LVwG Kärnten KLVwG-787-794/16/2022

LVwG KärntenKLVwG-787-794/16/202228.12.2022

BauO Krnt §6
BauO Krnt §13
BauO Krnt §16
BauO Krnt §17
BauO Krnt §19
BauO Krnt §23
BauansuchenV Krnt 2012 §6
BauansuchenV Krnt 2012 §7
BauansuchenV Krnt 2012 §8
BauvorschriftenG Krnt 1985 §20
BauvorschriftenG Krnt 1985 §3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.787.794.16.2022

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin xxx (BF1), des Zweitbeschwerdeführers xxx (BF2), des Drittbeschwerdeführers xxx (BF3), des Viertbeschwerdeführers xxx (BF4), alle rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der xxx vom 25.2.2022, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

 

 

a b g e w i e s e n .

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Bisheriger Verfahrensgang:

 

1. Nach Durchführung des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens erteilte die Baubehörde Bürgermeister der xxx mit obgenanntem Bescheid der xxx Wohnanlage xxxweg xxxGmbH, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt xxx (nunmehr mitbeteiligten Partei, im Folgenden als „mP“ bezeichnet) die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus vier Einzelgebäuden mit insgesamt 48 Wohneinheiten, einer Tiefgarage (ausgelegt für 59 Pkw-Abstellplätze), Errichtung einer Mülleinhausung und überdachte Fahrradabstellplätze, Errichtung von 15 Oberflächenstellplätzen samt dazugehörigen Außenanlagen sowie die Errichtung sowohl einer Lärmschutzwand als auch einer Sichtschutzwand in xxx xxxweg auf dem Grundstück Nummer xxx,xxx und .xxx, alle in der KG xxx (im Folgenden als „Bauvorhaben“ bezeichnet).

 

2. Gegen den in I.1. bezeichneten Bescheid brachten die BF mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.3.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

 

3. Der bezughabende Fremdakt (behördlicher Bauakt) wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 6.5.2022 ein.

 

4. Da dem Landesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen beigegeben sind, wurde Herr xxx vom xxx, Abteilung 2 – Unterabteilung Hochbau, gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs 2 AVG als Sachverständiger für das gegenständliche Verfahren beigezogen und wurde ihm der Gesamtakt sowie der Beschwerdeschriftsatz zur Verfügung gestellt.

 

5. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer – in ihrer Gesamtheit als „BF“ bezeichnet – dem Gericht übermittelten Stellungnahmen vom 30.5.2022 und vom 27.5.2022, die Äußerung vom 2.11.2022, die Äußerung und Urkundenvorlage vom 7.10.2022 wurden den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht und wurden die vom Rechtsvertreter der mP dem Gericht übermittelten Stellungnahmen von 23.5.2022 und vom 16.11.2022 den übrigen Parteien im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übersendet.

 

6. In den Stellungnahme vom 27.5.2022 und 30.5.2022 beantragten die BF die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Erledigung des wasserrechtlichen Verfahrens. Das vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten (Gerichtsabteilung 8) unter AZ KLVwG-1075-1077/2022 geführte wasserrechtliche Verfahren – in welchem sich das Landesverwaltungsgericht mit sachverständigen Äußerungen eines Sachverständigen für Gewässerökologie und eines Sachverständigen für Hydrogeologie auseinander gesetzt hat und dem gerichtlichen Verfahren xxx (zuständig im xxx in der Unterabteilung „Geologie & Gewässermonitoring“ für Hydrogeologie & Versickerungen) beigezogen hat – wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1.9.2022 mit Erkenntnis vom 1.9.2022, KLVwG-1075-1077/8/2022, erledigt, indem die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 20.5.2021, xxx, womit der Antrag auf Zustellung eines das Verfahren erledigenden Bescheides im wasserrechtlichen Verfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen wurde (die ao. Revision ist anhängig).

 

7. Am 13.12.2022 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die BF durch Rechtsanwalt xxx in Präsenz vertreten wurden. Der BF2 nahm an der Verhandlung per Videozuschaltung teil. Die mP wurde durch Rechtsanwalt xxx sowie durch xxx und xxx. vertreten. Die belangte Behörde wurde durch xxx und xxx vertreten. Als hochbautechnischer Amtssachverständiger nahm xxx teil. In der Verhandlung konnten die Parteien den Amtssachverständigen befragen und wurden mit ihm die Beschwerdevorbringen erörtert.

 

7.1. Der Rechtsvertreter der BF beantragte die Beiziehung von Sachverständigen aus den Gebieten Hydrogeologie, Ortsbildpflege und Verkehrstechnik zum Beweise dafür, dass durch das Projekt Setzungen bei den Grundstücken der BF eintreten würden und eine Beeinträchtigung des Grundwasserbrunnens durch Verschmutzung desselben eintreten werde sowie zum Beweise dafür, dass das Projekt nicht im öffentlichen Interesse liege sowie zum Beweise dafür, dass die Zufahrt nicht ausreichend sei und insbesondere das Grundstück xxx bei der Zu- und Abfahrt von der dortigen Garage nur mehr eingeschränkt benützbar sein werde sowie dafür, dass es am Knoten xxxweg/xxxweg zu gefährlichen Situationen kommen werde, weil weder Breite noch die Sichtmöglichkeit ausreichend sei.

 

Der BF der mP gab zu Protokoll, sich gegen die Beiziehung weiterer Sachverständiger auszusprechen und verwies darauf, dass die von den BF genannten Beweisthemen sich nicht auf nachbarrechtliche Einwendungen iSd K-BO 1996 beziehen würden. Die Fragen bezüglich hochbautechnische Einwendungen seien vom anwesenden ASV ausreichend geklärt worden, sodass die Angelegenheit aus Sicht der mP entscheidungsreif sei. Der Vertreter der belangten Behörde schloß sich den Ausführungen des Vertreters der mP an.

 

Der Rechtsvertreter der BF ergänzte, dass der hochbautechnische Amtssachverständige weder das Ausmaß der beabsichtigten Anschüttungen klären habe können, nachdem bei den Plänen das Urgelände nicht kotiert sei, noch ob es Auswirkungen durch die Tiefgarage – welche in das Grundwasser rage – auf die Grundstücke der BF gegeben werde. Zum Beweis für das Eintreten derartiger Auswirkungen werde auf das vorgelegte Gutachten verwiesen und ausdrücklich nochmals die Beiziehung eines hydrogeologischen Sachverständigen beantragt, so der Rechtsvertreter der BF. Er fuhr fort, dass der Amtssachverständige auch zu der Frage der verkehrsmäßigen Erschließung nicht habe Stellung nehmen können und ebenso nicht dazu, ob an der Errichtung des Projekts ein öffentliches Interesse bestehe, sodass der Antrag auf Beiziehung weiterer Amtssachverständiger daher begründet sei, so der Rechtsvertreter der BF.

 

7.2. Die Richterin fasste den Beschluss, dass die von den BF beantragten Sachverständigenbeweise mangels Relevanz für das Ermittlungsverfahren nicht eingeholt werden.

 

7.3. Es gab hernach keine weiteren Fragen an den Amtssachverständigen xxx und auch keine weiteren Beweisanträge seitens der mP oder seitens der belangten Behörde.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:

 

Der vorgelegte baubehördliche Fremdakt sowie der gerichtliche Akt und die öffentliche mündliche Verhandlung werden dem Verfahren zu Grunde gelegt.

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Den Bauplatz für die Errichtung des Bauvorhabens „Wohnanlage bestehend aus vier Einzelgebäuden mit insgesamt 48 Wohneinheiten, Tiefgarage (ausgelegt für 59 Pkw-Abstellplätze), Mülleinhausung und überdachte Fahrradabstellplätze, 15 Oberflächenstellplätze samt dazugehörigen Außenanlagen sowie einer Lärmschutzwand als auch einer Sichtschutzwand“ bilden die Grundstücke Nummer xxx, Nummer xxx und Nummer .xxx, alle in der Katastralgemeinde xxx in xxx xxxweg gelegen.

 

1.2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der xxx vom 25.2.2022, xxx, wurde der mitbeteiligten Partei xxx Wohnanlage xxxweg xxxGmbH die Baubewilligung erteilt.

 

1.3. Die Beschwerdeführer xxx, xxx, xxx und xxx sind Anrainer iSd Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und haben mit Schriftsatz xxx vom 23.3.2022 gegen die Baubewilligung das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben mit der Begründung, sich in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu fühlen und mit weiteren Eingaben xxx vom 2.11.2022, 7.10.2022, 30.5.2022 und 27.5.2022 (wiederholt) die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vorgebracht.

 

1.4. Subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer werden durch das Bauvorhaben nicht verletzt.

 

 

2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:

 

2.1. Die unter II.1.1. bis II.1.3. getroffenen Feststellungen basieren auf dem von der Baubehörde vorgelegten Fremdakt, in welchem die eingereichten Projektunterlagen – welche dem Bescheid der Baubehörde vom 25.2.2022 zu Grunde gelegt wurden – und der Beschwerdeschriftsatz einliegen sowie auf dem gerichtlichen Akt, welche die unter I.1.3. genannten Eingaben der BF einliegen.

 

2.2. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung gründet auf Folgendem:

 

2.2.1. Im Beschwerdeschriftsatz wird moniert, der bekämpfte Bescheid sei gemäß § 25 Abs 1 K-BO 1996 mit Nichtigkeit bedroht, da die Bestimmung des § 19 leg.cit. betreffend „Versagung“ durch Verletzung des § 17 Abs 2 lit a) K-BO 1996 nicht eingehalten worden sei und sei mit dem Hinweis auf eine Unterlassungsklage beim Landesgericht xxx zu xxx die Zufahrt überhaupt in Frage zu stellen. Auch in der Stellungnahme vom 2.11.2022 wird auf Seite 3 dazu vorgebracht.

 

Dazu ist auszuführen, dass die von den BF ins Treffen geführte Bestimmung des § 17 Abs 2 lit a) K-BO 1996 normiert, dass bei Bauvorhaben nach § 6 lit. a) bis c) die Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn kein Grund nach § 13 Abs 2 lit a) leg.cit. entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist. Mit dem Hinweis auf die in Steinwender, Kärntner Baurecht. Kommentar2017 zu § 23 K-BO 1996 in Rz 284 genannte Judikatur wird besonders auf das Judikat des VwGH vom 27.8.2013, 2012/06/0148, hingewiesen, wonach die Vorschrift betreffend das Erfordernis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet. Mit diesem Vorbringen wurde von den BF nicht etwa auch die Einwendung, es werde zu von Zu- und Abfahrt ausgehenden Immissionen auszugehen sein, verbunden, sodass es hier keiner näheren Erörterung der Frage, ob Lärmimmissionen, die von der Zu- und Abfahrt zwischen dem Parkplatz und der öffentlichen Verkehrsfläche herrühren, bedarf.

 

Die in der Verhandlung sowie im Schriftsatz vom 30.5.2022 vorgetragene Einwendung zur Fahrbahnbreite sowohl des xxxweges als auch des xxxweges und einem damit verbundenen Gefahrenpotential wie nicht mögliches Ausweichen für Fußgänger und eingeschränkte Sichtverhältnisse (Stellungnahme 30.5.2022, S. 5; VP 14) begründet nicht ein subjektiv-öffentliches Recht, so der VwGH in seiner Entscheidung vom 13.3.2012, AW 2012/05/0006, mit Hinweis auf VwGH 10.9.2008, 2007/05/0302 und in seiner Entscheidung vom 22.2.2012, 2010/06/0092 sowie in jener vom 18.12.2007, 2003/06/0016. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, wenn eine nicht ausreichende Fahrbahnbreite sowie eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs geltend gemacht werden.

 

Nur der Vollständigkeit halber wird zur Zufahrt zum Bauvorhaben mit dem Hinweis auf den Inhalt des vorgelegten Bauaktes ausgeführt, dass ein Dienstbarkeitsvertrag zwischen der Stadt xxx und der mP abgeschlossen wurde, mit welchem die Stadt xxx als Eigentümerin des Gst. xxx in der KG xxx der mP das unentgeltliche Recht des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art einräumt auf jener Fläche, welche im Lageplan des Dienstbarkeitsvertrags mit violetter Farbe eingezeichnet ist und ist dieser Dienstbarkeitsvertrag vom 2.3.2022 (Beschluss des Grundbuchsgerichts Bezirksgericht xxx vom 22.4.2022, TZ xxx) im Grundbuch bereits einverleibt (Bauakt Teil 3, ON 64; offenes Grundbuch).

 

Zwar hat die Behörde die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße zu prüfen, jedoch erwachsen aus den Vorschriften, dass das Baugrundstück mit einer ausreichenden Zufahrt ausgestattet sein muss, dem Nachbar keine subjektiv-öffentlichen Rechte (VwGH 16.9.2009, 2008/05/0204). Daher vermögen die BF eine behauptete Beeinträchtigung der Nutzung des Gst. xxx (Eigentümer BF1 und BF3) durch die „mangelnde verkehrsmäßige Erschließung“ (VP S. 13) nicht ein subjektiv-öffentliches Recht geltend zu machen.

 

Es kommt dem Nachbarn auch ein Mitspracherecht zu den Auswirkungen des zu erwartenden Verkehrs nicht zu (vgl. VwGH 18.12.2007, 2003/06/0016) und das selbst dann nicht, wenn durch das neue Bauvorhaben das Straßenverkehrsaufkommen zunimmt (VwGH 27.11.1990, 89/05/0026). Daher ist auch der Einwand, eine nicht ausreichende Sicht vom xxxweg in den xxxweg werde die Nutzung des Gst. xxx (Eigentümer BF1 und BF2) beeinträchtigen (VP S. 13), kein unter subjektiv-öffentliche Rechte subsumierbarer Einwand. Zum gleichlautenden Einwand betreffend das Gst. xxx ist mit dem Hinweis auf die Eigentümerschaft (xxx) hinzuweisen, dass diese nicht dem Kreise der Beschwerdeführer angehört. An dieser Stelle ist die Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach ein Nachbar nicht für einen anderen Nachbar die Verletzung dessen subjektiv-öffentlicher Rechte behaupten kann (VwGH 24.4.2007, 2004/05/0219).

 

Da die Frage, ob eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße gemäß § 17 Abs 2 K-BO 1996 sichergestellt ist, nicht ein subjektiv-öffentliches Recht darstellt, gehen diese Einwendungen ins Leere.

 

2.2.2. Im Beschwerdeschriftsatz wird vorgebracht, dass es infolge eines Höhenunterschieds zu einer Veränderung der Grundwassersituation komme und die BF daher massiv beeinträchtigt werden (Beschwerde S. 5) und wird vorgebracht, dass das Bauvorhaben in das Grundwasser eingebaut werde (Stellungnahme vom 30.5., Seite 10). Es werde zwangsläufig zu nicht zu vermeidenden Setzungen und damit verbundenen Schäden der östlichen Nachbarbebauung kommen und bedürfe es einer Anhebung der Gründungssohle (= UK Bodenplatte Untergeschoss), sodass diese mindestens 60 cm über dem am 9.3.2020 angetroffenen Grundwasserspiegel liege, so die Stellungnahme vom 30.5.2022 (Seite 11). Auch in den Stellungnahmen vom 27.5.2022 und vom 7.10.2022 (Seite 5 f.) wird zum Grundwasser ausgeführt (Stellungnahme 27.5.2022, Seite 10 f).

 

In der Verhandlung am 13.12.2022 wurde das Thema „Situierung des Bauvorhabens im Grundwasser“ durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen beurteilt (Verhandlungsprotokoll S. 9 f):

 

[Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll (VP), tippfehlerberichtigt]

 

„ASV: Die Pläne habe ich mir jetzt hier noch zu dem Grundwasser angesehen. Ausgehend von 0,00 – welches in den Plänen mit +518,95 m absolut angegeben ist – und dem in den Plänen angeführten Grundwasserstand, welcher mit +516,00 bis +516,20 angegeben ist, ist aufgrund der relativen Höhen der Decke des UG festzustellen, dass dieses im südlichen Bereich (Haus 1 und Haus 2) bis zu 1,01 m unterhalb des angrenzenden Grundwasserspiegels zu liegen kommt. Im nördlichen Bereich liegt der Grundwasserspiegel unterhalb der Oberkante des UG.

 

Hr. xxx: Die angegebenen Werte berücksichtigen nicht die Werte der Stärke der Bodenplatte. Zur Unterkante der TG ist noch mindestens 40 cm für die Bodenplatte hinzuzuzählen.

 

ASV: Im Schnitt A – A sind es 30 cm für die Bodenplatte.

Im nördlichen Bereich ist die Bodenunterkante 15 cm unterhalb des Grundwasserspiegels. Im südlichen Bereich (Haus 1 und 2) ist der tiefste Punkt der Garage, hier liegt die Unterkante der Bodenplatte ca. 1,30 m unterhalb des Grundwasserspiegels.“

 

Dazu ist mit dem Hinweis auf Literatur auszuführen, dass eine Grundwasserthematik eine Bauführung nicht vereitelt (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 53) und es normiert § 3 Kärntner Bauvorschriften (K-BV), dass Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundstücken, welche sich im Hinblick auf Bodenbeschaffenheit, Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen, erst gar nicht errichtet werden dürfen. Diese Vorgaben dienen nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung, daher kann daraus kein subjektives-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden (VwGH 26.2.2009, 2006/05/0283).

 

Eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers ist nicht ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Bauverfahren. Es wird dabei auch auf das – nunmehr vor dem VwGH anhängige – wasserrechtliche Verfahren KLVwG-1075-1077/2022, hingewiesen, in dessen Verhandlung laut Protokoll vom 1.9.2022 die Situierung des Bauvorhabens im Grundwasserkörper angesprochen wurde („[…] die Beschwerdeführer […] betonten neuerlich, dass die Gründungssohle des Bauwerkes im zentralen und südlichen Bereich durchgehend im Grundwasser liege“; Erkenntnis KLVwG-1075-1077/8/2022 vom 1.9.2022). Dass die BF auch im wasserrechtlichen Verfahren KLVwG‑1075‑1077/2022 die im gegenständlichen Verfahren mit Äußerung vom 7.10.2022 vorgelegte geotechnischen-hydrogeologische Stellungnahme der xxx GmbH vom 19.8.2022 in das Verfahren einbrachten, geht aus dem Erkenntnis KLVwG‑1075-1077/8/2022 vom 1.9.2022 hervor (Seite 3), sodass dieses vom BF2 eingeholte Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren KLVwG-1075-1077/2022 bekannt wurde. Dieses Gutachten erachtet für den Endzustand eine dauerhafte Beeinflussung der Grundwassersituation durch die geplanten Baumaßnahmen als jedenfalls vorliegend und führt aus, dass das Ausmaß und die Reichweite der Beeinflussung „aufgrund fehlender Grundlagendaten sowie rechnerischer Nachweise (zB Reichweite) nicht beurteilt werden“ könne und „dies müsste aus unserer Sicht in einem Wasserrechtsverfahren im Hinblick auf den Anrainerschutz jedenfalls behandelt werden“, so der Schluss des Gutachtens der xxx. Auch der vom BF2 beauftragte Sachverständige hält in seinem Privatgutachten fest, dass diese Thematik in einem wasserrechtlichen Verfahren aufzugreifen ist. Der Nachbar hat im Bauverfahren kein Recht, dass durch das Bauverfahren der Grundwasserhaushalt nicht beeinträchtigt wird (VwGH 14.11.1978, 241 u 1080/78).

 

Daher geht das Vorbringen zur Veränderung der Grundwassersituation bzw dem Grundwasser ins Leere.

 

2.2.2.1. Zu dem unter „4.1. Bauphase“ in der Äußerung vom 7.10.2022 zu Baugrubensicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Bauwasserstände und das Grundwasserniveau und in der Stellungnahme vom 27.5.2022 auf Seite 10 f. und vom 30.5.2022 auf Seite 12 Vorgebrachten ist auszuführen, dass die Sicherung der Baugrube nicht Thema des Bewilligungsverfahrens bzw der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ist, sondern eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens (VwGH 7.9.2004, 2004/05/0139).

 

2.2.2.2. Neben dem ThemaSituierung des Bauvorhabens im Grundwasser“ werden auch die Themen „Hausbrunnen“, „Grundwasserspiegel im Brunnen“ in der Äußerung vom 2.11.2022 und als „Untergrund- und Grundwasserverhältnisse“ in der Äußerung vom 7.10.2022 – mit welcher die Geotechnisch-hydrogeologische Stellungnahme der xxx GmbH vom 19.8.2022 vorgelegt wurde – sowie in der Stellungnahme vom 30.5.2022 thematisiert. Die den Hausbrunnen anbelangenden Einwendungen sind nicht solche des Baurechts, sondern wasserrechtliche Einwendungen, welche im Baubewilligungsverfahren keine Berücksichtigung finden (VwGH 15.3.2012, 2010/06/0098), ebenso verhält es sich mit den im Beschwerdeschriftsatz erwähnten Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Naturdenkmal xxxteich, sodass auch diese Einwendungen ins Leere gehen.

 

2.2.3. Die Beschwerde moniert mit Ausführungen zu an der dem Baugrundstück nächstgelegenen Niederschlag-Messstelle xxx gemessenen Niederschlagsmengen, dass auf Einwendungen zu Versickerungsanlagen und Niveauunterschied im Bereich der Grundstücksgrenzen im baubehördlichen Verfahren nicht eingegangen worden sei und der technische Bericht für die Oberflächenentwässerung vom 22.3.2021, xxx, vermissen lasse, wie die anfallenden Oberflächenwässer im Bereich der Zufahrt zu den Häusern 3 und 4 entlang der Lärmschutzwand/Blendschutzwand zur Versickerung gebracht werden. Mit den zu versickernden Niederschlägen hat sich das Landesverwaltungsgericht im wasserrechtlichen Verfahren KLVwG-1075-1077/2022 auseinandergesetzt und in der Beweiswürdigung des Erkenntnisses vom 1.9.2022 dargelegt, dass laut wasserbautechnischem Amtssachverständigen ein 5jähriges Starkregenereignis bei der Bemessung der Sickeranlage heranzuziehen ist und die aktuellen Daten dazu einbezogen wurden (Bescheid KLVwG-1075-1077/8/2022, Seite 16), sodass dies im wasserrechtlichen Verfahren abgeklärt wurde.

 

Das gegenständliche Bauvorhaben ist die Errichtung einer Wohnanlage und zugehörigen der Wohnanlage dienenden Einrichtungen. Mit dem Hinweis auf die Art des Bauvorhabens (Wohnanlage) ist daher zu entgegnen, dass bei einem Wohnbauvorhaben die Einschränkung des § 23 Abs 4 K-BO 1996 zu beachten ist. Dessen Einschränkung berechtigt Anrainer bei Bauvorhaben wie dem gegenständlichen – sohin einem ausschließlichen Wohnbauvorhaben – nur zu Einwendungen, welche sich auf Folgendes beziehen: Bebauungsweise (lit a)), Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (lit b)), Lage des Vorhabens (lit c)), Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken (lit d)), Bebauungshöhe (lit e)) und Brandsicherheit (lit g)).

 

Nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs 4 K-BO 1996 ist das Vorbringen der Verbringung der Oberflächenwässer als Einwendung betreffend Immissionsschutz der Anrainer ausdrücklich von den Einwendungsmöglichkeiten ausgenommen.

 

Das Verwaltungsgericht ist bei der Entscheidung über eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung auf die Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten beschränkt. Grundsätzlich haben Nachbarn nach der bisherigen Rechtsprechung zum Kärntner Baurecht ein subjektives Recht auf die Einhaltung der Vorschriften über die schadlose Beseitigung der Niederschlagswässer. Mit der Novellierung der Kärntner Bauordnung im LGBl. 80/2012 sind jedoch bei Wohnbauvorhaben die einschränkenden Regelungen der Absätze 3a bis 6 des § 23 K-BO zu beachten (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2015/06/0078). Aus der Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 23 Abs 4 K-BO 1996 idF der Novelle LGBl 80/2012 ergeben sich die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn abschließend (vgl. VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0106 zur Bauordnung für Wien).

 

In § 23 Abs 3 K-BO 1996 sind die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte demonstrativ angeführt. Die Einwendungsmöglichkeiten der Nachbarn erfährt jedoch bei einem sich auf ausschließliche Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecke dienenden Bauvorhaben nach § 6 lit a), b), d), und e) eine Einschränkung auf Einwendungen nach § 23 Abs. 3 lit b) bis g) K-BO 1996. Damit sind auf Immissionen abzielende Einwendungen ausgeschlossen (VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017). Da das gegenständliche Bauvorhaben unter § 23 Absatz 4 K BO 1996 zu subsumieren ist, besteht betreffend das gegenständliche Bauvorhaben kein subjektiv-öffentliches Recht auf den Immissionsschutz.

 

Die belästigungsfreie Ableitung von Oberflächen-und Niederschlagswässern, wird unter den Immissionsschutz subsumiert (lit i), VwGH 16.05.2013, 2011/06/0116). Auf Immissionen ausgehend von solchen Bauprojekten, können sich daher Anrainer im Verfahren nicht stützen. Dem Beschwerdeführer kommt daher hinsichtlich der Verbringung der Oberflächenwässer bzw. der Versickerung der Oberflächenwässer, im Zusammenhang mit der projektierten Steinschlichtung samt Sickerstreifen, im baurechtlichen Verfahren kein Mitspracherecht zu.

 

Da Verfahrensrechte einer Partei nicht weiterreichen als ihre materielle Rechte (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247), war daher auch dem Antrag auf Beiziehung eines hydrogeologischen Sachverständigen zur Frage der Ableitung der Oberflächenwässer, nicht nachzukommen.

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren mit sich bringt, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Aspekte aufgegriffen werden dürfen, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat. Das Landesverwaltungsgericht ist daher in solchen Fällen nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben (oder abzuändern), falls bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widersprochen wird (vgl. VwGH 7.8.2013, GZ 2012/06/0142).

 

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Landesverwaltungsgericht im wasserrechtlichen Verfahren KLVwG-1075-1077/2022 mit der Verbringung der Oberflächenwässer des Bauvorhabens durch Zuziehung des xxx, Sachverständiger für Hydrogeologie, Versickerungen und Rutschungen, auseinandergesetzt hat.

 

Daher gehen die Einwendungen ins Leere.

 

2.2.4. Im Beschwerdeschriftsatz wird eine unterbliebene Zustellung an „Familie xxx und xxx“ vorgebracht (Beschwerdeschriftsatz Seite 5). Diese Personen sind im Beschwerdeschriftsatz und in den oben unter I.5. genannten Eingaben nicht als von xxx vertreten ausgewiesen. Daher ist dem mit dem Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur zu entgegnen, dass zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte nur der jeweilige Nachbar legitimiert ist, nicht jedoch kann der eine Nachbar für den anderen Nachbar die Verletzung dessen subjektiv-öffentlicher Rechte behaupten (VwGH 24.4.2007, 2004/05/0219).

 

2.2.5. Im Beschwerdeschriftsatz, sowie in der Äußerung vom 2.11.2022 (Seite 3), in der Äußerung vom 7.10.2022 (Seite 3), Stellungnahme vom 30.5.2022 (Seite 7 f) und in der Stellungnahme vom 27.5.2022 (Seite 6) wird die Geschoßigkeit des Bauvorhabens aufgegriffen.

 

2.2.6. In der Beschwerde wird auf Seite 6 f zur Ortsbildpflegekommission und dem öffentlichen Interesse – wie auch in der Äußerung vom 2.11.2022 auf Seite 1 f und der Äußerung vom 7.10.2022 und der Stellungnahme vom 30.5.2022 auf Seite 7 f – vorgebracht und in der Verhandlung wurde ein Sachverständigenbeweis zum Zwecke des Beweises, „dass das Projekt nicht im öffentlichen Interesse liege“ (VP S. 5) gestellt. Die Beschwerdeführer monieren, dass eine Erhöhung der Geschosszahlen nur möglich sei, wenn die Ortsbildpflegekommission eine Erhöhung „aus öffentlichen Interessen positiv beurteilt und nicht, wie im Bescheid als Begründung angeführt ist, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen“.

 

2.2.7. Der ATBP normiert im § 5 näher zu „Geschoßanzahl und Bauhöhe“ und verpflichtet im § 5 Abs 4 zur Einbindung der Ortsbildpflegekommission für den Fall, dass die Bebauungen der an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke niedrigere als im § 5 Abs 1 festgelegte Geschossanzahlen aufweisen.

 

2.2.7.1. Zu dem unter II.2.2.6. genannten Beschwerdepunkt ist auszuführen: Am 27.7.2021 langte die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende GFZ-Berechnung aus der Feder xxx vom 23.7.2021, Planinhalt „GFZ Berechnung Haus 1 und 2; GFZ Berechnung Haus 3 und 4; Datum 21.7.2021, Wohnbau xxxweg, xxx“, bei der Baubehörde ein (Bauakt Teil 3, ON 52). Diese GFZ-Berechnung weist für „Haus 1“ 997,04 m² aus, für „Haus 2“ 952,00 m², für „Haus 3“ 966,03 m² 966,03 m² und für „Haus 4“ 1.216,96 m², sodass insgesamt die Gesamt-Bruttogeschossfläche 4.131,99 m² beträgt. Die Grundfläche des Bauplatzes beträgt 5.293,53 m², sodass daraus folgend sich die Geschossflächenzahl GFZ 0,78 (4.141,99 gebrochen durch 5.293,53) ergibt. Die zulässige GFZ ist laut ATBP „0,8“.

 

Laut § 5 Abs 4 ATBP ist die Geschossanzahl auf Halbgeschosse nach oben gerundet herabzusetzen, wenn die anrainenden bebauten Baugrundstücke niedrigere als im § 5 Abs 1 ATBP festgelegte Geschosszahlen aufweisen.

 

Die Abteilung „Stadt- und Verkehrsplanung“ wertete das Bauvorhaben im Vorprüfungsverfahren am 4.8.2020 (Bauakt Teil 1, ON 2) als „dreigeschossig“ und gab dazu mit Hinweis auf die Bestimmung des § 5 Abs 4 ATBP an, dass eine maximal 2,5geschossige Bebauung möglich sei, außer, die Ortsbildpflegekommission beurteile dies anders anhand des § 5 Abs 4, 3. Satz ATBP.

 

Daraufhin wurde im baubehördlichen Verfahren mit Auftrag vom 13.8.2020 die Ortsbildpflegekommission mit dem Hinweis auf § 5 Abs 3 Abs 4 ATBP um Beurteilung ob die Geschossigkeit des Bauvorhabens mit 3 Geschossen aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilt werde. Dazu wurde von der Ortsbildpflegekommission am 20.8.2020 mit dem Hinweis auf § 5 Abs 4 ATBP festgestellt, dass bei Einhaltung der näher beschriebenen Forderungen der Errichtung der Wohnanlage mit max. 3 Geschossen keine öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, entgegenstehen.

 

In der Stadtgemeinde xxx gilt der Allgemeine Textliche Bebauungsplan (Verordnung des Gemeinderates vom 30.4.2014, 20/90/14, rechtswirksam seit 1.6.2014; im Folgenden kurz „ATBP“), in dessen § 5 zur „Geschoßanzahl und Bauhöhe“ nähere Vorgaben enthalten sind. In dessen § 3 Abs 3 wird die Geschossflächenzahl GFZ im Bauland-Wohngebiet für offene Bebauungsweise mit maximal 0,6, für halboffene Bebauungsweise mit maximal 0,7, für geschlossene Bebauungsweise mit maximal 0,8 und für Gruppenbauweise mit maximal 0,8 festgelegt.

 

Mit Eingabe vom 14.11.2020 (E-Mail xxx) mit Betreff „BV xxx xxxweg, Nachreichung_falsche Höhenkote im Schnitt AA“, wurde mitgeteilt, dass im Schnitt A‑A die Höhenkote für das Erdgeschossniveau von Haus1 und Haus 2 falsch mit „+-0,00 = +519,95“ angegeben war und richtigerweise – wie in den Ansichten und Grundrissen vermerkt war – „+-0,00 = +518,95“ heißen sollte.

 

Dies wurde von der Ortsbildpflegekommission am 12.11.2020 ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt und festgehalten, dass unter Berücksichtigung der Höhenkote „+-0,00 = +518,95“ für das Erdgeschossniveau von Haus 1 und Haus 2 unter anderem die Höhenkoten in der Einreichplanung richtig zu stellen sind und die Einhaltung der Höhenkote von der Baubehörde zu überprüfen sein wird und dass bei Einhaltung der oben genannten Forderungen der Errichtung einer Wohnanlage mit max. drei Geschossen keine öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, entgegenstehen.

 

Der Geschossanzahl sind gemäß § 5 Abs 1 des ATBP Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,50 m zugrunde zu legen. Im § 5 Abs 4 des ATBP wird normiert:

 

„Weisen die Bebauungen de an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke niedrigere als im Absatz (1) festgelegten Geschoßanzahlen auf, so ist die zulässige Geschoßanzahl bis auf den Mittelwert der Geschoßanzahl der anrainenden bebauten Baugrundstücke – auf Halbgeschoße nach oben gerundet – herabzusetzen. Ausgenommen davon sind Bauvorhaben nach § 24 KBO 1996.“

 

Im zweiten Absatz des § 5 Abs 4 des ATBP wird normiert:

 

„Diese Herabsetzung [Anm: gemeint „der Geschoßanzahlen“] hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn die Ortsbildpflegekommission die Ausnutzung der im Abs 1 [Anm: Schreibweise weicht von der übrigen Schreibweise im Verordnungstext ab. Gemeint „Absatz (1)“] als zulässig festgelegten Werte aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilt.“

 

2.2.7.2. Zu dem unter II.2.2.7. genannten Beschwerdepunkt, wonach das Projekt nicht im öffentlichen Interesse liege und eine Erhöhung der Geschosszahlen nur möglich sei, wenn die Ortsbildpflegekommission eine Erhöhung „aus öffentlichen Interessen positiv beurteilt und nicht, wie im Bescheid als Begründung angeführt ist, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen“ ist auszuführen, dass bei semantischer Wortinterpretation der Wortfolge des § 5 Abs 4 letzter Satz ATBP „positiv beurteilt“ hervorkommt, dass der Verordnungsgeber der Ortsbildpflegekommission die Pflicht auferlegt, zu beurteilen, ob die Herabsetzung der im § 5 Abs 1 ATBP als zulässig festgelegten Werte aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, zulässig ist und damit positiv beurteilt werden könne.

 

Nach der Judikatur des VwGH ist bei der Auslegung von Normen der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung der Vorrang zu geben sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" zu üben (VwGH 31.5.2021, Ra 2019/01/0138, mit Hinweis auf VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014, und VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0089).

 

Die an die Ortsbildpflegekommission herangetragene Frage der Baubehörde war das Ersuchen um Beurteilung, ob dem Bauvorhaben – Errichtung einer Wohnanlage mit 4 Gebäuden in dreigeschossiger Bauweise – öffentliche Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, entgegenstehen.

 

Der Begriff "öffentliches Interesse" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dem Inhalt zu geben der Auslegung obliegt, die aber nicht dazu führen kann, dass unter diesen Begriff auch der Schutz der Einzelinteressen zu subsumieren wäre. Denn das öffentliche Interesse umfasst nur den Schutz der Allgemeinheit bzw das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit (VwGH 17.9.1965, 1425/63, mit Hinweis auf VwGH 17.12.1957, 4501 A/1957, und VwGH 8.11.1954, VwSlg 3555 A/1957). Subjektiv-öffentliche Rechte sind eine Rechtsfigur der allgemeinen Rechtslehre: es handelt sich dabei um durchsetzbare Rechte eines Subjekts, welche die Rechtsordnung zur Verfolgung eigener Interessen im öffentlichen Recht einräumt (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, S. 265), während öffentliche Interessen nicht bloß solche eines einzelnen Normunterworfenen, sondern solche der Allgemeinheit sind. Dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Interessen des Ortsbildschutzes öffentliche Interessen sind, hat der Verfassungsgerichtshof wieder jüngst in einer Entscheidung klargemacht (VfGH 19.9.2022, V183/2021 (V183/2021-14)).

 

Der ATBP der xxx vom 30.4.2014 – dem die Formulierung im § 5 Abs 4 ATBP angehört – dient einer geordneten harmonischen Stadtentwicklung. Gemäß § 17 Abs 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, unter anderem insbesondere solche des Schutzes des Ortsbildes, nicht entgegenstehen und wurde im baubehördlichen Verfahren daher dem ATBP entsprechend die Ortsbildpflegekommission um Beurteilung des Bauvorhabens aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, ersucht. Von der Ortsbildpflegekommission wurde mit dem Hinweis auf § 5 Abs 4 ATBP festgestellt, dass bei Einhaltung bestimmter von der Ortsbildpflegekommission ausgesprochener Forderungen der Errichtung des Bauvorhabens mit max. drei Geschossen keine öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, entgegenstehen. Dieser Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission – zuletzt vom 12.11.2020 – sind die BF nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Nach der herrschenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung können Nachbarn aus den Bestimmungen der K-BO 1996 über das Ortsbild (örtliche Stadtbild) im Allgemeinen keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten: Zum Schutz des Ortsbildes hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen bereits geäußert. Es erwächst dem Nachbarn aus den Vorschriften über die Beachtung des Ortsbildes nicht ein subjektiv-öffentliches Recht, da es sich beim Ortsbild nicht um ein im Katalog des § 23 Abs 3 K-BO 1996 genanntes subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn handelt (statt vieler siehe VwGH 14.4.2016, 2013/06/0008).

 

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass durch die Baubehörde vor Ort am 22.6.2021 auf dem Bauareal die öffentliche mündliche Verhandlung mit einem Ortsaugenschein verbunden durchgeführt wurde: eine Bauverhandlung vor Ort spricht auch für die Berücksichtigung des Ortsbildes (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, S. 112).

 

Daher gehen auch die Einwendungen zum Ortsbildschutz und zum Thema „öffentliche Interessen des Bauvorhabens“ ins Leere.

 

 

3. Rechtliche Grundlagen der Entscheidung:

 

3.1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.

 

Für den Inhalt der Beschwerde normiert § 9 VwGVG wie folgt:

 

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

 

§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

 

Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

 

§ 24 Abs 1 VwGVG normiert wie folgt: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind a) jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und b) derKärntner Bauvorschriften (K-BV) und lauten diese auszugsweise wie folgt:

 

a) K-BO 1996 idF LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2021

 

§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;

d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;

e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

 

§ 13

Vorprüfung

(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a) der Flächenwidmungsplan,

b) der Bebauungsplan,

c) Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,

d) Interessen der Sicherheit im Hinblick auf

1. seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und

2. Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG,

die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können,

e) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,

f) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(4) (entfällt)

(4a) (entfällt)

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.

 

§ 17

Voraussetzungen

(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(1a) Die Baubewilligung darf im Hinblick auf Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben das Interesse, schwere Unfälle im Sinne des § 2 Z 12 K-SBG zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, nicht entgegensteht. Zwischen Seveso-Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten sowie, soweit möglich, Hauptverkehrswegen andererseits muss ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleiben. Die Baubewilligung darf im Hinblick auf errichtete Seveso-Betriebe nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko im Sinne des § 2 Z 15 K-SBG eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b) Wasserversorgung und

c) Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

(3) Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.

(4) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, die nach ihrer Art regelmäßig verschoben werden, ist in der Baubewilligung die Fläche, innerhalb der das Vorhaben verschoben werden darf, festzulegen.

(5) Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.

 

§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,

a) die Eigentümer (Miteigentümer) aller im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d) die Inhaber von Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.

(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.

 

§ 16

Mündliche Verhandlung, Augenschein

(1) Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a oder b weder zurückgewiesen noch gemäß § 15 Abs. 1 abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des § 24 – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sind persönlich zu laden:

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer (Miteigentümer), sofern seine Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

c) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

d) die Anrainer (§ 23 Abs. 2);

e) der Planverfasser (§ 10 Abs. 4);

f) der Bauleiter (§ 30), sofern er bereits bestimmt ist.

(3) Wenn es zur leichteren Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, hat die Behörde die Auspflockung des Standortes des Vorhabens anzuordnen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und wenn es zur Beurteilung des Abstandes des Vorhabens von der Grundstücksgrenze oder zu anderen baulichen Anlagen erforderlich ist, darf die Behörde anordnen, daß die Höhe des Vorhabens in geeigneter Weise ersichtlich gemacht wird.

 

§ 19

Versagung

(1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3 und 5 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.

(2) Öffentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 6) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.

 

b) K-Bauansuchenverordnung (K-BAV 2022) idF LGBl 65/2022

 

Im Zeitpunkt dieser Entscheidung ist die Verordnung der Landesregierung vom 12. Juli 2022, mit der die Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022 erlassen und die Verordnung über die Ausführungsplakette aufgehoben wirdStF: LGBl. Nr. 65/2022, in Kraft.

 

Dessen § 8 normiert als Schlussbestimmungen wie folgt:

 

§ 8Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Bauansuchenverordung LGBl. Nr. 98/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2012, außer Kraft.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.

 

c) Das Verfahren wurde am 6.5.2022 durch Einlangen am Landesverwaltungsgericht Kärnten gerichtsanhängig. Die Kundmachung der K-BAV 2022 erfolgte am 13.07.2022, sodass die K-BAV 2022 am 14.7.2022 in Geltung trat.

 

Für das gegenständliche Verfahren ist die Kärntner Bauansuchenverordung (K‑BAV), LGBl. 98/2012, idF LGBl. Nr. 102/2012, weiterhin anzuwenden (es folgt ein Auszug):

 

§ 6

Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind der Lageplan (Abs. 2), der Bauplan (Abs. 3) und die Beschreibung (Abs. 4) anzuschließen.

(2) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach lit. k nur bei Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen – zu enthalten:

a) die Nordrichtung;

b) den Maßstab;

c) die Grenzen des Grundstückes, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, und die Ansätze der Grenzen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;

d) die Nummern der Grundstücke nach lit. c samt Angaben der Katastralgemeinde; bei Straßen ist neben der Grundstücksnummer auch deren Bezeichnung anzuführen;

e) vorhandene bauliche Anlagen auf den Grundstücken nach lit. c, wobei bei bestehenden Gebäuden, die auf demselben Grundstück liegen, auch die Abstandsflächen (§ 5 der Kärntner Bauvorschriften) dieser bestehenden Gebäude darzustellen sind;

f) die Lage des Vorhabens mit Maßangaben insbesondere den Abständen zu den Grundstücksgrenzen;

g) die Angabe der Höhe des Erdgeschossfußbodens bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt;

h) die Darstellung der Anlagen für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

i) eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße;

j) die Anordnung vorgesehener Grünanlagen, Kinderspielplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge;

k) die Darstellung der Abstandsflächen gemäß § 5 der Kärntner Bauvorschriften;

l) im Falle der Errichtung einer Luftwärmepumpe ihren Standort.

 

§ 7

Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße

Führt die im Lageplan gemäß § 6 Abs. 2 lit. i darzustellende, der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke, so ist ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wobei § 2 Abs. 2 lit. b sinngemäß gilt.

 

d) Kärntner Bauvorschriften (K-BV), LGBl 56/1985 idF LGBl. 56/1985 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 77/2022

 

Grundstücke und Anordnung von Gebäuden

§ 3

Grundstück

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen; dies gilt insofern nicht, als diese Gefahren durch geeignete Maßnahmen abgewendet werden oder keine Gefährdung von Menschen eintritt oder wenn es sich um bauliche Anlagen zur Abwehr oder Verringerung von Gefahren handelt.

 

§ 20

Abwässer und Niederschlagswässer

(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.

(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.

(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

 

e) Verordnung des Gemeinderates der Stadt xxx vom 30. April 2014, Zahl: 20/90/14, mit der ein textlicher Bebauungsplan für das Gebiet der Stadt xxx erlassen wird (Textlicher Bebauungsplan, kurz „ATBP“)

 

§ 2 Mindestgröße von Baugrundstücken

(1) Als Baugrundstücke gelten Grundstücke, das sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet (i.S. des § 7a Abs. 1 VermG) und die im Flächenwidmungsplan gänzlich oder teilweise als „Bauland“ festgelegt sind. (2) Die Mindestgröße eines Baugrundstückes beträgt im

(3) Die im Abs. (2) festgelegten Mindestgrundstücksgrößen können, insbesondere auch im Falle der Schaffung neuer Baugrundstücke durch Teilung unterschritten werden, wenn im Hinblick auf die Grundstücksbreite und -tiefe eine Bebauung unter Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 10 K-BV über die Abstandsflächen möglich ist und Interessen des Ortsbildschutzes nicht beeinträchtigt werden. (4) a) Bei der Berechnung der Größe von Baugrundstücken sind nur jene Grundstücksteile zu berücksichtigen, die als „Bauland“ gewidmet sind. Die als „Grünland“ (§ 5 K-GplG 1995) festgelegten Grundstücksteile können in Rechnung gestellt werden, wenn die Flächen in einem unmittelbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und wenn dadurch das durchschnittliche Ausmaß der anschließenden Baugrundstücke nicht überschritten wird. b) Mehrere Grundstücke gelten als ein Baugrundstück (unabhängig von der Mindestgröße eines Baugrundstückes gemäß Abs. 2), wenn diese einem einheitlichen Bauvorhaben zugrundeliegen, bei welchem die Grundstücksgrenzen überbaut werden. c) Grundstücke und Grundstücksteile, welche durch eine Verkehrsfläche (§ 6 K-GplG 1995) getrennt sind, gelten nicht als zusammenhängend. Das jeweilige Ausmaß von Verkehrsflächen in der erforderlichen Breite ist auf die Größe von Baugrundstücken nicht anzurechnen.

 

§ 3 Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken

(1) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes (gemäß § 2 Abs. 4) wird durch die Geschoßflächenzahl festgelegt. Die Geschoßflächenzahl (GFZ) ist das Verhältnis der Summen der Bruttogesamtgeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes.

(2) Als Geschoßfläche gilt die Bruttofläche des jeweiligen Geschoßes, gemessen von Außenwand zu Außenwand. Die Berechnung der Bruttogesamtgeschoßfläche hat entsprechend der ÖNORM B 1800, Ausgabe: 2013/08/01, zu erfolgen. Beispielsweise sind die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggien, Terrassen, Stellplatzflächen oder Flächen die von mind. 4 Umfassungsflächen umschlossen sind, in die Geschoßfläche einzurechnen. Der Flächenanteil außerhalb der Außenwände ist nicht zu berücksichtigen. Lichthöfe sind mit einzurechnen.

a) Keller-, Unter- und Tiefgeschoße sind zu jenem Teil in die GFZ einzurechnen, dessen Deckenoberkante mehr als 1,0 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt. Diese Berechnung gilt bei Gebäuden in Hanglage sinngemäß.

b) Bei Dachgeschoßen, unabhängig ob ausgebaut oder nicht, ist jener Teil der GFZ zuzurechnen, bei dem die lichte Raumhöhe mehr als 2,0 m beträgt. Bei Wohn- und Geschäftshäusern, die vor dem 1. Juni 2014 (8. Fassung des ATBP) baubewilligt wurden, kann das Dachgeschoß ohne GFZ-Anrechnung ausgebaut werden, sofern die umhüllende Dachhaut nicht wesentlich verändert wird und Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

c) Wird an im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (1. Juni 2014) bereits bestehende, genehmigte Objekte ein Vollwärmeschutz angebracht, so ist dieser nicht in die GFZ einzurechnen.

d) Garagen, Nebengebäude, Wintergärten, Laubengänge, Flugdächer, überdachte Hauszugänge (überdachte Flächen, gemessen in Horizontalprojektion) u. ä. sowie Flächen unter auskragenden Bauteilen, welche als KFZ-Abstellflächen genutzt werden, sind in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Ausgenommen davon sind Überdachungen bzw. Einhausungen von Tiefgaragenzu und -abfahrten sowie für Müllsammel- und Fahrradabstellplätze, u. ä.

(3) Auf Baugrundstücken dürfen nachstehende Werte nicht überschritten werden: - Geschoßflächenzahl –

(4) Bei Bauvorhaben mit einer Bruttogesamtgeschoßfläche mit mehr als 1.000 m², die als planerische oder organisatorische oder Bebauungseinheit gelten inklusive allfälliger Bestandbauten oder insgesamt mehr als 12 Wohn- und/oder Büro- und/oder Geschäftseinheiten ist die Anhebung der im Absatz (3) festgelegten GFZ-Werte für Bauland- Wohngebiet und Bauland-Kurgebiet bei offener oder halboffener Bauweise auf max. 0,8 GFZ möglich. Für die im Zonenplan (Anhang 1) angeführten Bereiche ist eine Anhebung überdies nur dann zulässig, wenn die Ortsbildpflegekommission diese Anhebung aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilt.

(5) Werden auf einem Baugrundstück durch die bereits vorhandene Bebauung die im Absatz (3) festgelegten Werte überschritten, sind Vorhaben im Ausmaß der vorhandenen Werte zulässig.

(6) Weisen die Bebauungen der an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke bereits höhere als im Absatz (3) festgelegten Werte auf, so ist die Anhebung der zulässigen Werte bis auf den Mittelwert der anrainenden bebauten Baugrundstücke zulässig. Für die im Zonenplan (Anhang 1) angeführten Bereiche ist eine Anhebung überdies nur dann zulässig, wenn die Ortsbildpflegekommission diese Anhebung aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilt.

(7) Werden Wintergärten und Terrassenüberdachungen bis 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe je Wohneinheit bei Mehrfamilienwohnhäusern nach Fertigstellung des Bauvorhabens errichtet, können die in Abs. 3 festgelegten Werte überschritten werden.

(8) Für die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Einkaufszentren der Kategorien I und II werden die Verkaufsflächen im Anhang 2 bzw. in den jeweiligen Teilbebauungsplänen festgelegt.

 

 

§ 5 Geschoßanzahl und Bauhöhe

(1) Der Geschoßanzahl sind Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,50 m zugrunde gelegt. Die Geschoßanzahl ist die Summe aller Geschoße und darf nachstehende Werte nicht übersteigen:

 

a) Ein- und Zweifamilienwohnhäuser bis 2 ½ Geschoße

b) Mehrfamilienwohnhäuser und Gebäude, die der Beherbergung von Touristen dienen, und sonst. Gebäude, wie Geschäftsgebäude, Betriebsgebäude etc., im Bauland-Dorfgebiet bis 2 ½Geschoße, in den übrigen Bereichen bis 4 ½ Geschoße.

c) Alle Gebäude, die in den im Zonenplan (Anhang 1) ausgewiesenen Gebieten liegen bis 2 ½ Geschoße.

(2) Weisen die Bebauungen der an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke bereits höhere als im Absatz (1) festgelegten Geschoßanzahlen auf, so ist die Anhebung der zulässigen Geschoßanzahl bis auf den Mittelwert der Geschoßanzahl der anrainenden bebauten Baugrundstücke – auf Halbgeschoße nach unten gerundet - zulässig. Für die im Zonenplan (Anhang 1) angeführten Bereiche ist eine Anhebung überdies nur dann zulässig, wenn die Ortsbildpflegekommission diese Anhebung aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilt.

(3) Eine Erhöhung der im Absatz (1) festgelegten Geschoßanzahl ist zulässig, wenn die Ortsbildpflegekommission diese Erhöhung aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilt.

(4) Weisen die Bebauungen der an das Baugrundstück anrainenden bebauten Baugrundstücke niedrigere als im Absatz (1) festgelegten Geschoßanzahlen auf, so ist die zulässige Geschoßanzahl bis auf den Mittelwert der Geschoßanzahl der anrainenden bebauten Baugrundstücke – auf Halbgeschoße nach oben gerundet - herabzusetzen. Ausgenommen davon sind Bauvorhaben nach § 24 K-BO 1996. Diese Herabsetzung hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn die Ortsbildpflegekommission die Ausnutzung der im Abs. 1 als zulässig festgelegten Werte aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus städtebaulicher Sicht, positiv beurteilt.

 

3.3. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:

 

3.3.1. Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Das Mitspracherecht besteht einerseits, wie schon eingangs beschrieben, nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht. Zu diesen subjektiv-öffentlichen Rechten zählen daher nicht Eingaben hinsichtlich (vermeintlicher) Servitutsrechte und Nutzung fremder Grundstücksflächen.

 

Die Parteistellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), beschränkt.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.

 

3.3.2. Im Übrigen wird auf die bei den Ausführungen unter II.2. vorgenommene Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung zu den unter II.1. getroffenen Feststellungen hingewiesen. Auf Grundlage der unter II.2. dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985 idF BGBl I 24/2017).

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