beabsichtigten Straße zu einer Zunahme des Autoverkehrs (insgesamt) führen. Gesundheitsbezogene Immissionsgrenzwerte seien einem individuellen Rechtsschutz zugänglich. Dieser Auffassung folge auch der EuGH, wonach bei Grenzwerten, die dem Gesundheitsschutz dienten, durchsetzbare Ansprüche auf Einhaltung der Grenzwerte bereits bei drohenden Grenzüberschreitungen geltend gemacht werden könnten. Gegenständliches Projekt stehe diametral im Widerspruch zur Richtlinie 96/62/ IG (Luftqualitätsrahmenrichtlinie) mit dem Ziel der Festlegung von Luftqualitätszielen im Hinblick auf die Verhütung und Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (und die Umwelt).

In der Verhandlungsschrift vom *** habe der Amtssachverständige für Naturschutz ausgeführt, dass trotz Ausschöpfung aller Vorkehrungen und schadensminimierenden Maßnahmen "nicht unwesentliche Auswirkungen" bestehen blieben. Des Weiteren habe er dargelegt, dass die ausgewählte Einreichvariante (= gegenständliches Projekt) aus Sicht des Naturschutzes mit Sicherheit nicht diejenige mit dem "optimalsten Verlauf" sei. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche konkreten "nicht unwesentlichen Auswirkungen" bestehen blieben, sodass der Bescheid auch in dieser Hinsicht nicht überprüfbar sei.

Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 StrG seien subjektiv-öffentliche Rechte im Hinblick auf die Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude der Nachbarn eingeräumt. Der wasserbautechnische Sachverständige (Verhandlungsschrift vom ***, Seite 4) führe im Zusammenhang mit dem Entwässerungsmanagement aus, dass durch den "vermutlichen" Behördenauftrag anfallende Oberflächenwässer "in der Regel" vor Ort versickern würden. Daraus folge, dass "fundierte Untersuchungen des Bodenaufbaus und in Richtung Auswirkungen der Oberflächenwässerentsorgung nicht stattgefunden haben". Die gutachterliche Tätigkeit beschränke sich nach dem Motto "in der Regel wird schon nichts passieren" auf Vermutungen. Auf Basis solcher Vermutungen bestehe im Ergebnis allerdings keine Gewährleistung im Hinblick auf Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn - darunter auch das Gebäude, an dem der Beschwerdeführer dinglich berechtigt sei.

Die Forderung des Vertreters der Umweltanwaltschaft, dass Ersatzlebensräume vor Bescheiderlassung sichergestellt werden müssten, sei nicht berücksichtigt worden.

Der Spruch des Bescheides entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG. Im Bescheid der BH X, welcher durch die NÖ LReg. bestätigt worden sei, fehle jegliche Bezugnahme, welche Gutachten und Auflagen vorgeschrieben seien, zumal dies ohne näheren Bezug auf den Spruchinhalt gemacht worden sei (Hinweis auf Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, E 24 a ff zu § 59 AVG). Ebenso sei der Bescheid der BH X, bestätigt durch die NÖ LReg., unbestimmt und unüberprüfbar, insofern die Bewilligung "gemäß dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom ***" erteilt worden sei. Unüberprüfbar sei, was eigentlich konkret gebaut werden solle. Der angefochtene Bescheid verweise lediglich darauf, dass der zu genehmigende Ausbau aus den Projektunterlagen und Plänen der *** ersichtlich sei. Unbestimmt sei die Auflage Punkt 9) der naturschutzfachlichen Auflagen.

In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof brachte der Beschwerdeführer ergänzend insbesondere vor, durch das Bauvorhaben sei eine landwirtschaftliche Nutzung seiner Grundstücke durch deren "Nichterreichbarkeit" nicht möglich. Die Begleitwege seien im Plan nicht ersichtlich. Der Verbindungsweg werde durch die Umfahrung getrennt und werde überdies, wie aus dem bereits im Akt erliegenden Lichtbild ersichtlich sei, von der Gemeinde *** versperrt.

Die Vertreterin der belangten Behörde äußerte sich dazu dahin gehend, dass es nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde falle, was die Gemeinde *** auf Gemeindestraßen mache.

Der Verwaltungsgerichtshof hob auf Grund der Beschwerde den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, *** wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als dinglich Berechtigter an Grundstücken, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist und ihm daher das grundsätzlich vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (insoweit es sich um Behauptungen handelt, die auf subjektive Rechte des dinglich Berechtigten beziehen) nicht entgegengehalten werden kann (vgl. beispielsweise VwGH vom 16. September 2013, Zl. 2013/12/0060, vom 22. Juni 1993, Zl. 93/07/0004, vom 27. April 1988, Zl. 87/03/0170, VwSlg 12.719/A, und vom 26. April 1974, Zl. 0135/74, VwSlg 8.608/A AStR).

Der wie der Eigentümer in § 13 Abs. 1 Z. 2 StrG angeführte dinglich Berechtigte ist nicht auf die Geltendmachung der in § 13 Abs. 2 StrG genannten Rechte beschränkt; er kann im Straßenbewilligungsverfahren auch die Notwendigkeit der Errichtung der Straße in Frage stellen (vgl. VwGH vom 15. Juni 2004, Zl. 2004/05/0085, und vom 23. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285). Im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung kann der betroffene Grundeigentümer/dinglich Berechtigte auch die gewählte Variante in Zweifel ziehen (vgl. VwGH vom 24. November 2008, Zl. 2006/05/0142, sowie vom 23. Februar 2010, 2007/05/0285).

Die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 StrG - abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs - betreffen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 StrG Parteistellung genießenden Eigentümers bzw. hier dinglich Berechtigten (vgl. VwGH vom 16. September 2009, Zl. 2007/05/0013, sowie vom 23. Februar 2010, 2007/05/0285).

Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, im Recht gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 StrG (Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück) verletzt zu sein, ist zunächst auf die diesbezüglichen Erwägungen im Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit eines Lärmschutzdammes.

Wenn der Beschwerdeführer allerdings zulässig moniert, die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** seien auf eigenem Grund bzw. über öffentliche Wege nicht mehr erreichbar und eine Zufahrt über den Verbindungsweg zwischen *** und *** sei nicht möglich, weil dieser Weg durch die Gemeinde *** gesperrt worden sei (Hinweis auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Lichtbild) zeigt er eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes auf, weil eine abschließende Beurteilung, ob die Zufahrt zu den Grundstücken des Beschwerdeführers sichergestellt ist, nicht möglich ist.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich, weil der Beschwerdeführer als dinglich Berechtigter berechtigt ist, im fortgesetzten Verfahren seine Rechte im vollen Umfang wahrzunehmen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im fortgesetzten Verfahren in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG am ***, *** und *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen, ein Ortsaugenschein durchgeführt sowie ein ergänzendes Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

Im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits gemachten Ausführungen (auch jene im Verfahren vor dem VwGH), und führte ergänzend (teils auch in Erwiderung von Ausführungen des Vertreters der Antragstellerin) im Wesentlichen aus, durch die Errichtung der Straße/die in den Wasserspiegel hineinreichende Betonierung komme es zu einem Ansteigen des Wasserspiegels und seien dadurch Überschwemmungen zu befürchten.

Der BH X fehle die Zuständigkeit, als Behörde erster Instanz im Sinne des § 2 StrG einzuschreiten, da die gegenständliche Umfahrung keine Landesstraße sei, da sich im auf Basis des § 5 NÖ StraßenG erlassenen NÖ Straßenverzeichnis weder eine Straße mit der Bezeichnung "*** Km *** bis Km ***, Umfahrung ***-***", noch sonst eine Straße, die die Straßenführung beschreibt bzw. festlegt, finde.

Mit der Bewilligung des, eine Vorstufe des nachfolgenden Enteignungsverfahrens bildenden bzw. für selbiges Bindungswirkung entfaltenden, Straßenbauprojektes werde in seine Rechte eingegriffen. Um einen derartigen Eingriff in die Sphäre der Rechtsunterworfenen zu rechtfertigen müsse ein konkreter Bedarf, eine Eignung zur Bedarfsdeckung, keine Möglichkeit anderwärtiger Bedarfsdeckung sowie die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs vorliegen. Es sei eine massive Zerschneidung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, zu welchen er dinglich berechtigt sei, verbunden. Die Aufrechterhaltung der bestehenden Aufschließung sei nicht gewährleistet.

Durch das gegenständliches Straßenbauvorhaben seien die, nach Enteignung verbleibenden, (Rest-) Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** für ihn auf eigenem Grund bzw. über öffentliche Wege nicht mehr erreichbar. Das Benützen des Verbindungsweges von der *** zur *** sei nicht möglich, da dieser Weg durch die Gemeinde *** mittels eines Fahrverbotes gesperrt worden sei.

Durch diese Enklavensituation verstoße das Vorhaben insbesondere gegen die Parteirechte des § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ StraßenG, also auch gegen § 9 Abs. 1 NÖ StraßenG, zumal die bestehende Aufschließungssituation der genannten Grundstücke nicht erhalten bleibe.

Es werde somit widerrechtlich in seine Rechtsposition eingegriffen; dies insbesondere vor dem Hintergrund einer Bindungswirkung eines unanfechtbaren Straßenbaubescheides in dem folgenden Enteignungsverfahren, im Rahmen dessen er einen bestandkräftig gewordenen Trassenverlauf wegen bloß mittelbarer Anwendung nicht mehr bekämpfen könne. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH Zl.2010/06/0015).

Das Straßenbauprojekt wäre ohne jedwede Enteignung umsetzbar gewesen, wenn das Land Niederösterreich die zum Straßenbau bestimmten Gründe nicht horten würde. Die Enteignung von ihm sei somit nicht ultima ratio.

Selbst unter Außerachtlassung der Sperre des Verbindungsweges zwischen *** und *** wären jedenfalls die Grundstücke ***, ***, *** sowie der, verbleibende, südliche Teil des Grundstückes *** nicht mehr erreichbar. Ebenso nicht mehr erreichbar seien die verbleibenden nördlichen Teile der Grundstücke ***, *** und ***. Nur mehr über Eigengrund erreichbar wäre der verbleibende, südliche Teil des Grundstücks ***.

lnfolge der diagonalen Zerschneidung sämtlich genannter Grundstücksflächen sei eine Bewirtschaftung dieser (verbleibenden) Teilflächen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll.

Durch die gegenständlich projektierte Straßenfläche werde er seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage als Landwirt beraubt. Dazu sei - nochmals - darauf zu verweisen, dass dieses Projekt gänzlich auf Eigengrund des Landes Niederösterreich (***) hätte durchgeführt werden können.

Unmittelbar angrenzend (und nicht nur etwa im Nahbereich) der durch das Straßenbauvorhaben enteignungsbedrohten Grundstücke verfüge die Antragstellerin über eigene Grundstücksflächen. Das Land Niederösterreich sei verfügungsberechtigt (unter anderem) über das Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück grenze unmittelbar an seine Grundstücke zu denen er dinglich berechtigt sei, sodass vollkommen unnachvollziehbar bleibe, aus welchem Grund das Straßenbauvorhaben gerade noch auf Grundstücken, zu welchen er dinglich berechtigt sei, führe und nicht einige wenige Meter nordwestlich auf landeseigenen Grundstücken. Eigentümer des Grundstückes Nr. *** sei die Firma ***, FN ***.

Es sei nicht nachvollziehbar und den technischen Gutachten nicht zu entnehmen, weshalb der Kreisverkehr im südwestlichen "Beginn-Bereich" auf einem seiner Grundstücke projektiert werde und nicht in den bisherigen Straßenverlauf, wozu öffentliches Gut zur Verfügung stehen würde, integriert werde. Die Argumentation mit „.Einfahrtswinkeln" etc. sei müßig.

Zur Positionierung des Kreisverkehrs sei weiters festzuhalten, dass sich, auch vom Niederösterreichischen Landesdenkmalamt bestätigt, genau beim projektierten Kreisverkehr, knapp unter der Erdoberfläche, eine kreisförmige frühzeitliche Siedlung befinde.

Der lärmtechnische Sachverständige stellte die Überschreitung des Grenzwertes zur Nachtzeit fest. Man gehe darauf in keinster Weise ein.

Nach den Ausführungen des Umweltamtes seien Ersatzflächen bereits vor Bescheiderlassung zur Verfügung zu stellen. Dies werde einfach nicht beachtet. Es stehen/ standen keine Ersatzflächen zur Verfügung.

Die Zielsetzung, die Ortsgebiete *** und *** verkehrsmäßig zu entlasten, werde nicht erreicht, da die geplante Straße ja gerade wiederum durch die Ortsgebiete *** und *** führe. Dazu komme, dass es etwa im Bereich des Verkehrslärms im Ergebnis zu einer Verbreiterung der Beeinträchtigung komme. Während die bestehende *** nur marginal lärmmäßig entlastet werde, werde durch die Neuerrichtung der beabsichtigten Straße eine zweite Lärmquelle (für andere Teile des Ortsgebietes) geschaffen, dies insbesondere im Bereich der ***, wo auch er seinen Wohnsitz habe.

Das Straßenbauvorhaben könne nicht isoliert betrachtet werden. Im unmittelbaren Nahbereich sei der Neubau der *** ausgeführt und verwirklicht worden - dies unter Abwicklung nach dem UVP-G. Das gegenständliche Straßenprojekt diene (unter anderem) dazu, einen verkehrstechnischen Lückenschluss zwischen einer (beinahen) Anbindung an die *** zu schaffen. Zwischen gegenständlicher Straße und der Anschlussstelle der *** liegen nur wenige Meter. Das Straßenbauvorhaben sei demgemäß als Teil eines (größeren) Verkehrskonzeptes – eben verbunden mit der *** - zu betrachten. Der nicht erfolgte Lückenschluss/die sich dadurch ergebende "Projektstückelung" diene einzig dazu, einer Umweltverträglichkeitsprüfung "zu entgehen".

Die Bezirkshauptmannschaft X sei, da das Bewilligungsverfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) unterliege, nicht sachlich zuständige Behörde erster Instanz.

Die Behörde habe sich mit der Frage der Sinnhaftigkeit bzw. Notwendigkeit der geplanten Umfahrungsstraße aus verkehrstechnischen Gründen nicht auseinandergesetzt. Die Anbindung an die "***" mit der Problematik *** sei nicht berücksichtigt worden.

Es sei unterlassen worden, sich mit der Frage der medizinischen Auswirkungen der durch die Straße zu erwartenden Lärmbelastung auseinanderzusetzen.

Den Projektunterlagen und Verfahrensergebnissen mangle es an konkreten Feststellungen bezüglich Immissionen im Bereich der Luftqualität. Unabhängig von punktuellen Entlastungen werde der großzügig dimensionierte Bau der beabsichtigten Straße zu einer Zunahme des Autoverkehrs (insgesamt) führen. Sämtliche empirische Daten zeigen eine (insgesamte) Zunahme des Verkehrsaufkommens beim Bau einer neuen Straße, da im Ergebnis dem Kraftfahrzeugverkehr mehr Raum zur Verfügung gestellt werde. Unabhängig von der tatsächlichen Größenordnung bewirke der Neubau einer Straße die Zunahme von Lärm- und Schadstoffimmissionen, was alles bereits jetzt in Widerspruch zur Österreichischen Klimastrategie zum rechtlich verbindlichen Kyoto-Ziel und zur absehbaren Post-Kyoto-Reduktionsverpflichtung stehe bzw. stand.

Bei gegenständlichem (Umfahrungs-)Straßenbauprojekt sei von einem Verkehrsaufkommen von über 6 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr auszugehen. Zu gegenständlichem Straßenbauprojekt wäre daher eine strategische Lärmkarte gemäß § 20 NÖ Straßengesetz 1999 - bereits in Vorbereitung desselben - auszuarbeiten gewesen.

Weiters führe der Amtssachverständige für Naturschutz aus, dass die ausgewählte Einreichvariante (= gegenständliches Projekt) aus Sicht des Naturschutzes mit Sicherheit nicht diejenige mit dem optimalsten Verlauf sei.

Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 NÖ StraßenG 1999 seien subjektiv-öffentliche Rechte im Hinblick auf die Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude der Nachbarn eingeräumt/ einzuräumen.

Der wasserbautechnische Sachverständige (Verhandlungsschrift vom ***, Seite 4) führe im Zusammenhang mit dem Entwässerungsmanagement aus, dass durch den "vermutlichen" Behördenauftrag anfallende Oberflächenwässer "in der Regel" vor Ort versickern würden. Auf Basis solcher Vermutungen bestehe im Ergebnis allerdings keine Gewährleistung im Hinblick auf Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn - darunter auch das Gebäude zu welchem er dinglich berechtigt sei.

Der Bescheidinhalt (Spruch) sei nicht überprüfbar, da sich letztlich nicht ergebe, was eigentlich konkret gebaut werden solle.

Er wäre zufrieden, wenn die Umfahrung auf die ursprünglich geplante Trasse, für welche er bereits aus diesem Grund um Ruhe zu haben, Grundstücke an die *** verkauft bzw. getauscht habe, verlegt werden würde.

Er sei sowohl im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als auch im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren übergangene Partei. Zum UVP-Bescheid vom *** werde auf das vorgelegte Vorbringen im Rechtsmittelverfahren verwiesen.

Wie im UVP-Verfahren sei er im Bewilligungsverfahren nach dem WRG übergangene Partei. Das Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung stelle eine Vorfrage für dieses Verfahren dar. Es werde die Aussetzung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sein Rechtsmittel zum WRG-Bescheid *** vom *** (noch nicht zugestellt) und der allfälligen Fristverlängerung zu selbigem (noch nicht zugestellt) beantragt. Ein rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid sowie ein rechtskräftiger UVP-Bescheid liege somit nicht vor.

Das generelle Projekt *** konnte nicht eingesehen werden und sei nicht im Akt gewesen. Das Projekt sei daher unvollständig.

Die Errichtung beider Knotenlösungen (Kreisverkehre) sei richtlinienwidrig. Der Inhalt des Gutachtens des Herrn *** werde auch zum eigenen Vorbringen erhoben.

Zu den Verbindungswegen werde ausgeführt, dass diese lediglich für Anrainer / Anliegerverkehr offen stehen – ein Verkehr mit überbreiten landwirtschaftlichen Geräten sei dort nicht zulässig und ebenso ein Befahren des Bankettes nicht zulässig. Ein Eindringen auf fremde Grundstücke mag es auch nicht der Luftraum derselben sein, sei ebenso unzulässig. Darüber hinaus seien gegenständliche Verbindungswege bei Wintersperren für ihn nicht befahrbar. Es ergäben sich unzulässig lange Wartezeiten für ihn.

Vom Beschwerdeführer wurden im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren folgende Unterlagen vorgelegt:

- Planbeilage

- DorisAuszug

- Lichtbild zeigend die Absperrung der Verbindungsstraße zwischen *** und *** durch die Gemeinde ***

- Grundbuchauszug ***

- Grundbuchauszug ***

- Kaufvertrag vom ***

- Bescheid zu *** (Auszug Seite 1-3)

- Firmenbuchauszug ***

- historischer Firmenbuchauszug ***

- Plan jener Grundstücke, welche von der Familie *** im Jahr *** an die *** verkauft wurden

- Bescheidbeschwerde vom *** samt Beilagen

- Anträge auf Bescheidzustellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren

- Vermessungsurkunde des Herrn *** vom ***

- Ausdruck "Hochwasser" aus dem Niederösterreich Atlas

- Auszug aus der Gerichtssachverständigenliste betreffend ***

- Auszug aus der Gerichtssachverständigenliste betreffend Herrn ***

- gutachterliche Stellungnahme des Herrn *** in der Fassung vom ***

- eine von *** aufgestellte Frageliste zu den im gegenständlichen Verfahren unbeantworteten Fragestellungen, dies insbesondere auch zum Dartun der Notwendigkeit der bislang offen gebliebenen Beweisanträge

- Lärmgutachten des ***, *** vom ***

Der Beschwerdeführer legte weiters mit Eingaben nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine gutachterliche Stellungnahme (2) des ***, Fassung vom *** sowie eine gutachterliche Stellungnahme (3) des ***, Fassung vom *** vor.

Seitens der Vertreter der Antragstellerin wurde ergänzend bzw. zum Teil in Erwiderung der Ausführungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sachlich und rechtlich unrichtig seien und/oder einen Gegenstand haben, hinsichtlich dessen keine subjektiv öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers bestehen, und/oder seien diese in der Sache vom VwGH in dessen Erkenntnis vom 28.11.2014 dies bereits verworfen.

Die Behauptung, es liege ein Verstoß gegen § 5 NÖ Straßengesetz vor, sei schon deshalb unrichtig, weil dessen Abs. 1 nur die Ausweisung „bestehender“ Landesstraßen verlange; ferner sei die Aufnahme neuer Landesstraßen erst dann gemäß § 5 Abs. 2 lit.a NÖ Straßengesetz vorzunehmen, wenn eine Bewilligung gemäß § 12 vorliege.

Zum Vorbringen einer „Vorstufe des Enteignungsverfahrens“ genüge ein Hinweis darauf, dass das NÖ Straßengesetz oder sonstige enteignungs- oder genehmigungsrechtliche Vorschriften ein solches Vorverfahren nicht kennen.

Die Behauptung einer Enklavenbildung sei sachlich und rechtlich unzutreffend. Zu dem im Zuge dieser Behauptung erfolgten Vorbringen, die *** sei das Land NÖ, genüge der Verweis auf die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Firmenbuchauszüge.

Zum angesprochenen Verbindungsweg sei einerseits auf einen vorliegenden Gemeinderatsbeschluss zu verweisen, nachdem dieser Verbindungsweg frei von Zugangshindernissen zu halten sei, andererseits darauf, dass er tatsächlich frei zugänglich, auch in Form einer Befahrbarkeit, sei, was auch durch vorzulegende Fotos dokumentiert werden könne.

Zum angeblichen Verlust der Existenzgrundlage, die angeblichen Eigengrundstücke der mit der *** zu Unrecht gleichgesetzten Gebietskörperschaft Land NÖ und den angeblich eingetretenen Wertsteigerungen werde auf die rechtskräftig abgeschlossenen Enteignungsverfahren verwiesen, sowie auf den Umstand, dass diese Vorbringen neben ihrer Unrichtigkeit auch im Hinblick auf die §§ 12 und 13 NÖ Straßengesetz in diesem Verfahren nicht gegenständlich seien. Die „Überlegungen“ zur Lage des Kreisverkehrs seien unrichtig. Unter Zugrundelegung aller technischen und sonstigen Anforderungen komme eine andere Situierung des Kreisverkehrs nicht in Betracht, was die Projektwerberin durch Vorlage von Unterlagen entsprechenden dokumentieren könne.

Zur Behauptung der fehlenden Ersatzflächen sei darauf zu verweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers schon im Ansatz verfehlt sei, da die Ortsgebiete gerade nicht durchfahren, sondern eben umfahren werden. Es liege im Wesen des Österreichischen Verfassungsrechts, dass jedes geografische Gebiet in der Republik Österreich gleichzeitig im Gebiet einer politischen Gemeinde liege. Die Behauptung, dass die Projektwerberin andere Trassenvarianten nicht geprüft habe und dass es durch die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens bloß zu einer marginalen lärmmäßigen Entlastung komme, sei belegbar falsch.

Zur angeblich notwendigen UVP-rechtlichen Genehmigung im Sinne eines länderübergreifen UVP-Verfahrens werde auf den vorliegenden Feststellungsbescheid der zuständigen UVP-Feststellungsbehörde NÖ Landesregierung verwiesen, wonach für das gegenständliche Vorhaben keine UVP durchzuführen sei.

Zur Notwendigkeit des Vorhabens an sich werde auf die bereits vorliegenden und jederzeit prüfbaren verkehrstechnischen Untersuchungen und die darin dokumentierte Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit verwiesen; diese seien durch Unterlagen in anderen Verfahren bestätigt worden, die die Projektwerberin ebenso wie aktualisierende bestätigende Untersuchungen vorlegen werde. Dasselbe gelte auch für die Notwendigkeit, das Vorhaben genauso, wie es geplant und verfahrensgegenständlich sei, um das Gebiet des *** herumzuführen, das im Wesentlichen im bücherlichen Eigentum der *** (und nicht etwa des Landes NÖ) stehe, liege.

Zur Gegenüberstellung der Kosten werde darauf verwiesen, dass auch, aber nicht nur, wegen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit auf geringerwertige landwirtschaftliche Flächen und nicht höherwertiges Hafenentwicklungsgebiet (Bauland Betriebsgebiet) zurückgegriffen werde.

Zum angeblich notwendigen Neubau der Donaubrücke gäbe es detaillierteste Untersuchungen, wobei allerdings der Neubau der Donaubrücke nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens/Beschwerdeverfahrens sei.

Die Vorbringen zur behaupteten Lärmbelastung und zur angeblichen Gesundheitsschädigung seien in überprüfbarer und dokumentierbarer Weise falsch. Die angeblich jüngste EuGH-Entscheidung sei einerseits in Wahrheit 8 Jahre alt und beschäftigte sich im Übrigen mit einer hier nicht unmittelbar anwendbaren Richtlinie.

Das Verlangen einer Lärmkarte sei einerseits ohne jede gesetzliche Grundlage, weil die behaupteten Voraussetzungen von über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und des § 20 NÖ Straßengesetz nicht vorliegen; darüber hinaus wäre auch § 20 NÖ Straßengesetz im straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren der §§ 12 ff nicht und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren schon gar nicht anwendbar.

Zur Behauptung, es liege eine Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke des Beschwerdeführers vor, genüge ein Hinweis auf die noch darzulegenden Projektunterlagen und eine schlichte Einsichtnahme in die Lagepläne, sowie auf den Umstand, dass das Vorhaben nach dem WRG, das dahingehend noch einen wesentlich respektiveren und umfassenderen Genehmigungsmaßstab festlege, rechtskräftig genehmigt sei.

Zum angeblich zum Spruchinhalt des Genehmigungsbescheides erhobenen Bedingungsteil der Verhandlungsschrift werde ausgeführt, dass es nicht Aufgabe eines Beschwerdeverfahrens sei, die Einhaltung von Auflagen und Bedingungen des ja gerade noch nicht errichteten Vorhabens zu kontrollieren. Dies wäre auch denkunmöglich.

Eine andere als die verfahrensgegenständliche Realisierung – insbesondere etwa im Sinne der vom Beschwerdeführer begehrten Variante – sei aus mehrfachen Gründen nicht möglich: Die verfahrensgegenständliche Straße folge exakt den Widmungsgrenzen, die im Hinblick auf die erforderlichen Ausbaumaßnahmen am *** festgelegt worden seien, und die auch den aktuellen Planungen sowohl auf lokaler und regionaler als auch auf überregionaler Ebene entsprechen.

Entsprechend Überlegungen und Potentialstudien für den gesamten Ausbau der Wasserstraße Donau als auch dem Betriebsansiedlungspotential auf lokaler Ebene gäbe es Vorgaben der ***, die der Träger des *** berücksichtigt und zu berücksichtigen habe. Aus dem vorliegenden Masterplan für den *** und das im Zuge dessen erstellte Bebauungs- und Funktionszonenkonzept sei die gesamte Inanspruchnahme der Liegenschaften, die der *** gehören, im übergeordneten öffentlichen Interesse erforderlich. Dieses Erfordernis ergäbe sich auch aus einer dahingehenden aktuellen Abfrage und Überprüfung.

Das gesamte öffentliche Interesse, das sich aus einer vorgelegten Studie und dem diese umsetzenden Masterplan ergäbe, sei im Wasserstraßengesetz statuiert, mit dem unter anderem die *** eingerichtet worden sei und mit dem die Interessen vorgegeben werden, die durch die Umsetzung des Masterplanes realisiert werden sollen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, der Kreisverkehr möge woanders situiert werden, werde vorgebracht, dass alle anderen Varianten aus mehreren Gründen bzw. im Hinblick auf mehrere Anforderungen ausscheiden. Diese Anforderungen und ihre Erfüllbarkeit ergäben sich aus einer Anforderungs- und Erfüllungsmatrix, die selbsterklärend sei.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, es liege insgesamt keine Notwendigkeit vor, die Trassenauswahl sei nicht nachvollziehbar und es bestehe kein öffentliches Interesse am Vorhaben, werde eine zusammenfassende Darlegung „***, Umfahrung *** – ***“ der *** vom *** vorgelegt. Diese Untersuchung bestätige, dass die Notwendigkeit und das öffentliche Interesse des unveränderten verfahrensgegenständlichen Vorhabens nach wie vor – so, wie das immer schon der Fall war – unverändert vorlägen.

Zum Vorbringen, die verkehrlichen Nachweise auf aktuellem Stand würden fehlen, wird die Verkehrsuntersuchung der *** vom März ***, GZ ***, vorgelegt. Aus dieser ergäbe sich, dass die Verkehrszahlen und die verkehrlichen Wirkungen, die die Notwendigkeit und das Vorliegen der öffentlichen Interessen am Vorhaben belegen, zutreffend seien.

Zur aufgestellten Behauptung, das Vorhaben bringe nur marginale Verbesserungen im Bereich Lärm, werde zur Widerlegung die lärmtechnische Untersuchung des Herrn *** vom *** vorgelegt.

Hervorgehoben werde, dass diese Unterlagen vorgelegt werden, weil sie das dahingehend unzutreffende Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegen, wobei aber dahingehende subjektiv öffentliche Rechte des Beschwerdeführers ohnehin nicht bestehen. Die Vorlage erfolge nur „beantwortend“, ohne dass die Projektwerberin eine dahingehende Erörterungsbedürftigkeit sehen würde.

Es gäbe keine neuen bzw. andere Varianten.

Zur Widerlegung der Behauptung, der Beschwerdeführer sei übergangene Partei im Wasserrechtsverfahren, werde der dahingehende Genehmigungsbescheid vom *** vorgelegt. Dabei sei pikant, dass dieser Bescheid gemäß Z 8 dieser Zustellverfügung auch an die Kanzlei *** in Vertretung des Herrn *** zugestellt worden sei.

Der nunmehrige Beschwerdeführer sei Gesamtrechtsnachfolger des im damaligen Verfahren als Partei zugezogenen ***. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass eine Zuziehung sonstiger dinglich oder obligatorisch Berechtiger nach § 102 WRG nicht erforderlich und verfehlt gewesen wäre (siehe z.B. VwGH 10.03.1992, 92/07/0044). Auch das wasserrechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher – abgesehen davon, dass es hier nicht Verfahrensgegenstand sein könne – unrichtig.

Zur Behauptung, das Vorhaben liege in einem Natura 2000 Schutzgebiet seien keine Unterlagen vorlegt worden. Es müsste zumindest auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein, dass ein solches Schutzgebiet nicht ausgewiesen sei, weil ihn die dahingehend kundgemachten Verordnungen im Landesgesetzblatt zumindest zugänglich hätten sein können.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Entwässerung der Oberflächenwässer vom Straßenkörper die Trockenheit des Bauwerkes des Beschwerdeführers gefährden würde, werde vorgebracht, dass dieses Vorbringen falsch sei. Dazu werde eine Stellungnahme des Büros *** vom *** vorgelegt. Aus dieser ergäbe sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Annahmen des wasserbautechnischen Sachverständigen im erstinstanzlichen straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren seien spekulativ und unrichtig, falsch sei und vielmehr die Bodenverhältnisse auch im Hinblick auf die Versickerung bei Starkregenereignissen ausreichend und der Sachverständigenannahme entsprechend seien.

Seitens der Antragstellerin wurden folgende Unterlagen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren vorgelegt:

- Übersichtslageplan „*** Umfahrung *** – ***, km *** – km ***, erstellt von der NÖ Landesregierung

- Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, *** (Anmerkung des LVwG NÖ: mit diesem Bescheidspruch wird festgestellt, dass das Vorhaben „Landesstraße ***, Umfahrung *** – ***“, nämlich die Neuerrichtung und der Betrieb einer Umfahrung der Ortschaft *** und ***, beginnend im Bereich der nördlichen Anbindung des *** und einmündend in den Bestand beim südlichen Wiederlager der Donaubrücke, mit einer Länge von rund 2,5 km und einem DTV im Prognosezeitraum 2030 von 17.500, im Gemeindegebiet von *** und *** zur Entlastung der bestehenden Ortsdurchfahren von *** und *** vom Durchzugsverkehr, keinen Tatbestand im Sinne der Z 9 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliegt.

- ***, Umfahrung *** – ***, Vorhaben und Schutzgebiete, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Stand *** (vom Vertreter der Antragstellerin wird ausgeführt, dass diese Unterlage dem Vorhaben, welches dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, beurteilt wurde, zu Grunde lag).

- Interpolation Verkehr 2020 an der Umfahrung ***/*** (vom Vertreter der Antragstellerin wurde ausgeführt, dass diese Unterlage dem Vorhaben, welches mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, beurteilt wurde, zu Grunde lag).

- Beilagenkonvolut bestehend aus vier Blättern, beinhaltend den Analyseplanfall (P0-Bestand ***), den Ausbauplanfall (Analyseverkehr ***), den Ausbauplanfall (***) und der Interpolation Verkehr 2020 (vom Vertreter der Antragstellerin wurde ausgeführt, dass diese Unterlage dem Vorhaben, welches mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, beurteilt wurde, zu Grunde lag).

- Ausdruck aus dem NÖ-GIS „Raumordnung“ (vom Vertreter der Antragstellerin wurde ausgeführt, dass diese Unterlage dem Vorhaben, welches mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, beurteilt wurde, zu Grunde lag)

- Orthofoto über die geplante Umfahrungsstraße (vom Vertreter der Antragstellerin wurde ausgeführt, dass diese Unterlage dem Vorhaben, welches mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, beurteilt wurde, zu Grunde lag)

- Fachbeitrag Lärm zum UVP-Feststellungsverfahren ***, Umfahrung *** – ***, erstellt von *** am *** (vom Vertreter der Antragstellerin wurde ausgeführt, dass diese Unterlage dem Vorhaben, welches mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, beurteilt wurde, zu Grunde lag)

- Behördengutachten im UVP-Feststellungsverfahren, luftreinhaltetechnisches Gutachten vom März ***, erstellt von ***

- Behördengutachten im UVP-Feststellungsverfahren, schalltechnisches Gutachten vom ***, ***, erstellt von *** (Gutachter ***)

- Behördengutachten im UVP-Feststellungsverfahren, Gutachten des ASV für Verkehrstechnik *** vom ***, ***

- Lageplan West – Zufahrtsmöglichkeiten vom *** des Amtes der NÖ Landesregierung im Maßstab 1:2000

- Lichtbilder mit dem Verbindungsweg

- Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates von *** vom ***

- Schreiben der *** vom *** an den Vertreter der Antragstellerin.

- Masterplan ***

- planliche Darlegung des Masterplanes

- Potential für die Betriebsansiedlung an der österreichischen Donau, Entwicklungsoptionen für die Hafenstandorte ***, ***, *** und ***, Projektbeschreibung vom ***

- Potential für die Betriebsansiedlung an der österreichischen Donau, *** vom ***

- Anforderungs- und Erfüllungsmatrix betreffend der Situierung des Kreisverkehrs

- Beilagen zur Erklärung der Matrix, nämlich Planunterlagen (Lagepläne KVA *** – Variante Nord, Variante Mitte und Variante Süd)

- zusammenfassende Darlegung „***, Umfahrung *** – ***“ der *** vom ***

- Verkehrsuntersuchung *** vom März ***, GZ ***

- lärmtechnische Untersuchung des Herrn *** vom ***

- Wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid vom ***

- Stellungnahme des Büro *** vom ***

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0006, zweifelsfrei davon aus, dass es gegenständlich ein fortgesetztes Verfahren (somit ohne weiteren Antrag des Beschwerdeführers) geben wird, im Zuge dessen der Beschwerdeführer, als dinglich Berechtigter näher bezeichneter Grundstücke seine Rechte in vollem Umfang wahrzunehmen berechtigt ist. Ein fortgesetztes Verfahren (ohne weiteren Antrag des Beschwerdeführers) setzt voraus, dass ein Rechtsmittel (Berufung, nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers offen ist. Die Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom ***, ***, dem dinglich berechtigten Beschwerdeführer gegenüber wirkt daher in derart zurück, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wieder unerledigt ist und hinsichtlich der dinglichen Berechtigung des Beschwerdeführers auf diesen Zeitpunkt (*** – vgl. auch VwGH vom 21.03.2013, 2011/06/0118) abzustellen ist. Wäre dies nicht der Fall, so würde es zu keinem nachfolgenden Verfahren (jedenfalls nicht ohne weiteren Antrag auf Zustellung eines Bescheides durch den Beschwerdeführer) kommen. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen in der Sache ergangenen Berufungsbescheid (jenen gegenüber dem damaligen Eigentümer der Grundstücke, für welche der Beschwerdeführer grundbücherlich dinglich berechtigt ist) zugestellt bekommen und ist ausschließlich dieser dem dinglich berechtigten Beschwerdeführer gegenüber durch die Entscheidung des VwGH vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0006, aufgehoben worden. Zum Zeitpunkt der höchstgerichtlichen Entscheidung war der Beschwerdeführer bereits kraft Einantwortung außerbücherlicher Eigentümer dieser Grundstücke (vgl. auch VwGH vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0006) und somit in der Nachfolge, auch den Rechtsstand des Eigentümers betreffend, eingetreten (die Beschwerde des vormaligen Eigentümers wurde mit Erkenntnis vom 23. Februar 2010, 2007/05/0285, abgewiesen). Die Aufhebung des Berufungsbescheides wirkt somit ausschließlich gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als dinglich Berechtigter; hinsichtlich dem Beschwerdeführer als nunmehrigem Eigentümer wirkt der Bescheid weiter. Ebenso bleiben auch alle übrigen Berufungsbescheide (andere Berufungswerber betreffend) der NÖ Landesregierung im Rechtsbestand. Wäre daher – entgegen auf Grund der insoweit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bindenden Entscheidung des VwGH vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0006 - derzeit kein Rechtsmittel (Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH X) anhängig, so würde dies zu keinem fortgesetzten Verfahren – wie vom VwGH ausgeführt – führen. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer entweder die Zustellung des Bescheides der BH X bzw. die sonst noch ergangenen Berufungsbescheide (andere Berufungswerber betreffend) begehren. Diese Rechtsansicht kann aus dem genannten Erkenntnis des VwGH vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0006, nicht abgeleitet werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht daher entsprechend diesen Ausführungen die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH X vom *** als gegeben.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 2 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:

„Zuständigkeit

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

1. Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen,

- in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut),

- in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut);

2. Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.“

§ 5 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:

„NÖ Landesstraßenverzeichnis

(1) Das NÖ Landesstraßenverzeichnis ist eine Verordnung der Landesregierung. Darin sind die bestehenden Landesstraßen auszuweisen und ist deren Verlauf zu beschreiben. Bei vorhandener oder beabsichtigter Ausführung als Naturstraßen (§ 4 Z 4) sind sie als solche zu bezeichnen.

(2) Neue Landesstraßen oder Teile derselben sind erst in das NÖ Landesstraßenverzeichnis aufzunehmen, wenn

a) für das Projekt eine Bewilligung gemäß § 12 oder, sofern erforderlich, eine Genehmigung gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, oder eine grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, und,

b) sofern eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, erforderlich ist, die rechtskräftige Feststellung, dass das Straßenbauvorhaben weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen Europaschutzgebietes führen kann, oder die rechtskräftige Bewilligung nach dieser Bestimmung,

vorliegt.

(3) Die Auflassung bestehender Landesstraßen oder von Teilen derselben ist nur zulässig, wenn

- dadurch kein Ortsbereich im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, seine direkte Verbindung mit dem Straßennetz des Landes oder des Bundes verliert oder

- diese ein anderer Straßenerhalter in seine Erhaltung übernimmt oder

- ein Verkehrsbedürfnis (§ 4 Z 10) nicht mehr besteht.“

§ 9 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:

„Planung, Bau und Erhaltung von Straßen

(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie

- dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,

- dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen,

- bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,

- dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden,

- keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen,

- der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und

- die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.

(2) Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 43 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, entsprechen.“

§ 12 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:

„Bewilligungsverfahren

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Umgestaltungen von diesen Straßen,

- bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder

- denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde,

bedürfen keiner Bewilligung.

(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

Dazu gehören insbesonders:

1. ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke,

2. ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder 1: 500 : 50 oder 1 : 200 : 20,

3. die erforderlichen charakteristischen Querprofile im Maßstab 1 : 100,

4. bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (§ 4 Z 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und

5. eine Baubeschreibung.

In begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.

(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.

Zur Verhandlung sind zu laden:

1. die Parteien nach § 13 Abs. 1,

2. die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,

3. der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),

4. die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,

5. die beteiligten Behörden und Dienststellen,

6. die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.

(4) Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.

(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.

Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.

(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.

Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.

(7) Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.“

§ 12a NÖ Straßengesetz 1999 lautet:

„Öffentliches Interesse

(1) Im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn

- die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, wobei insbesondere auf die Interessen der Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist,

- durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können,

- durch das Straßenbauvorhaben für die Verkehrsteilnehmer ein größerer Zeitaufwand vermieden werden kann,

- unter Berücksichtigung überörtlicher und örtlicher Planungsakte, insbesondere der Raumordnungsprogramme des Landes und der betroffenen Gemeinden, ein Verkehrsbedürfnis oder, im Fall eines Straßenbauvorhabens des Landes, ein übergeordneter Bedarf vorhersehbar ist.

(3) Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist.

Dabei ist auf

- die aktuellen und innerhalb eines Prognosezeitraums von 20 Jahren zu erwartenden Anforderungen an das Straßennetz und

- die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Vernetzung mit benachbarten Regionen

Bedacht zu nehmen.

(4) Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.“

§ 13 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:

„Parteien

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

1. der Antragsteller (Straßenerhalter),

2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,

4. die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,

5. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).

Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:

1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn

2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn

3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.“

Seitens der belangten Behörde (BH X) wurde auf Grund des Antrages der Antragstellerin und der eingereichten Projektsunterlagen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch Durchführung einer Verhandlung, im Zuge dessen Gutachten eines verkehrstechnischen, eines wasserbautechnischen, eines lärmtechnischen sowie eines naturschutztechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurden, der angefochten Bescheid vom ***, ***, erlassen.

Das NÖ Landesstraßenverzeichnis enthält unter anderem die Eintragung:

"***

Landesgrenze ***/Niederösterreich - *** (***) - Landesgrenze Niederösterreich/***

Länge in km: 4"

Wenn der Beschwerdeführer darlegt, der zu bauenden Straße fehle es an der rechtlichen Qualifikation als Landesstraße und daher sei eine Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde nicht gegeben gewesen, ist er darauf hinzuweisen, dass sich durch die hier gegenständliche Umfahrung am Verlauf laut Verordnung zwischen *** (***) und Landesgrenze Niederösterreich/Oberösterreich nichts ändert, weshalb die Rechtsnatur als Landesstraße und damit die Zuständigkeit der hier eingeschrittenen erstinstanzlichen Behörde bestehen blieb (vgl. VwGH vom 23. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285 sowie im gegenständlichen Verfahren bindenden Erkenntnis vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0006).

Soweit vom Beschwerdeführer eingewendet wird, die BH X sei nicht zuständig gewesen, da das gegenständliche Projekt UVP-pflichtig sei, wird ausgeführt, dass das seitens des Landesverwaltungsgerichtes durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergab, dass dies nicht der Fall ist. Dies ergibt sich einerseits aus dem seitens der Antragstellerin vorgelegten Feststellungsbescheid, andererseits aber auf Grund der diesem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden (und auch im Zuge der Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorliegenden) Unterlagen und Gutachten und der damit verbundenen rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht selbst.

Es konnte daher von einer Zuständigkeit der BH X ausgegangen werden.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes auch auf die zulässigen Einwendungen betreffend subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers als dinglich Berechtigter der relevanten Grundstücke beschränkt.

Der Beschwerdeführer als dinglich Berechtigter ist, wie der Eigentümer, nicht auf die Geltendmachung der in § 13 Abs. 2 StrG genannten Rechte beschränkt; er kann im Straßenbewilligungsverfahren auch die Notwendigkeit der Errichtung der Straße in Frage stellen (vgl. VwGH vom 15. Juni 2004, Zl. 2004/05/0085, 23. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285 sowie vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0006). Im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung kann der betroffene Grundeigentümer/dinglich Berechtigte auch die gewählte Variante in Zweifel ziehen (vgl. VwGH vom 24. November 2008, Zl. 2006/05/0142, 23. Februar 2010, 2007/05/0285 sowie vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0006).

Die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 StrG - abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs - betreffen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 StrG Parteistellung genießenden Eigentümers bzw. hier dinglich Berechtigten (vgl. VwGH vom 16. September 2009, Zl. 2007/05/0013, 23. Februar 2010, 2007/05/0285, sowie im gegenständlichen Verfahren bindendes Erkenntnis vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0006).

Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, im Recht gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 StrG (Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück) verletzt zu sein, ist zunächst auf die diesbezüglichen Erwägungen im Erkenntnis des VwGH vom 23. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit eines Lärmschutzdammes.

(vgl. VwGH im gegenständlichen Verfahren bindenden Erkenntnis vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0006).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage, des durchgeführten Ortsaugenscheines aber auch auf Grund eigener Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren, wonach auf den von der gegenständlichen Umfahrung betroffenen Grundstücken (mit dinglicher Berechtigung des Beschwerdeführers) kein Bauwerk vorhanden sei (Ausführungen des Beschwerdeführers: „weder ein Masten oder sonst irgendwas, gar nichts“), konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Projekt nicht in seinen subjektiven Rechten nach § 13 Abs. 2 Z. 1 und 2 NÖ Straßengesetz verletzt ist.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des durchgeführten Ortsaugenscheines sowie auch der Ausführungen der Vertreter der Antragstellerin im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren, der vorgelegten Unterlagen sowie der Angaben des Beschwerdeführers selbst konnte als erwiesen angesehen werden, dass die Sperre des Verbindungsweges (Zufahrtsweges – Grundstück Nr. ***, KG ***), welche zur Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom ***, *** durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0006) führte, zwischenzeitlich nicht mehr gegeben ist.

Die relevanten Grundstücke, auf welchen der Beschwerdeführer dinglich berechtigt ist, sind somit für ihn auch zugänglich bzw. kann zu diesen zugefahren werden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab auch zweifelsfrei, dass auch zukünftig (nach eventueller Umsetzung des gegenständlichen Projektes durch die Antragstellerin) die verbleibenden Flächen (Teilflächen) dieser Grundstücke für den Beschwerdeführer weiterhin zugänglich sind bzw. dieser zu diesen zufahren kann.

Diesbezüglich wird ergänzend ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren betreffend die einzelnen gegenständlich relevanten Grundstücke Folgendes ergab:

- Grundstück Nr. ***, KG ***: Dieses Grundstück wird derzeit über öffentliches Gut (Grundstück Nr. ***, KG ***) und über Eigengrund erreicht (Grundstück Nr. *** oder ***, beide KG ***) und werden nach Umsetzung des gegenständlichen Projektes die verbleibenden Grundstücksteile im Norden über öffentliches Gut (Grundstück Nr. ***, KG ***) oder über Eigengrund (Grundstück Nr. ***, KG ***) und im Süden über Eigengrund (Grundstück Nr. ***, KG ***) erreicht.

- Grundstück Nr. ***, KG ***: Dieses Grundstück wird derzeit über öffentliches Gut (Grundstück Nr. ***, KG ***) und über Eigengrund erreicht (Grundstück Nr. *** oder *** oder *** oder ***, alle KG ***) und ist nach Umsetzung des gegenständlichen Projektes die verbleibenden Grundstücksfläche ebenfalls über öffentliches Gut (Grundstück Nr. ***, KG ***) oder über Eigengrund (Grundstück Nr. *** oder *** und in weiterer Folge über ***, alle KG ***) zu erreichen.

- Grundstück Nr. ***, KG ***: Dieses Grundstück wird derzeit über öffentliches Gut (Grundstück Nr. ***, KG ***), über die Landesstraße *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) oder über Eigengrund (über die Grundstücke *** oder ***, beide KG ***) erreicht. Im vorliegenden Projekt wird das Grundstück Nr. *** über öffentliches Gut (Grundstück Nr. ***, KG ***) bzw. Eigengrund (Grundstück Nr. *** bzw. *** über ***, alle KG ***) angebunden.

- Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück wird derzeit über öffentliches Gut (Grundstück Nr. ***, KG ***) nämlich die Landesstraße *** und über Eigengrund erreicht (Grundstück Nr. *** oder *** oder ***, alle KG ***). Im vorliegenden Projekt wird das Grundstück weiterhin über öffentliches Gut (Zufahrtsrampe) bzw. über Eigengrund (Grundstück Nr. ***) angebunden. Die nördlich verbleibende Restfläche wird weiterhin über Eigengrund (Grundstück Nr. *** oder ***) angebunden.

- Grundstück Nr. ***, KG ***: Dieses Grundstück wird derzeit über öffentliches Gut (Grundstück Nr. ***, KG ***) nämlich die Landesstraße *** und über Eigengrund erreicht (Grundstück Nr. ***, *** oder *** bzw. über *** über ***, alle KG ***). Im vorliegenden Projekt wird das Grundstück weiterhin über öffentliches Gut (Landesstraße ***) bzw. über Eigengrund (Grundstück Nr. ***) angebunden.

- Grundstück Nr. ***, KG ***: Dieses Grundstück wird derzeit über öffentliches Gut (Grundstück Nr. ***, KG ***) und über Eigengrund (Grundstück Nr. ***, KG ***) angebunden. Im vorliegenden Projekt wird das Grundstück weiterhin über öffentliches Gut für den östlichen Teil (Grundstück Nr. ***, KG ***) bzw. über Eigengrund (Grundstück Nr. ***, KG ***) angebunden. Der westlich verbleibende Teil wird durch das Projekt über den im Projekt vorgesehenen Aufschließungsweg angebunden.

- Grundstück Nr. ***, KG ***: Dieses Grundstück wird derzeit über öffentliches Gut (Grundstück Nr. ***, KG ***) und über Eigengrund (Grundstück Nr. *** oder über *** über ***, alle KG ***) angebunden. Im vorliegenden Projekt wird der östliche Teil des Grundstückes unverändert erreicht, der westlich verbleibende Teil wird über den Aufschließungsweg im Projekt angebunden.

- Grundstück Nr. ***, KG ***: Dieses Grundstück wird derzeit über Eigengrund (Grundstück Nr. *** oder ***) erreicht. Im vorliegenden Projekt wird der östliche Teil des Grundstückes unverändert erreicht, der westlich verbleibende Teil wird über den Aufschließungsweg im Projekt angebunden.

- Grundstück Nr. ***, KG ***: Dieses Grundstück wird derzeit über öffentliches Gut (Grundstück Nr. ***, KG ***) und über Eigengrund (Grundstück Nr. *** oder *** über ***, alle KG ***) angebunden. Im vorliegenden Projekt wird die verbleibende Teilfläche unverändert erreichbar sein.

- Grundstück Nr. ***, KG ***: Dieses Grundstück wird derzeit über öffentliches Gut (Grundstück Nr. ***, KG ***) und über Eigengrund (Grundstück Nr. ***, KG ***) angebunden. Im vorliegenden Projekt wird die verbleibende Teilfläche unverändert erreichbar sein.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er, sollte das Projekt umgesetzt werden, auf das Grundstück *** und auch *** nicht zufahren könne, weil dort ein Lichtmast im Wege stehe, wird ergänzend ausgeführt, dass der Aktenlage (entsprechend dem Projekt) auf Grundstück ***, KG ***, eine Auffahrtsrampe geplant und projektiert ist. Aus dem technischen Projekt ergibt sich auch, dass eine Zufahrt ohne Behinderung (auch nicht durch Behinderung einer Beleuchtung) auf dieses Grundstück möglich sein wird. Die Zufahrt auf Grundstück ***, KG *** wird – wie bereits oben ausgeführt – über das Grundstück *** möglich sein.

An der Zufahrtsmöglichkeit ändert auch eine eventuell vorhandene und verordnete Verkehrsbeschränkung „ Allgemeines Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ mit dem Zusatz „Ausgenommenen Anrainerverkehr und Radfahrer“ auf den Zufahrtsstraßen und Wegen (Gemeindestraßen in Richtung Verbindungsweg ***, KG ***) nichts. Der Beschwerdeführer ist durch diese Verkehrsbeschränkung nicht erfasst, da dieser zweifelsfrei von der Ausnahme (als Anrainer) umfasst ist. Eine eventuell bereits bestehende Beschränkung durch eine „Wintersperre“ ändert die bereits

bestehende Zufahrt nicht.

Der Beschwerdeführer hat daher weiterhin eine Zufahrtsmöglichkeit zu den relevanten Grundstücken. Darüber hinausgehende Ansprüche kann der Beschwerdeführer aber aus § 13 Abs. 2 Z. 3 StrG nicht ableiten; dass die Zufahrt zu den durch das Projekt nunmehr abgeschnittenen Grundstücksteilen einen Komfortverlust bedeutet, ist zwangsläufige Folge der für das notwendige Projekt erfolgten Inanspruchnahme von Privatgründen. Entscheidend ist, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht (vgl. VwGH vom 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1106), nach wie vor besteht; Erschwernisse sind allenfalls im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.

Diesbezüglich führte auch der verkehrstechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom ***, ***, zweifelsfrei und nachvollziehbar aus, dass sich beim Befahren dieses Weges (Verbindungsweg GrstNr. ***, KG ***) mit landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, Fuhren und Zugmaschinen im Altbestand die Situation nicht ändert. Der neu errichtete Begleitweg im Zuge der Zufahrtsroute zu den westlich der Umfahrung gelegenen Liegenschaften mit einer Fahrbahnbreite von 3,5m zuzüglich 2*0,5m Bankett wird diesen Anforderungen jeweils besser gerecht. Die Zufahrt ist somit aus verkehrstechnischer Sicht ausreichend sichergestellt und erscheinen im Hinblick auf das geringe Flächenausmaß der nordwestlich der Umfahrung gelegenen Teilflächen und die daraus resultierende geringe Fahrtenhäufigkeit die Umweglängen und Fahrzeitdifferenzen aus verkehrstechnischer Sicht als vertretbar.

Es war daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Projekt nicht in seinen subjektiven Rechten im Sinne des § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 verletzt wird.

Betreffend die Notwendigkeit der Umfahrung wird ausgeführt, dass diese auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als gegeben erachtet werden konnte.

Durch das Projekt soll die Wohnbevölkerung von *** und *** vom Durchzugsverkehr entlastet werden; die darauf gegründete Notwendigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht effektiv bestritten, wenn er eine länderübergreifende Planung mit einer neuen Donaubrücke fordert. Der Zweck der Entlastung des Wohngebietes bei einem festgestellten Aufkommen von 12.000 Fahrzeugen pro Tag und einem Lkw-Anteil von 20 % und der Vermeidung von Unfallhäufigkeitsstellen wird durch eine Umfahrung jedenfalls erreicht (vgl. auch VwGH vom 23.02.2010, 2007/05/0285). Der Prognosewert für das Jahr 2030 beträgt entsprechend den ergänzenden Angaben der Antragstellerin 17.500 Kraftfahrzeuge an Werktagen. Die Umfahrung führt zu einer Verlagerung des Verkehrs aus den Ortschaft *** und *** von mehr als 90 %, nämlich 93 %, da in diesen Ortschaften hauptsächlich Durchzugsverkehr vorliegt. Insbesondere ergab sich auch auf Grund des ausführlichen, zweifelsfreien und schlüssigen Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom ***, ***, dass das Vorhaben eine wesentliche Verbesserung für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr – zu erwarten ist, jedenfalls in der überwiegenden Zeit des Betriebes der Umfahrung ***-*** im Zuge der *** Einsparungen im Zeitaufwand der Verkehrsteilnehmer zu erwarten sind, sowie dass zur Sicherung der überregionalen Hauptverkehrsfunktion und zur Entlastung der Ortsgebietes von *** und *** vom Durchgangsverkehr ein übergeordneter Bedarf, insbesondere auch aus Gründen der Verkehrssicherheit, gegeben ist. Ebenso konnte als gesichert angesehen werden, dass die gegenständlich geplante Umfahrung innerhalb des Prognosezeitraumes von 15 Jahren geeignet ist, den zu erwartenden (prognostizierten) Verkehr zu bedienen.

Auch daraus konnte zweifelsfrei, wie auch bereits auf Grund des Verfahrens der belangten Behörde, davon ausgegangen werden, dass ein öffentliches Interesse an der Umsetzung einer Umfahrung der beiden genannten Ortsgebiete vorliegt. Es ist daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes zweifelsfrei von der Notwendigkeit auszugehen.

Da der betroffene dinglich Berechtigte (wie auch der Grundeigentümer) im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung auch die gewählte Variante in Zweifel ziehen kann, erfolgte im gegenständlichen Verfahren eine Variantenprüfung; der "Variantenspiegel" nennt die westseitigen Umfahrungsprojekte *** und *** und die ostseitigen Varianten *** und ***, wobei die ostseitigen Varianten offenbar die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht berührt hätten. Die Ost-Varianten hätten durch bebautes Gebiet geführt und eine Unterflurtrasse erfordert, weshalb sie auf Grund der immensen Kostenintensität (im technischen Bericht wird eine Prognose von EUR 60 Mio für die Westtrassen einer Prognose von EUR 150 Mio für die Osttrassen gegenüber gestellt) nicht weiter verfolgt worden seien. (vgl. auch VwGH vom 23. Februar 2010, 2007/05/0285)

Weiters führte der verkehrstechnische Amtssachverständigen zweifelsfrei aus, dass die gegenständlich gewählte Variante aus verkehrstechnischer Sicht im Interesse der der Verkehrssicherheit sowie der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die günstigste Variante darstellt.

Die gegenständliche Variante erwies sich bei der durchgeführten Variantenprüfung als die optimalste. Dies wurde auch durch das Ermittlungsverfahren bestätigt.

Der Beschwerdeführer bringt nicht konkret vor, welche der untersuchten Varianten seiner Auffassung nach dem Notwendigkeitskriterium eher entsprochen hätte. Er bringt lediglich vor, die Trasse solle so gewählt werden, dass nicht seine Grundstücke, sondern Grundstücke der Firma *** in Anspruch genommen würden. Damit allein kann aber die Variantenentscheidung nicht bekämpft werden; der verständliche Wunsch eines Grundeigentümers, dass nicht seine, sondern die Grundstücke eines Anderen in Anspruch genommen werden sollten, indiziert noch nicht die Notwendigkeit der geforderten Alternative (vgl. auch VwGH vom 23. Februar 2010, 2007/05/0285).

Dem betroffenen dinglich Berechtigten steht kein Recht auf Einhaltung der übrigen Kriterien des § 9 Abs. 1 StrG zu. Ob der naturschutzrechtliche Amtssachverständige die gewählte Variante aus seiner Sicht als nicht optimal angesehen hat, spielt daher für die Frage, inwieweit in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob Ersatzlebensräume vor Bescheiderlassung sichergestellt werden müssen oder ob eine diesbezügliche Auflage genüge. (vgl. auch VwGH vom 23. Februar 2010, 2007/05/0285)

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der Lärmwall nehme zu viel wertvolle Flächen in Anspruch, weshalb durchgehend eine Lärmschutzwand notwendig sei, wird ausgeführt, dass der dem Projekt zu Grunde liegende Umweltbericht, die Vorzüge eines Lärmschutzdammes gegenüber einer Lärmschutzwand beschreibt: Durch Bepflanzung der Straßen- und Lärmschutzdämme nach ornithologischen Gesichtspunkten sei eine hohe Qualität als Vogellebensraum gewährleistet; die Integration der Lärmschutzdämme in ein Trenngrün wurde aus lufthygienischer Sicht befürwortet. Die Bevorzugung von Lärmschutzdämmen gegenüber Lärmschutzwänden erscheint aus Gründen der Umweltverträglichkeit daher plausibel, sodass die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der dafür erforderlichen Mehrflächen zu bejahen ist. (vgl. auch VwGH vom 23. Februar 2010, 2007/05/0285)

Zur Notwendigkeit der Kreisverkehrsanlage am westseitigen Beginn der Umfahrung wird ausgeführt, dass sich aus den zweifelsfreien und schlüssigen Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen im fortgesetzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergab, dass die vorgeschlagenen Alternativvarianten im Hinblick auf die Situierung eines Kreisverkehrs aus verkehrstechnischer Sicht nicht annähernd gleichwertig zur im Projekt vorgesehenen Lösung zu sehen ist, sodass die Wahl der Lage des Kreisverkehrs - wie im Projekt vorgesehen - begründet ist und aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die im Projekt vorgesehene Variante beizubehalten ist.

Ergänzend wird hinsichtlich sämtlicher Sachverständigenausführungen (jene bei der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

Soweit der Beschwerdeführer durch die Ausführungen des Herrn *** den Ausführungen des im Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlichen Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten entgegentreten wollte, wird ausgeführt, dass dessen Ausführungen hierzu nicht geeignet waren. Herr *** gab seinen Auftrag im Zuge der Verhandlung mit „Der Prüfung der Unterlagen auf deren Plausibilität“ bekannt. Bereits daraus, aber auch aus der in der Verhandlung übergebenen gutachterliche Stellungnahme des Herrn *** in der Fassung vom *** ergibt sich, dass dieser dem Gutachten nicht mit einem gleichwertigen Gutachten entgegentritt, sondern letztlich lediglich Gründe für eine, aus seiner Sicht, allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellt. Mit diesen Ausführungen tritt er dem Gutachten in keiner Weise entgegen – vielmehr stellt dies verfahrensrechtliche Ausführungen dar.

Herr *** gab zum Teil – im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren (im Rahmen der Fragemöglichkeit der Verfahrensparteien an den beigezogenen Amtssachverständigen) an, nicht die fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen, sondern lediglich die Grundlagen (z.B. Verkehrsverlagerung, Prognosewerte) anzuzweifeln, die zu diesen Ausführungen geführt haben.

Hiezu wird ausgeführt, dass der verkehrstechnische Amtssachverständige in Beantwortung der Fragen hierzu nachvollziehbar ausführte, dass die Verkehrsverlagerung entsprechend der Prognose auf die Umfahrung berücksichtigt wurde (Verlagerung der Fahrleistung aus der bestehenden Ortsdurchfahrt *** auf die gegenständliche Umfahrung) und über die Unfallrate der *** im Bestand und die Unfallrate von Freilandstraßen (Durchschnittswert NÖ Straßen B) die Anzahl der jährlich zu erwartenden Verkehrsunfälle berechnet wurde. Letztendlich hängt die Genauigkeit der Modellierung – insbesondere der Wahl des Netzes und der Feinmaschigkeit des Netzes – von der Fragestellung ab, für die mit den Berechnungen eine Antwort gesucht wird. Für den gegenständlichen Fall – insbesondere die Ermittlung der Prognosebelastung und den Vergleich der Planfälle reicht die vorliegende Feinheit des Netzes aus. Die Prognosebelastung des zukünftigen Hafengeländes ist im vorliegenden Netz nicht enthalten. Es ist zweifellos festzuhalten, dass eine Verfeinerung im Sinne der Anregung genauere Aufschlüsse bringt, jedoch ist für die gegenständliche Fragestellung – insbesondere die Notwendigkeit der Umfahrung und deren Wirkungen auch die vorliegende Berechnung aufschlussreich, sodass die getroffenen Schlussfolgerungen möglich sind.

Soweit Herr *** ausführte, es sei kein Kreisverkehr notwendig (bzw. scheide dieser als Verkehrslösung aus), sondern sei dieser durch einen T-Knoten zu ersetzen, führte der verkehrstechnische Amtssachverständige im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar und unwidersprochen Folgendes aus:

„In der Richtlinie der RVS 03.05.14 ist in Kapitel 3.1 „Einsatzbereiche“ Folgendes ausgeführt: „Für die Anordnung von Kreisverkehren können folgende Kriterien ausschlaggebend sein: Die Reduktion der Fahrgeschwindigkeit, höhere Verkehrssicherheit gegenüber anderen plangleichen Knotenformen, die Sanierung von Unfallhäufungsstellen, die Zusammenführung von mehr als vier Knotenarmen, die Wendemöglichkeit und die Platzgestaltung.

Im Allgemeinen sprechen gegen die Anordnung von Kreisverkehren folgende Kriterien:

Ungünstige Platzverhältnisse, ungünstige topograhpische Gegebenheiten, koordinierte Lichtsignal geregelte Knotenpunkte, ungünstiges Verhältnis der Verkehrsströme, stark unterschiedliche Verkehrsbedeutung der kreuzenden Straßen, starke Fußgängerströme, querende Radfahrströme“

In weiterer Folge wird in der o.a. Richtlinie im Detail zum Kriterium Verkehrssicherheit ausgeführt, dass das hohe Sicherheitsniveau von Kreisverkehren im Vergleich zu anderen Kreuzungen und T-Kreuzungen auf einer geringeren Anzahl von Konfliktpunkten zurückzuführen ist. Insbesondere wird dabei das Fehlen von sich kreuzenden Verkehrsströmen bei einstreifigen Kreisverkehren – wie im gegenständlichen Projekt vorgesehen – als vorteilhaft angeführt.

Weiters finden sich Ausführungen zu den Themen Verkehrsbedeutung, Verkehrsbelastung, Platzbedarf, Kosten, Umfeldcharakteristik und – wie vom Gutachter der beschwerdeführenden Partei ausgeführt – zum Thema Verlustzeiten. Dabei wird der Mindestschwellwert von 20% der Gesamtverkehrsstärke bezogen auf den DTV für die Nebenströme genannt.

Aus diesen Ausführungen ist abzuleiten, dass es unterschiedliche Auswahlkriterien gibt, welche entsprechend zu gewichten sind. Wird dem Kriterium der Verkehrssicherheit die höchste Priorität eingeräumt, so ist im gegenständlichen Fall die Wahl der Kreisverkehrsanlagen als Knotenpunktsform plausibel.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in Anbetracht der Situation der Kreisverkehrsanlagen in unmittelbarer Nähe zu den Ortseingängen von *** und *** diese Anlagen auch für das Geschwindigkeitsniveau in den angrenzenden Abschnitten der *** (alt) innerhalb der Ortsgebiete positive Rückwirkungen erwarten lassen.

Festzuhalten ist auch, dass bei der südlichen Kreisverkehrsanlage die am heutigen Tag schon erörterte Frequenz auf der *** (im Zusammenhang mit einem etwaigen Ausbau im *** bzw. der Betriebsnutzung in diesem Bereich) zu einer Erhöhung der Frequenzen in den untergeordneten Realitation beiträgt. Wenn somit zusammenfassend der Verkehrssicherheit die höchste Priorität eingeräumt wird, kann aus verkehrstechnischer Sicht die Unzulässigkeit einer Kreisverkehrsanlage nicht nachvollzogen werden.“

Soweit der Beschwerdeführer mit den Eingaben nach der Verhandlung (mit der gutachterlichen Stellungnahme (2) des ***, Fassung vom *** sowie der gutachterlichen Stellungnahme (3) des ***, Fassung vom ***) den Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen entgegentreten will, wird hierzu ergänzend ausgeführt, dass dies ebenfalls in Ermangelung eines gleichwertigen Gutachtens nicht gelingt. In diesen beiden Stellungnahmen wird zunächst gar nicht versucht, fachlich inhaltlich nachvollziehbare sachverständige Ausführungen zu relevanten Beweisthemen zu treffen. Vielmehr beschränkt sich Herr *** darauf, aus seiner Sicht eine allfällige Mangelhaftigkeit der Ausführungen des beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu begründen. Dies gelingt jedoch nicht. Soweit *** in der gutachterliche Stellungnahme (2), Fassung vom *** in einer Handskizze versucht die Fragebeantwortung des Amtssachverständigen zur Linienführung ohne Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers als falsch zu qualifizieren, wird ausgeführt, dass selbst diese einfache Handskizze (welche in der gleichen Qualität wohl auch ohne Fachwissen gemacht werden kann) bei dieser Variante eine Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers dokumentiert, sodass diese Handskizze die Ausführungen des Amtssachverständigen bestätigt. (vgl. auch Handskizze in der gutachterlichen Stellungnahme (2), Fassung vom ***

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…)“

Bei dieser Variante sind zweifelsfrei die Grundstücke ***, ***, ***, ***, alle KG ***, welche gegenständlich relevant sind (Beschwerdeführer ist bücherlich dinglich berechtigt), betroffen. Soweit in dieser Stellungnahme gerügt wird, der Amtssachverständige habe die gestellten Fragen nicht vollständig beantwortet bzw. die Grundlagen nicht korrekt geprüft, wird einerseits auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen, andererseits aber auch auf die obigen Ausführungen verwiesen. Demnach ergibt sich zweifelsfrei, dass die Grundlagen für die gegenständliche Beurteilung ausreichend waren. Ebenso führte der Amtssachverständige nachvollziehbar aus, warum ein Prognosezeitraum von 15 Jahren zielführend und daher auch ausreichend ist. Ergänzend wird angemerkt, dass Feststellungen hinsichtlich der Erforderlichkeit ausschließlich der Behörde obliegen, dass die diesbezüglichen Ausführungen (mit welchen eine Mangelhaftigkeit eines Gutachtens dargelegt werden soll) schon deshalb keinen Erfolg haben können.

Ebenso kann die gutachterliche Stellungnahme (3), in der Fassung ***, des ***, die nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen nicht erschüttern.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte bei der Variantenprüfung betreffend die Lage des Kreisverkehrs aus, dass die vorgeschlagenen Alternativvarianten verkehrstechnisch nicht annähernd gleichwertig zur im Projekt vorgesehenen Lösung zu sehen sind, sodass die Wahl der Lage des Kreisverkehrs - wie im Projekt vorgesehen - begründet ist und aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die im Projekt vorgesehene Variante beizubehalten ist. Soweit nun die Aussage des ASV, wonach bei der Alternativvariante – Variante Nord (Beilage /.32 der Verhandlungsschrift im Beschwerdeverfahren) zwei weiteren „T-Knoten“ (vom Kreisverkehr her kommend) im Zusammenhang mit der Entwicklung der BI und BB-Flächen nordwestlich der Umfahrungstrasse nötig, als falsch dargestellt werden soll, wird auf die Beilage /.32 der Verhandlungsschrift im Beschwerdeverfahren verwiesen, welche die Aussage des Amtssachverständigen bestätigt. Soweit nun in der Handskizze in der Stellungnahme (3), in der Fassung ***, des ***, versucht wird, eine andere Anbindung der *** zu schaffen wird ausgeführt, dass dies nicht der Variante Nord entspricht. Bei dieser Handskizze wird jedoch auch – unbeeindruckt von der tatsächlich bereits bestehenden Bebauung – die Lage der Erschließungsstraße (ohne konkrete fachkundige Planungen) neu in Richtung (bzw. in die unmittelbare Nähe) eines bestehenden Gebäudes verlegt. (vgl. auch diese Lageskizze

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

Das Gleiche gilt auch für die Ausführungen in dieser Stellungnahme, verbunden mit einer Zeichnung. Auch bei dieser erfolgte eine bildliche Darstellung – weit weg von einer fachkundigen Planung – der Umfahrungsstraße ohne Berücksichtigung der bestehenden Bebauung und Nutzung von Grundstücken. (vgl. Zeichnung in der Stellungnahme

Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…)“

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass seitens des Beschwerdeführers den nachvollziehbaren Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene durch ein Gutachten, entgegengetreten wurde.

Es konnte somit auf Grund des Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei von der Notwendigkeit der Umfahrung in der gegenständlich beantragten Variante ausgegangen werden.

Die Frage einer möglichen Beeinträchtigung im Falle von Hochwässern ist dem Kompetenztatbestand "Wasserrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG zu unterstellen, sie ist daher von den Wasserrechtsbehörden zu prüfen. Der Verfahrensmangel, den der Beschwerdeführer darin sieht, dass der wasserbautechnische Sachverständige lediglich die Behandlung der Oberflächenwässer beurteilt, sich aber nicht mit einem allfälligen Hochwasser und dessen Auswirkungen auseinander gesetzt habe, liegt daher nicht vor. (vgl. VwGH vom 14. Oktober 2003, Zl. 2002/05/1022; 23. Februar 2010, Zl. 2007/05/0285)

Es war daher eine abschließende – die subjektiv öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers als bücherlich dinglich Berechtigter betreffende – Beurteilung des gegenständlichen Projektes möglich und führte dies zu einer Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde und somit zu einer Abweisung der Beschwerde.

Die Durchführung weiterer beantragter Beweise des Beschwerdeführers, insbesondere

- die Durchführung einer Verhandlung unter Beisein des lärmtechnischen Sachverständigen ***,

- die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet Naturschutz, dass die Ostvarianten aus naturschutztechnischer Sicht zu bevorzugen seien,

- die Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens zum Beweis der Überschwemmungen/Beeinträchtigungen des Grundwasserspiegels,

- die Einholung der beantragten Sachverständigengutachten zur Belegung der landwirtschaftlichen Unnutzbarkeit der zerschnittenen Grundstücke,

- die Einholung eines Immobiliengutachten zum Beweis der bei der *** durch das gegenständliches Projekt eintretenden Wertsteigerungen,

- die Einholung eines nachvollziehbaren Gutachtens dazu, dass man auch auf landeseigenen Grundstücken das Projekt hätte umsetzen können,

- die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn *** zum Beweis dazu, dass sich im Projektierten Kreisverkehr *** Überreste frühzeitlicher Siedlungen befinden,

- die Einholung eines Gutachtens zur Bestimmung der Lärmgrenzwerte, welche durch das gegenständliche Straßenbauprojekt überschritten werden,

- die Einholung eines verkehrs-, lärm- und naturschutztechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass infolge von erheblicher Auswirkung auf Mensch und Umwelt ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen wäre,

- die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens, zum Beweis dafür, dass ohne Einbeziehung des oberösterreichischen Verkehrsraumes/Verkehrsaufkommens keine Entlastung des gegenständlichen Umfahrungsgebietes eintreten kann,

- die Einholung eines verkehrstechnischen- und bautechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass genannte Ostvarianten nicht bzw. nicht relevant teurer anzusetzen sind als gegenständlich gewählte Variante und diese zu einer tatsächlichen Verkehrsentlastung der Ortsgebiete ***/*** geführt hätte,

- die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass ohne Einbeziehung des oberösterreichischen Verkehrsraumes das gegenständliche Projekt unvollständig ist,

- die Einholung eines medizinischen und verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es durch das gegenständliche Straßenbauprojekt der Anrainer/Herr *** zu unzumutbaren gesundheitsschädlichen Belastungen kommt,

- die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Bereichen Verkehr/Luftschadstoffe zum Beweis dafür, dass durch das gegenständliche Straßenbauprojekt die Luftschadstoffsituation unzumutbar verschlechtert wird und es dadurch zu einer Gesundheitsschädigung der Anrainer/Herr *** kommt,

- die Einholung eines Sachverständigengutachten aus dem Bereich Naturschutz zum Beweis dafür, dass in unzumutbarer Weise in die vor Ort / von den gegenständlich umfassten / an dieses angrenzenden Schutzzonen eingegriffen werde,

- die Einholung eines verkehrs-/immissions-/lärmtechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Ostvarianten besser geeignet wären, die angestrebte Entlastung der Ortsgebiete *** und *** zu bewirken,

- die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung des induzierten Verkehrs zum Beweis dafür, dass ein ohne Berücksichtigung dieses erstellten Gutachten nicht zur Prüfung des gegenständlichen Straßenbauprojektes geeignet ist, da dieses von falschen Werten ausgehe,

konnte entfallen. Zum Teil betrafen diese keine subjektiven öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren bzw. waren diese als Erkundungsbeweise anzusehen. Ebenso wird ausgeführt, dass auf Grund des Ermittlungsverfahrens – entsprechend den obigen Ausführungen – als erwiesen anzusehen war, dass der Beschwerdeführer durch die Umsetzung des gegenständlichen Projekts nicht in seinen Rechten verletzt wird.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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