WRG 1959 §10
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §32
WRG 1959 §102 Abs1 litb
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1075.1077.8.2022
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde
1. des xxx, xxx, xxx,
2. der xxx, xxx, xxx und
3. des xxx, xxx, xxx,
alle vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 22.03.2022, Zahl: xxx, wegen der Zustellung des Bescheides des Bürgermeisters xxx vom 20.05.2021, Zahl: xxx, ergangen an die mitbeteiligte Partei xxx GmbH, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 22.03.2022, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zufertigung des Bescheides des Bürgermeisters xxx vom 20.05.2021, Zahl: xxx, als (übergangene) Partei als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Recht auf Akteneinsichten und das Recht auf Zustellung eines das Verfahren erledigenden Bescheides grundsätzlich nur einer Verfahrenspartei zusteht. Da Auswirkungen auf wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer aufgrund der Natur der Sache von vornherein ausgeschlossen werden können, seien diese nicht als Parteien dem Verfahren beigezogenen worden und war ihnen der Bescheid auch nicht zuzustellen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 02.12.2020 um die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Oberflächenentwässerung eines Bauprojektes am Nachbargrund angesucht habe. Der Bürgermeister xxx habe dem Ansuchen mit Bescheid vom 20.05.2021 stattgegeben. Die Beschwerdeführer begehrten die Zufertigung dieses Bescheides; dies sei ihnen aber mit dem angefochtenen Bescheid nicht gewährt worden. Der Sachverständige gehe entgegen den vorliegenden Plänen von einer Anhebung des Gründungsniveaus des Bauvorhabens aus, sodass keine Bauteile den wasserführenden Horizont berühren bzw. keine Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich seien und, dass durch die Anhebung des Gründungsniveaus keine nachteiligen Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke oder Änderungen der hydrogeologischen Situation vor Ort eintreten. In den tatsächlich vorliegenden Planungsunterlagen liege die Gründungssohle im zentralen und südlichen Bereich durchgehend zwischen 1,00 m bis zu 1,5 m im Grundwasser. Zudem werde für die Bemessung der Versickerungsanlage ein 5‑jähriges Starkregenereignis in der Dauer von 15 Minuten angenommen. Dies entspreche lediglich dem Mindestmaß für die Dimensionierung der Versickerung. Die Niederschlagsmenge von 26,2 mm sei bereits 11mal innerhalb eines einzigen Jahres überschritten worden. Es ergeben sich daher höhere Schutzanforderungen. Außerdem sei für die Bemessung der Versickerungsanlage ein maßgeblicher Grundwasserstand festzulegen. Im gegenständlichen Fall sei man aber nur vom angetroffenen Grundwasserspiegel zum Zeitpunkt der Untergrunderkundung als Momentaufnahme ausgegangen. Der maximale Bemessungswasserspiegel könne daher noch höher liegen. Nachdem die geplante Tiefgarage bis zu 1,5 m unterhalb des Grundwasserspiegels errichtet werden solle, sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es durch die Verdrängung dieses riesigen Baukörpers im unmittelbaren Nahbereich zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels kommen werde. In Verbindung mit der zu gering dimensionierten Versickerungsanlage bzw. der Unmöglichkeit der normgerechten Ausführung der Versickerungsanlage sei bei Starkregenereignissen zu befürchten, dass der Keller beim Anwesen der Beschwerdeführer überflutet werde. Weiters sei zu befürchten, dass es zu Vernässungen der Grundstücke der Beschwerdeführer komme. Die Beschwerdeführer wären daher als Partei beizuziehen gewesen.
Nachdem eine mündliche Verhandlung angesetzt wurde, legten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme vor und betonten neuerlich, dass die Gründungssohle des Bauwerkes im zentralen und südlichen Bereich durchgehend im Grundwasser liege. Der Amtssachverständige habe demnach nicht die aktuellen Pläne des Bauvorhabens berücksichtigt, sondern sich auf die im Aktenvermerk angeführten Anhebungen der Gründungssohle bezogen, welche aber nicht umgesetzt werden können. Es werde während der Bauphase zu einer Absenkung des Grundwassers kommen und damit auch die Grundstücke der Beschwerdeführer beeinflussen. Dies werde Setzungen im Untergrund hervorrufen, die bei den locker gelagerten Sedimenten im Projektareal ein Ausmaß von mehreren Zentimetern annehmen könne. Es komme zu einer dauernden Beeinflussung der Grundwassersituation durch die geplanten Baumaßnahmen. Die Beschwerdeführer legen dazu auch eine geotechnisch-hydrogeologische Stellungnahme vom 19.08.2022 vor.
Am Landesverwaltungsgericht Kärnten fand am 01.09.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer anwesend war, als auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sowie der Vertreter der mitbeteiligten Partei und die Vertreterin der belangten Behörde. In dieser Verhandlung wurde der Sachverständige nochmals zu den Gegebenheiten befragt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet und von den Beschwerdeführern sogleich eine Ausfertigung verlangt.
II. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 25.01.2021 begehrte die mitbeteiligte Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerung beim Bauvorhaben „Wohnhausanlage xxx“ laut den beigelegten Beschreibungen und Plänen. Die Wohnanlage befindet sich nördlich des Stadtzentrums von xxx, im Stadtteil xxx. Im nördlichen Bereich wird das Gelände durch eine steile Böschung und einem dahinterliegenden Wald begrenzt. Entlang der östlichen Grundgrenze befindet sich eine Siedlung mit mehreren Einfamilienhäusern, westlich schließen unbebaute Wiesenflächen an das Baufeld. Südlich des Bauplatzes fällt das Gelände in eine bewaldete Senke ab, in deren Zentrum sich der xxx (Naturdenkmal) befindet.
Vom Amtssachverständigen aus dem Bereich Hydrogeologie wurde am 17.02.2021 zu dem Projekt folgende Stellungnahme abgegeben:
„Zur Erkundung der Untergrundverhältnisse wurden 9 Baggerschürfe hergestellt und dokumentiert sowie 3 Rammsondierungen ausgeführt. Demnach wurden am Projektstandort unter einer gering mächtigen Humusschicht sandige Kiese (künstliche Anschüttungen) und feinkornbetonte Sedimente aufgeschlossen, die bis zur Erkundungstiefe zw. 2 und 4 m von lockergelagerten sandigen, gering steinigen Kiesen unterlagert werden.
Das Grundwasser wurde im zentralen und südlichen Bereich bei etwa 2,2 m unter Gelände, im nördlichen Bereich bei ca. 4m unter Gelände angetroffen. Der kf-Wert wurde für die angetroffenen Sedimente aus der Literatur entnommen, Sickerversuche wurden nicht durchgeführt. Für die Dimensionierung wurde lt. textlicher Beschreibung ein Wert von 2,5 x 10 -4 m/s angenommen. In den Bemessungsblättern ist ein kf-Wert von 5 x 10 -4 m/s angesetzt.
Für die Verbringung der anfallenden Niederschlagswässer sind in Summe 7 großflächige Rigolsysteme und Sickerschlitze vorgesehen, wobei die Bemessung gemäß ÖNORM B2506-1 und ÖWAV Regelblatt 45 erfolgt ist. Die großflächigen Sickeranlagen sind vor allem im westlichen und südlichen Teil des Projektgebietes eingeplant, lediglich die Sickeranlage VA1 befindet sich im östlichen Bereich des Grundstücks, 3 m von der Grundgrenze entfernt. Die Mindestabstände zu den nächst gelegenen Wohnhäusern im Osten betragen 7 m.
Die fremden Wasserrechte (Wärmepumpenanlagen) wurden erhoben, der Nutzwasserbrunnen am Grundstück, welcher im Bereich der westlich angrenzenden Wiese als Viehtränke dient, soll durch eine Wasserleitung ersetzt werden.
Beurteilung:
Die Erkundung des Untergrundes wurde aus Sicht der Geologie in ausreichendem Maß durchgeführt. Auf Basis der Ergebnisse ist davon auszugehen, dass die Hangsickerwässer von Norden nach Süden abfließen und sich im Bereich des xxx sammeln. Die grundsätzliche Sickerfähigkeit des Untergrundes dürfte gegeben sein. Lediglich die Angaben zur Durchlässigkeit des Untergrundes im Text und in den Bemessungsblättern stellen einen Widerspruch dar und sind zu korrigieren.
Empfohlen wird, im Bereich der geplanten großflächigen Sickerrigole (vor allem VA1, VA2, VA3 und VA5) bereits vorab Sickerversuche durchzuführen und die Dimensionierung entsprechend den Ergebnissen abzuändern. Andernfalls würden aus Sicht der Geologie zur Verifizierung der Durchlässigkeit Sickerversuche vorgeschrieben werden.
Eine Beeinträchtigung der fremden Wasserrechte kann durch die geplante Verbringung der Oberflächenwässer ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung von Fremdgrund kann bei ordnungsgemäßer Dimensionierung der Sickeranlagen ebenfalls ausgeschlossen werden. Dafür sind jedoch die Durchlässigkeitswerte an Hand von Sickerversuchen zu überprüfen (entweder vorab oder im Zuge der Bauausführung).“
Der Amtssachverständige aus dem Bereich Gewässerökologie hat mit Schriftsatz vom 18.02.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:
„Das gegenständliche Projekt der xxx GmbH sieht die Oberflächenwasserverbringung einer Wohnanlage auf dem im Betreff genannten Grundstück vor.
Die Oberflächenwässer der Dachflächen im Ausmaß von 1.975 m², der Außenanlagen im Ausmaß von 835 m² sowie die Grünfläche über der Tiefgarage im Ausmaß von 900 m² sollen im Ausmaß von 87,5 I/s auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden.
Sämtliche Oberflächenwässer können als gering verschmutzte Oberflächenwässer der Flächentypen F1 und F2 bezeichnet werden (vergl. ÖWAV Regelblatt 46) und bedürfen aus Sicht des Grundwasserschutzes keiner gesonderten Reinigung.
Das Projekt sieht die Versickerung über Rigolversickerung in Drainboxsystem (VA1) über Rigolversickerung (VA2, VA3 und VA5) sowie in Sickerschlitzen (VA4, VA6 und VA7) vor.
Sämtlichen Sickeranlagen sind Absetzschächte vorgeschaltet.
Im Zuge der Projekterstellung wurden 9 Baggerschürfe hergestellt anhand derer die Bemessung der Sickeranlagen erfolgt ist.
Der Grundwasserflurabstand beträgt 2,2 bis 4 m, es ist somit ein Mindestabstand von 1 m natürlich gewachsenen Boden zwischen Sickerebene und höchsten Grundwasserstand einzuhalten.
Aus Sicht des Gewässerschutzes ist das Projekt verhandlungsreif und ist eine Beeinträchtigung des Grundwasserkörpers durch die Versickerung der nur geringfügig belasteten Oberflächenwässer auch in Bezug auf die thermische Belastung auszuschließen.
Bei Wartung der Versickerungsanlagen gemäß Punkt 9 des Einreichprojektes scheint die Vorschreibung von Auflagen aus Sicht des Gewässerschutzes bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht erforderlich.“
Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat am 25.02.2021 zu dem Projekt folgendes Gutachten erstattet:
„Befund
Folgende Unterlagen zur wasserbautechnischen Stellungnahme liegen vor:
Technischer Bericht „xxx Parzelle Nr. xxx KG xxx“ vom 25.01.2021, xxx ZT GmbH, xxx, xxx
Die xxx GmbH, xxx, xxx, plant auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, samt Außenanlagen und den zugehörigen Verkehrs- und Parkflächen.
Die Entwässerungsflächen umfassen ca. 1.975 m² Dachflächen, ca. 835 m² Außenanlagen (Asphalt, Rasengitter) und ca. 900 m² Grünflächen über Tiefgarage. Es werden insgesamt ca. 3.710 m² Entwässerungsflächen auf Eigengrund zur Versickerung gebracht.
Die anfallenden nicht verunreinigten Niederschlagswässer werden über Drainboxen, unterirdische Sickerkörper und Sickerschlitze in den Untergrund verbracht.
Die anfallenden potentiell gering verunreinigten Oberflächenwässer der Außenanlagen werden über Absetz-schächte vorgereinigt und anschließend über unterirdische Sickerkörper und Sickerschlitze in den Untergrund verbracht.
Geplant ist die Errichtung von folgenden neuen Anlagenteilen:
1 Stk. Drainboxen
VA1: 18,0 m x 1,2 m x 0,6 m (I x b x h), Type xxx, 2 x DN 1000 Absetzschacht
3 Stk. unterirdische Sickerkörper
VA2: 6,5 m x 5,5 m x 1,5 m (I x b x h), 1 x DN 1500 Verteilerschacht
VA3: 7,5 m x 5,5 m x 0,9 m (I x b x h), 1 x DN 1500 Verteilerschacht
VA5: 15,0 m x 2,0 m x 0,4 m (I x b x h), 2 x DN 1500 Verteilerschacht
3 Stk. Sickerschlitze
VA4: 72,0 m x 0,5 m x 0,4 m (I x b x h)
VA6: 28,8 m x 0,5 m x 0,4 m (I x b x h)
VA7: 6,75 m x 0,5 m x 0,4 m (I x b x h)
3 Stk. Absetzschacht DN 1000
VA1: 2 Stk.
VA5: 1 Stk.
4 Stk. Einlaufrinnen
1 Stk. Straßenablauf
ca.? Ifm Rohrleitung PVC DN 150
ca.? Ifm Rohrleitung PVC DN 200
Gutachten und Schlussfolgerung
Die stoffliche Belastung der Oberflächenwässer, sowie das gewählte Reinigungsverfahren (Behandlungsqualität) vor Einbringung in den Untergrund werden wasserbautechnisch nicht beurteilt. Es wird vorgeschlagen hinsichtlich dieser Fragestellung eine Stellungnahme des gewässerökologischen ASV einzuholen.
Die Anlagenteile zur Verbringung der Oberflächenwässer wurden gemäß ÖNORM B 2506 und ÖWAV RB45 bemessen.
Als hydrologische Grundlage wurden die vom Hydrographischen Dienst herausgegebenen Niederschlagswerte für den Gitterpunkt xxx herangezogen.
Der Sickeranlagen wurden auf ein 5-jährliches Starkregenereignis bemessen. Die Dauer des maßgeblichen Niederschlagereignisses wurde über eine Bilanzierung zwischen Sickerleistung und Zufluss berechnet. Die Absetzanlagen wurden nicht bemessen.
Die Oberflächenwasserkanäle wurden auf ein 5-jährliches Starkregenereignis mit einer Dauer von 5 min bemessen. Daraus folgend wurde eine entsprechende Rohrleitungsdimension gewählt.
Für die Bemessungsniederschläge wurden die Daten aus dem Jahr 2009 verwendet. Die Bemessungsniederschläge wurden im Jahr 2020 vom BMLRT neu berechnet und im ehyd publiziert. Die Veränderungen bewegen sich in der Regel zwischen ± 20 %.
Dh. für ein 5-jährliches Starkregenereignis mit einer Dauer von 5 min hat sich der Bemessungsniederschlag von 12,00 mm (2009) auf 11,6 mm (2020) und für die Dauer von 15 min hat sich der Bemessungsniederschlag von 24,80 mm (2009) auf 26,00 mm (2020) verändert (siehe Anhang).
Die entsprechenden Bemessungen der Anlagenteile und das Maß der Wassernutzung sind entsprechend dem Bemessungsniederschlag 2020 anzupassen.
Bei einem dem Bemessungsereignis überschreitenden Fall kann es durch wesentlich erhöhte Niederschlagsintensitäten zu einem kurzzeitigen Einstau bzw. Rückstau bei den einzelnen Anlagenteilen kommen.
Das Maß der Wassernutzung zur Versickerung wird wie folgt angegeben:
Ort | Menge | Art |
Gst. Nr. xxx, xxxKG xxx | ? l/s | Dachflächen (Flächentyp F1), Versickerung |
? I/s | Außenanlagen (Flächentyp F2), Versickerung | |
Gesamt ? l/s bzw. m³/d
Hinweis:
Für die Ermittlung der Konsenswassermenge (l/s) wurde ein 5-jährliches Starkregenereignis mit einer Dauer von 15 min angenommen. Für die Tagesmenge (m³/d) wird ein 1-jährliches Starkregenereignis mit einer Dauer von 1 Tag angenommen.
Die Sickerfähigkeit des Untergrundes wurde auf Grundlage von einschlägiger Fachliteratur und Erfahrungswerten bestimmt. Es wurde kein Infiltrationsversuch durchgeführt. Für die Bemessung wurde gemäß ÖNORM der kf-Wert halbiert und ein kf-Wert von 2,5 x 10-4 m/s angesetzt.
Der maßgebende Grundwasserstand befindet sich It. Erhebungen des Planers ca. 2,2-4,0 m unter Gelände auf ca. 516,0 m u.A.-516,5 m ü.A.
D.h. der gemäß ÖNORM B 2506 geforderte Mindestabstand von 1,0 m von der Versickerungssohle der Sickeranlage zum Grundwasserstand wird eingehalten.
In einem Umkreis von ca. 300 m befinden sich mehrere wasserrechtlich genehmigte Anlagen. Lt. Technischen Bericht (Seite 19) ist eine negative Beeinflussung fremder Rechte ausgeschlossen und es sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegenden Projektunterlagen noch nicht zur Gänze vollständig sind. Zusammengefasst ist aus fachlicher Sicht, noch folgende Ergänzung erforderlich:
Anpassung Bemessungen der Anlagenteile und das Maß der Wassernutzung entsprechend dem Bemessungsniederschlag 2020 für den Gitterpunkt xxx
Aus wasserbautechnischer Sicht besteht gegen die Bewilligung der geplanten Anlage, bei Ergänzung des oa. Punkts und Einhaltung der nachstehenden Auflagenvorschläge, kein Einwand.“
Aufgrund eines Verbesserungsauftrages der belangten Behörde nach der Empfehlung der Amtssachverständigen wurde am 23.03.2021 die geforderte Projektsergänzung von der mitbeteiligten Partei vorgelegt.
Aufgrund dieser Projektergänzungen erging seitens des Sachverständigen aus dem Bereich Wasserbau am 06.04.2021 folgende Stellungnahme:
„Ergänzende Stellungnahme
Folgende Unterlagen zur wasserbautechnischen Stellungnahme liegen vor:
Stellungnahme vom 25.02.2021, Zl.: xxx
Technischer Bericht „xxx Parzelle Nr. xxx KG xxx“ vom 22.03.2021, xxx ZT GmbH, xxx, xxx
Aus fachlicher Sicht wurden die noch zu ergänzenden Unterlagen, wie die Anpassung der Bemessungen der Anlagenteile und das Maß der Wassernutzung entsprechend dem Bemessungsniederschlag 2020 für den Gitterpunkt xxx, nachgereicht.
Geplant ist somit die Errichtung von folgenden neuen Anlagenteilen:
1 Stk. Drainboxen
VA1: 19,2 m x 1,8 m x 0,6 m (I x b x h), Type xxx, 2 x DN 1000 Absetzschacht
3 Stk. unterirdische Sickerkörper
VA2: 10,0 m x 5,5 m x 1,5 m (I x b x h), 1 x DN 1500 Verteilerschacht
VA3: 9,0 m x 7,0 m x 0,9 m (I x b x h), 1 x DN 1500 Verteilerschacht
VA5: 26,0 m x 2,0 m x 0,4 m (I x b x h), 2 x DN 1500 Verteilerschacht
3 Stk. Sickerschlitze
VA4: 72,0 m x 0,5 m x 0,4 m (I x b x h)
VA6: 28,8 m x 0,55 m x 0,4 m (I x b x h)
VA7: 6,75 m x 0,5 m x 0,4 m (I x b x h)
3 Stk. Absetzschacht DN 1000
VA1: 2 Stk.
VA5: 1 Stk.
4 Stk. Einlaufrinnen
1 Stk. Straßenablauf
ca.? Ifm Rohrleitung PVC DN 150
ca.? Ifm Rohrleitung PVC DN 200
Das Maß der Wassernutzung zur Versickerung wird wie folgt angegeben:
Ort | Menge | Art |
Gst. Nr. xxx, xxxKG xxx | 70,6 l/s | Dachflächen (Flächentyp F1), Versickerung |
21,9 I/s | Außenanlagen (Flächentyp F2), Versickerung | |
Gesamt 92,5 l/s bzw. 208,4 m³/d
Hinweis:
Für die Ermittlung der Konsenswassermenge (l/s) wurde ein 5-jährliches Starkregenereignis mit einer Dauer von 15 min angenommen. Für die Tagesmenge (m³/d) wird ein 1-jährliches Starkregenereignis mit einer Dauer von 1 Tag angenommen.
Die Sickerfähigkeit des Untergrundes wurde auf Grundlage von zwei Infiltrationsversuchen bestimmt. Für die Bemessung wurde ein kf-Wert 9,0 x 10-5 m/s angesetzt.
Die Unterlagen sind aus wasserbautechnischer Sicht vollständig und es besteht gegen die Bewilligung der geplanten Anlage, bei Einhaltung der Auflagenvorschläge lt. Stellungnahme vom 25.02.2021, Zl.: xxx, kein Einwand.“
Der hydrogeologische Amtssachverständige gab am 06.04.2021 ebenso eine ergänzende Stellungnahme ab:
„Auf Grund der fachlichen Vorprüfung vom 17.2.2021, auf welche verwiesen werden kann, wurden seitens der xxx ZT-GmbH Sickerversuche durchgeführt und ausgewertet. Die Sickerversuche haben eine Durchlässigkeit von 2,71 x 10-4 und 9,01 x 10-5 m/s ergeben, wobei für die Dimensionierung ein Wert von 9, x 10-5 m/s zu Grunde gelegt worden ist. Die beiden Sickerversuche wurden direkt im Bereich der Sickeranlagen durchgeführt und sind die Ergebnisse plausibel und nachvollziehbar.
Beurteilung:
Auf Grund der Projektergänzung ist davon auszugehen, dass die anfallenden Oberflächenwässer ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung von fremden Wasserrechten bzw. fremden Grundstücken auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden können. Die Vorschreibung von geologischen Auflagen ist nicht erforderlich.“
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 20.05.2021, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der Oberflächenwässer bei der zu errichtenden Wohnanlage in xxx, xxx auf dem Grundstück xxx KG xxx erteilt, wobei das Maß der Wasserbenutzung 92,5 l/s bzw. 208,4 m³/d beträgt. Das Einreichprojekt der xxx ZT-GmbH vom 23.03.2021 bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.
Im technischen Bericht zum Einreichprojekt wird im Punkt 4.1 angeführt, dass aufgrund der projektierten großflächigen Versickerungsanlage der in der ÖN B 2506-1 geforderte Mindestabstand von 1,0 m natürlich gewachsener Boden von der Versickerungssohle zum Grundwasser eingehalten werden kann. Aus dem Systemschnitt A-A der Projektunterlagen ergibt sich, dass das Grundwasser bei 516,20 üA angenommen wurde und ist anhand des Planes erkennbar, dass die Versickerungsanlage nicht in das Grundwasser reicht, sondern 175 cm vom Grundwasser entfernt ist.
In der mündlichen Verhandlung führt der Sachverständige für den Bereich Hydrogeologie aus, dass er aufgrund der vorgelegten Projektunterlagen und aufgrund eines Aktenvermerkes der xxx ZT GmbH vom 25.03.2020 davon ausgegangen ist, dass die Anlage so gebaut wird, dass sie nicht in das Grundwasser reicht. Die derzeit vorliegende Bewilligung geht davon aus, und wurde das Projekt auch dahingehend überprüft, dass der Baukörper nicht ins Grundwasser ragt. Wäre damals bereits ein Projekt vorgelegt worden, dass - wie jetzt angedacht - in das Grundwasser ragt, wäre möglicherweise ein anderes Ergebnis herausgekommen, was bedeutet, dass die Versickerungsschächte anders zu dimensionieren gewesen wären. Die Versickerungsschächte wären so zu dimensionieren, dass das Regenereignis versickern kann, das bedeutet, dass diese zum Beispiel größer auszugestalten wären. Die bewilligte Anlage ist so konzipiert, dass die Oberflächenwässer auf Eigengrund versickern können und dass es keine Auswirkungen auf das Grundwasser bei den Nachbargrundstücken geben kann. Wenn das Projekt nun anders ausgeführt wird, dann müsste man das noch einmal genau prüfen. Der Sachverständige geht aber davon aus, dass es durchaus möglich wäre, die Oberflächenwässer so auf Eigengrund zu versickern, dass die Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt sind. Dies müsste aber nochmals genau überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Bewilligung lag ein Plan von der Sickeranlage vor, aus dem klar hervorgeht, wie diese im Erdreich positioniert ist und wie hoch der Abstand zum Grundwasserkörper ist. Aufgrund dieser Angaben konnte beurteilt werden, ob die Sickeranlage ausreichend und funktionsfähig ist. Die Tiefgarage und deren Ausgestaltung die Höhe betreffend waren dabei nebensächlich. Bei dem derzeit bewilligten Projekt ist es so, dass es zu keiner Verschmutzung des Grundwassers kommt, dass es zu keiner Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit kommt und ist daher auch der Brunnen der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt. In die Substanz des Eigentums der Nachbarn wird durch das bewilligte Projekt auch nicht eingegriffen.
Am 15.06.2021 begehrten zunächst die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Zufertigung des Bescheides mit der Begründung, dass sie vom Projekt insofern betroffen seien, als durch die Tiefgarage und die geplante Versickerung der Oberflächenwässer, der Grundwasserspiegel und die Ströme sich ändern werden und der Keller des Hauses der Beschwerdeführer beeinträchtigt werde. Außerdem werde der Hausbrunnen beeinträchtigt.
Es erging ein Verbesserungsauftrag an die Erst- und Zweitbeschwerdeführer und stellten diese die Bezeichnung des Konsenswerbers im Schriftsatz vom 24.06.2021 richtig.
Es wurde sodann von der belangten Behörde ein Ortsaugenschein am 14.07.2021 durchgeführt, bei welchen auch der Amtssachverständige aus dem Bereich Hydrogeologie anwesend war. Bei diesem Ortsaugenschein begehrt auch der Drittbeschwerdeführer die Zufertigung des Bescheides.
Der Sachverständige aus dem Bereich Hydrogeologie gibt folgende Stellungnahme am 12.08.2021 ab:
„Die xxx GmbH beabsichtigt eine Wohnhausanlage bestehend aus 4 west-ost ausgerichteten Baukörpern, die mit einer großflächigen Tiefgarage miteinander verbunden werden sollen, auf Pz. xxx, KG xxx, zu errichten. Für die Verbringung der anfallenden Niederschlagswässer sind in Summe 7 großflächige Rigolsysteme und Sickerschlitze vorgesehen, wobei die Bemessung gemäß ÖNORM B2506-1 und ÖVVAV Regelblatt 45 erfolgt ist. Die großflächigen Sickeranlagen sind vor allem im westlichen und südlichen Teil des Projektgebietes eingeplant. Zum geplanten Vorhaben wurden geologische Stellungnahmen abgegeben und liegt dazu bereits ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid der Stadt xxx, datiert mit 20.5.2021, vor. Von Fam. xxx wird behauptet, zu Unrecht nicht als Partei im Bewilligungsverfahren beigezogen worden zu sein (siehe Anschreiben der Behörde vom 29.7.2021).
Auf Grund der Eingabe der Familie xxx, vertreten durch RA Dr. xxx, wurde auf Ersuchen der Behörde am 14.7.2021 eine Begehung durchgeführt und die Thematik der Oberflächenentwässerung gemeinsam mit Familie xxx, RA Dr. xxx sowie dem Antragsteller vor Ort erörtert.
Weiters wurde der Hausbrunnen der Fam. xxx auf Pz. xxx, KG xxx (xxx), besichtigt und wurde von Herrn xxx mitgeteilt, dass der Wasserspiegel ausgehend vom Niveau des westlich angrenzenden Zaunsockels in einer Tiefe von 1,7 m zu liegen kommt, im Mai 2021 bei 1,0 m gelegen war, der Brunnen eine Tiefe von 2,2 m aufweist und die Bodenplatte des Kellers bei Objekt xxx bei 2,25 m liegt. Lt. Angabe des Herrn xxx wurde bereits vom Baumeister bei Errichtung des Objekts xxx im Jahr 1995 die dauerhafte Dichtheit des Kellers angezweifelt.
Aus Sicht der Geologie wird Folgendes mitgeteilt:
Die Angaben des Herrn xxx decken sich mit den Erkundungsergebnissen am Nachbargrundstück. Das bedeutet, dass in diesem Bereich ein sehr seicht liegender wasserführender Horizont vorliegt. Aus diesem Grund wurde auch von der xxx ZT GmbH angeraten, das Gründungsniveau des ggst. Bauvorhabens soweit anzuheben, dass keine Bauteile den wasserführenden Horizont berühren bzw. keine Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich werden (vgl. Aktenvermerk der xxx ZT GmbH vom 25.3.2020). Außerdem ist für eine normgerechte Ausführung der Sickeranlage die Anhebung des Gründungsniveaus erforderlich.
Wie bereits im ergänzenden Schreiben vom 6.4.2021 ausgeführt wurde, wurden seitens der xxx ZT-GmbH Sickerversuche am Projektstandort durchgeführt und ausgewertet. Die Sickerversuche haben eine Durchlässigkeit von 2,71 x 10-4 und 9,01 x 10-5 m/s ergeben, wobei für die Dimensionierung ein Wert von 9, x 10-5 m/s zu Grunde gelegt worden ist. Die beiden Sickerversuche wurden direkt im Bereich der Sickeranlagen durchgeführt und sind die Ergebnisse plausibel und nachvollziehbar.
Beurteilung:
Auf Basis der im Rahmen der Begehung am 14.7.2021 gewonnenen Erkenntnisse kann aus fachlicher Sicht mitgeteilt werden, dass am Projektstandort grundsätzlich ein seicht liegender wasserführender Horizont vorliegt, wobei sich die Angaben des Herrn xxx mit den Erkundungsergebnissen am Nachbargrundstück decken. Auf Empfehlung der xxx ZT GmbH soll das Gründungsniveau des ggst. Bauvorhabens soweit angehoben werden, dass keine Bauteile den wasserführenden Horizont berühren bzw. keine Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich werden (vgl. Aktenvermerk der xxx ZT GmbH vom 25.3.2020). Das bedeutet, dass durch die Anhebung des Gründungsniveaus keine nachteiligen Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke oder Änderungen der hydrogeologischen Situation vor Ort eintreten.
Auf Grund der Projektergänzung vom 22.3.2021 ist davon auszugehen, dass die anfallenden Oberflächenwässer ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung von fremden Wasserrechten bzw. fremden Grundstücken auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden können. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der geol. Stellungnahme vom 6.4.2021 verwiesen werden.
Bezüglich der Errichtung der Wohnanlage bzw. der tatsächlichen Bauausführung (Änderung der Gründungssohle) wird auf das parallel laufende Baugenehmigungsverfahren verwiesen. Auf Grund der Ausführungen im Aktenvermerk der xxx ZT GmbH vorn 25.3.2020 ist von einer Anhebung des Gründungsniveaus auszugehen.“
In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
Die Beschwerdeführer legen eine geotechnisch-hydrologisches Stellungnahme von 19.08.2022 vor zur möglichen Beeinflussung des Anrainergrundstückes xxx. Auftragsgemäß geht der Sachverständige in diesem Gutachten bei der Beurteilung davon aus, dass die Bauwerkunterkante unter dem Grundwasserniveau verläuft. In diesem Gutachten wird auch ausgeführt, dass die Versickerungsanlagen auf ein 5‑jähriges Starkregenereignis mit der Dauer von 15 Minuten dimensioniert wurde. Dies stellt laut diesen Gutachten die zulässige Untergrenze gemäß ÖWAV-Regelblatt 45 dar. Für innerstädtische Wohngebiete ist in diesen Regelblatt die Bemessung auf ein 30-jährliches Ereignis vorgesehen.
Weiters werden Aktenvermerke zur Aussagen des hydrogeologischen Amtssachverständigen vorgelegt im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der Sickeranlage bei etwaigen Änderungen in der Bauausführung im Vergleich zum genehmigten Projekt.
Weiters wird das Protokoll der 4. Sitzung der Ortsbildpflegekommission vom 12.11.2020 vorgelegt, aus welchen sinngemäß hervorgeht, dass die Höhenlage des Projektes dem des Wettbewerbsergebnisses anzugleichen ist, was bedeutet, dass ein einfaches Herausheben des Projektes aus dem Grundwasser mit den Vorstellungen der Ortsbildpflegekommission offenbar nicht übereinstimmen.
Festzuhalten ist, dass auch ein Bauverfahren zu diesem Projekt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig ist.
Die Vertreterin der belangten Behörde führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass von Amts wegen geprüft wurde, welche Auswirkungen ein tieferliegender Bau (der ins Grundwasser ragt) auf die Nachbargrundstücke hätte und hat diese Prüfung ergeben, dass es keine Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke außerhalb der natürlichen Schwankungsbreite gibt.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Eingaben der Beschwerdeführer und die Angaben des Sachverständigen und der Parteien in der mündlichen Verhandlung.
III. Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der Oberflächenwässer der zu errichtenden Wohnanlage in xxx, xxx, erteilt wurde. Integrierender Bestandteil dieses Bewilligungsbescheides ist auch das Einreichprojekt und ergibt sich aus diesen, dass bei der Bewilligung davon ausgegangen wurde, dass der Baukörper nicht in das Grundwasser ragt. Dies wird auch von Amtssachverständigen nachvollziehbar dargelegt. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Parteistellung der Beschwerdeführer ist das bewilligte Projekt. Keine Berücksichtigung fanden mögliche Veränderungen dieses Projektes im Bauverfahren.
Anhand der Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen ergibt sich klar, dass durch das bewilligte Projekt weder in die Substanz des Eigentums der Nachbargrundstücke eingegriffen wird noch die Bodenbeschaffenheit verändert oder eine Verschmutzung des Grundwassers denkbar wäre. Es wird auch die mögliche Nutzung des Brunnens der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht beeinträchtigt.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es besteht daher kein Grund diese anzuzweifeln. Die von den Beschwerdeführern vorgelegte geotechnisch-hydrogeologische Stellungnahme vom 19.08.2022 geht davon aus, dass die Bauwerkunterkante unter dem Grundwasserniveau verläuft. Da dies nicht dem wasserrechtlich bewilligten Projekt entspricht, war auf dieses Gutachten nicht näher einzugehen.
Anhand der Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass ein 5jährliches Starkregenereignis bei der Bemessung der Sickeranlage heranzuziehen ist und die aktuellen Daten dazu einbezogen wurden. Selbst im Gutachten, welches von den Beschwerdeführern beigegeben wird, wird ausgeführt, dass es sich dabei um die zulässige Untergrenze gemäß ÖWAV-Regelblatt 45 handelt und nur für innerstädtische Wohngebiete in diesem Regelblatt die Bemessung auf ein 30-Jähriges Ereignis vorgesehen ist. Es besteht daher kein Grund diese Vorgabe des wasserbautechnischen Amtssachverständigen als unzutreffend anzusehen, zumal sich das Bauprojekt nicht im innerstädtischen Wohngebiet befindet.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes - WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 73/2018, lauten wie folgt:
Benutzung des Grundwassers.
§ 10.
(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.
(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.
Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32.
(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
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a) | die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen, | |||||||||
b) | Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung, | |||||||||
c) | Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, | |||||||||
d) | die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung, | |||||||||
e) | eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung. | |||||||||
f) | das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird. | |||||||||
| (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005) | |||||||||
Parteien und Beteiligte.
§ 102.
(1) Parteien sind:
a)
der Antragsteller;
b)
diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner…
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.
(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.
(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.
(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.
V. Rechtliche Beurteilung:
Im WRG wurden spezielle Regelungen über die Parteistellung im § 102 eingeführt, die zu § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG hinzutreten. Nach § 8 AVG sind Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Eine „Sache“ im Sinne dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit. Die Inanspruchnahme der Parteistellung beinhaltet also stets entweder die Geltendmachung von Ansprüchen oder den Widerspruch gegen eine behauptete Verletzung subjektiver Rechte.
Parteistellung nach dem WRG kommt den Inhabern der in § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen („denkmöglich“) ist; ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (VwGH 29.01.2009, 2008/07/0040). Parteistellung besteht immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten iSd § 12 Abs. 2 WRG ausgingen (VwGH 02.10.1997, 97/07/0072).
In Bezug auf das Grundeigentum, welches die Beschwerdeführerin als Ausgangspunkt für ihre Parteistellung anführt, ist auszuführen, dass das WRG keineswegs alle mit dem Grundeigentum verbundenen Befugnisse und Gesichtspunkte schützt. Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums könnte eine Parteistellung nur dann abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen wird. Allein auf die Tatsache der Nachbarschaft kann ein benachbarter Grundeigentümer in einem wasserrechtlichen Verfahren die Parteistellung nicht stützen, wenn seine eigenen wasserrechtlich geschützten Rechte unangetastet bleiben (VfGH 24.03.1962, Slg. 4160; VwGH 25.01.1979, 2829/78; 28.02.1995, 95/07/0139). Die bloße Grundnachbarschaft als solche verleiht also keine Parteistellung nach § 12 Abs. 2 WRG (VwGH 28.02.1996, 95/07/0138; 26.01.2012, 2010/07/0042). Um aus dem Titel des Grundeigentumes eine nach dem WRG zu berücksichtigende Beeinträchtigung geltend machen zu können, muss es sich dabei um einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums handeln (VwGH 16.03.1978, 1499/77; 25.04.2002, 2001/07/0161).
Da nach ständiger Rechtsprechung Grundeigentümern laut § 5 Abs. 2 WRG das Recht zusteht, das nach § 3 Abs. 1 lit. a WRG als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser zu nutzen, kommt ihnen im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG auch das Recht zu, diese Befugnis gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG in einem wasserrechtlichen Verfahren als Partei geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Rechts einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch macht; es genügt vielmehr, dass durch das beantragte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird (VwGH 06.08.1998, 97/07/0014; 25.01.2007, 2006/07/0128; 24.05.2007, 2007/07/0025).
Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie nur dann als Grundeigentümer Parteistellung genießt, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch die wasserrechtliche Bewilligung und Verwirklichung des gegenständlichen Projektes in die Substanz ihres Grundeigentumes eingegriffen wird. Bei den Erst- und Zweitbeschwerdeführern kommt noch hinzu, dass die Parteistellung dann gegeben wäre, wenn die ihnen zustehende Nutzungsbefugnis des Grundwassers durch den bestehenden Brunnen zukünftig beeinträchtigt wäre durch die Umsetzung des bewilligten Projektes. Im hier vorliegenden Fall war daher materiellrechtlich darüber zu erkennen, ob den Beschwerdeführern in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren einer Versickerungsanlage für Oberflächenwässer im Zuge der Errichtung eines Wohnobjektes Parteistellung aufgrund der Möglichkeit der Beeinträchtigung der Substanz ihres Eigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG zukommt bzw. ob ihre Nutzungsmöglichkeit des Grundwassers beeinträchtigt wird oder nicht.
Festzuhalten ist, dass Gegenstand dieses Verfahrens das von der Behörde bewilligte Projekt ist. Das Vorbringen, dass ein anderes Projekt von der mitbeteiligten Partei zur Ausführung gebracht werden wird, ist hier nicht zu behandeln, weil für ein anderes Projekt – sofern eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist – diese gesondert einzuholen wäre.
Der Amtssachverständige führt in seinen Gutachten schlüssig aus, dass bei fachgerechter Ausführung des Projektes davon auszugehen ist, dass das Grundeigentum der Beschwerdeführerin durch die Baumaßnahmen nicht berührt wird, dass sich weder die Bodenbeschaffenheit ändert noch in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen werde. Es ist auch nicht die künftige Ausübung der Befugnis der Nutzung des Grundwassers beeinträchtigt. Der wasserbautechnische Sachverständige führt auch aus, dass Grundlage zur Bemessung ein 5-jähriges Starkregenereignis heranzuziehen ist und werden dazu auch aktuelle Daten herangezogen. Aus diesen Ausführungen ist erkennbar, dass – aufgrund der Dimensionierung der Sickeranlage – auch nicht die Möglichkeit besteht, in die Substanz des Grundeigentums der mitbeteiligten Partei einzugreifen.
Da weder die Substanz des Grundeigentums durch das Projekt der mitbeteiligten Partei eingegriffen wird, noch die künftige Ausübung der Befugnis zur Nutzung des Grundwassers beeinträchtigt wird, liegt keine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 WRG bei den Beschwerdeführern vor und war ihnen daher auch der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der mitbeteiligten Partei nicht zuzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
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