BFA-VG §22a Abs3
BFA-VG §40
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z4
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2205016.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 10.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , alias XXXX , alias XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, diese vertreten von Mag.a Brigit SALZBURGER, BA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403/ VZ 180568281, und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a BFA-VG in Verbindung mit § 40 BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403/ VZ 180568281, ersatzlos behoben, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 19.06.2018 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorgeschichte: Mit Bescheid vom 29.12.2017, Zahl: IFA 830294403 / Verfahren 1625925 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, die am 07.03.2013 eingebrachten Anträge des XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz ab und zwar sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht vorgesehen (Spruchpunkt VI.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, GZ.: I 408 21853078-1/3E als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Beschwerdeführer über seinen damaligen Vertreter, die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH am 20.02.2018, 14:44:11 Uhr, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugegangen. Sie wurde somit rechtswirksam zugestellt und trat nach Ablauf der sechswöchigen Rechtmittelfrist am 04.04.2018 in Rechtskraft (vgl. Verwaltungsakt OZ 13Z, Beilage: Protokoll I408 2185308-1).
1.2. Wie aus einer Mitteilung des RA XXXX vom 22.02.2018 zu entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer von ihm zweimal postalisch nicht erreicht werden können bzw. der Rechtsvertreter auf seine Schreiben keinerlei Reaktion erhalten sowie unter der angegebenen Telefonnummer habe sich auch niemand gemeldet. Er wisse daher nicht, ob sein Mandant jetzt tatsächlich nach Ägypten ausgereist sei und löse das Vollmachtsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf.
1.3. Am 03.05.2018 erließ das Bundesamt für fremden Wesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) betreffend den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG wegen Vorliegens der Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und unbekannten Aufenthalts.
1.4. Am 18.06.2018 wurde der Beschwerdeführer, um 19:40 Uhr, beim Versuch des Vollzugs eines anderen Festnahmeauftrages in einer Wohnung, in XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesamt gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
1.5. Am 19.06.2018 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Behörde, wobei unter anderem weitere Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz gestellt wurden. Hierzu befragt gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er wisse, dass sein Asylverfahren negativ sei, er aber nicht gewusst habe, dass er das Land zu verlassen habe; die Diakonie habe ihm geraten eine Beschwerde einzureichen. Der Unterkunftgeber habe ihn abgemeldet und ihm alle Poststücke vorenthalten, er habe nicht gewusst, dass er verpflichtet sei, sich binnen drei Tagen nach Unterkunftnahme behördlich anzumelden. Er besitze keine Barmitteln und habe gelegentlich gearbeitet. Seine ganze Familie lebe in Ägypten, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Es gebe bei seinen Eltern in Ägypten eine Geburtsurkunde, einen Reisepass habe er nie besessen, ebenso wenig ein anderes Reisedokument. Abschließend meinte der Beschwerdeführer: "Wenn ich in Schubhaft verbleibe trete ich mit sofortiger Wirkung im Hungerstreik".
1.6. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403 / VZ 180568281 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt.
Begründend führte die Behörde - ohne dass sie die Kriterien auf welche sie ihre Entscheidung gemäß § 76 Abs. 3 FPG im konkreten Fall stützte etwa zumindest zum Beispiel durch Hervorhebung in Fettdruck erkenntlich gemacht hätte - im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer liege entsprechend seines bisherigen Verhaltens Fluchtgefahr vor. Er sei nach negativer Entscheidung über seinen Asylantrag untergetaucht und habe den unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet widerrechtlich fortgesetzt, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Aufgrund dieses Vorverhaltens habe er sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen, es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, weswegen die Entscheidung auch verhältnismäßig sei. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko, dass er untertauchen werde, vorliege. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit sei, dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustellen. Auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Wie aus seinem bisherigen Verhalten eindeutig hervorgehe, habe er schon jetzt seinen Aufenthalt erzwungen, sei nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens untergetaucht, habe sich der bestehenden Ausreiseverpflichtung widersetzt und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seines Gesundheitszustandes die subjektiven Haftbedingungen und sei haftfähig.
1.7. Am 20.06.2018 stellte die Behörde ein Ersuchen um Vorführung des Beschwerdeführers beim Konsulat der ägyptischen Botschaft in Wien für den 26.06.2018, weil seine Identität nicht zweifelsfrei feststellbar sei.
1.8. Mit Aktenvermerk vom 28.06.2018 hielt die Behörde fest, dass die Schubhaft betreffend den Beschwerdeführer gemäß "§ 76 Abs. 2 FPG auf § 76 Abs. 6 FPG" aufrechterhalten werde, da der begründete Verdacht bestehe, dass der Asylfolgeantrag rein zum Zweck der Verzögerung einer Abschiebung gestellt worden sei.
1.9. Am 09.08.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde neuerlich zu seiner Identität einvernommen. Nachdem ihm die Behörde mitgeteilt hatte, dass die ägyptische Botschaft seine Identität noch nicht definitiv bestätigt habe und seine Angaben derzeit noch überprüft würden, erhielt der Beschwerdeführer neuerlich die Möglichkeit ergänzende Angaben zu seiner Person zu machen bzw. getätigte Angaben gegebenenfalls zu korrigieren. Dazu gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe im neuen Asylantrag neue Angaben gemacht, welchen kein Glaube geschenkt werde. Die Angaben, welche er zu seiner Person gemacht habe halte er aufrecht, weitere Angaben zu seiner Person könne er nicht machen. Die Botschaft werde seine Identität nicht bestätigen, da er nie Dokumente in Ägypten besessen habe. Die Behörde könne dies gerne überprüfen. Er wolle nochmals betonen, dass er seit seiner Einreise immer die Wahrheit über seine Identität gesagt habe. Bei einer Entlassung könne er einen Meldezettel beschaffen und er sich Dokumente bzw. Beweise für seine Identität beschaffen. Er könne Dokumente seines Vaters besorgen, wo das Geburtsdatum darauf stehe. Diese Angaben habe er bei der Botschaft nicht gemacht, die Botschaft könne ihm nicht helfen. Die Botschaft würde ihn nur mit einem gültigen Reisepass abschieben. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm sein Rechtsberater, die Diakonie im 15. oder 16. Bezirk geraten habe, keinen Meldezettel zu machen. So könne ihn die Polizei nicht finden. Er habe sich bei einer Freundin im 15. Bezirk anmelden wollen, aber da der Rechtsberater gesagt habe, die Wohnung mit 35 m² sei zu klein,er solle sich unter keinen Umständen dort anmelden. Er habe auch einen Mietvertrag eines Freundes gebracht, der seit 15 Jahren Österreich lebe, aber der Berater der Diakonie, habe "nein" gesagt, wenn er das mache, bekäme sein Freund weniger Sozialhilfe vom Staat. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Kopie einer Geburtsurkunde im Dezember 2017 beim zuständigen Referenten abgegeben habe. Diese müsse immer noch im Asylakt einliegen. Er habe auch das Original, wenn er freigelassen werde, könne er dieses bringen. Diese Geburtsurkunde liege in der Wohnung eines Bekannten, aber er habe keinen Schlüssel dafür.
1.10. Mit Bescheid vom 12.07.2018, Zahl: IFA 830294403 / VZ 180606370 wies das Bundesamt die am 28.06.2018, während aufrechter Anhaltung in Schubhaft gestellten Anträge auf die Gewährung von internationalen Schutz betreffend Asyl und subsidiären Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 nicht vorgesehen (vgl. Verwaltungsakt OZ 13Z, Beilage: Protokoll I408 2185308-2). Am 09.08.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2018 wurde dieser Bescheid in Beschwerde gezogen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren, am 10.09.2018, war diese Beschwerde noch anhängig und die dafür zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts, I 415, hatte über den unter anderem gestellten Antrag auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Entscheidung getroffen.
1.11. Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 19.06.2018 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zu Klärung des Sachverhalts durchzuführen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen.
Begründend wurde zum Sachverhalt insbesondere vorgebracht, dass anlässlich einer Akteneinsicht am 27.07.2018 dem Beschwerdeführervertreter von der Behörde mitgeteilt worden sei, dass eine Antwort der ägyptischen Botschaft noch ausständig und ein Aktenvermerk gemäß § 80 Abs. 6 FPG nicht angelegt worden sei. Im Zuge einer neuerlichen Akteneinsicht am 03.09.2018 habe der Beschwerdeführervertreter dann die Information erhalten, dass es weiterhin keine Antwort der ägyptischen Botschaft gebe.
Zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die von der Behörde vorgenommene Begründung der Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei. Das Nichtbefolgung des Ausreisebefehls sei für sich alleine genommen nicht geeignet, das Vorliegen von Fluchtgefahr zu begründen (vgl. VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Dass der Beschwerdeführer angegeben habe, irrtümlich davon ausgegangen zu sein, die ihn betreffende Post würde an seine alte Meldeadresse zugestellt, sei nicht gewürdigt worden, von einem bewussten Untertauchen könne daher nicht gesprochen werden. Die Begründung enthalte lediglich allgemein gehaltene Textbausteine, die auf den konkreten Fall zum Teil gar nicht anwendbar seien. Es werde nicht nachvollziehbar dargelegt, warum im Falle des Beschwerdeführers die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage komme. Die Behörde begnüge sich in diesem Zusammenhang mit einem Verweis auf die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls und das Untertauchen, obwohl gegenüber dem Beschwerdeführer noch kein gelinderes Mittel verhängt worden sei.
Zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Falle des Beschwerdeführers wurde weiters darauf hingewiesen, dass bestritten werde, dass der Beschwerdeführer diesen neuen Antrag auf internationalen Schutz mit Verzögerungsabsicht gestellt habe. Obwohl in den Fällen des § 76 Abs. 6 FPG kein neuerlicher Schubhaftbescheid von der Behörde zu erlassen sei, sei aus es aus Rechtsschutzgründen erforderlich, dass die Gründe aus denen die Behörde die Verzögerungsabsicht ableite, in transparenter Weise festhalte und diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht würden. Dies sei im konkreten Fall nicht passiert, denn die Behörde lege im Aktenvermerk keine solchen Anhaltspunkte dar.
Abgesehen von der Beurteilung im Einzelfall sei Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL bislang nicht umgesetzt worden, was zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie führe. Das Recht auf persönliche Freiheit stelle zweifellos ein subjektives Recht dar und die Richtlinie sei ausreichend bestimmt. Folglich sei § 76 Abs. 6 FPG nicht anwendbar. Da aktuell im österreichischen Gesetz keine objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien im Sinne des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL bestünden, sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz unabhängig vom gegenständlichen Einzelfall rechtswidrig.
Zudem sei die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem 18.07.2018 gemäß § 80 Abs. 6 FPG rechtswidrig. Diese Regelung verpflichte die Behörde von Amts wegen, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass keine amtliche Haftprüfung erfolgt sei, sodass sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft über den 18.07.2018 hinaus als nicht rechtskonform darstelle.
Auch sei zu berücksichtigen, dass Verzögerungen im Verwaltungsverfahren, die nicht dem Schubhäftling zuzurechnen seien, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkten und zur Aufhebung der Schubhaft führen müssen (vgl. VwGH 29.05.2018, 2018/21/0005). Dieser im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung bzw. Aufnahme-RL aufgestellte Rechtssatz müsse auch für den Anwendungsbereich der Rückführung-RL gelten. Deshalb handle es sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel. Die Durchführung einer Haftprüfung hätte zur Aufhebung der Schubhaft aufgrund Unverhältnismäßigkeit führen müssen. Selbst bis zum 03.09.2018 sei kein entsprechender Aktenvermerk gemäß § 80 Abs. 6 FPG angelegt worden. Fraglich sei, ob die am 09.08.2018 durchgeführte Einvernahme implizit als Haftprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG zu werten sei. Selbst wenn man diese Ansicht vertreten würde, wäre diese Prüfung verspätet erfolgt. Die Haftprüfung, welche bis zum Ablauf des 17.07.2018 durchgeführt hätte werden müssen, könne nicht nachträglich saniert werden.
Zum heutigen Zeitpunkt stelle sich die Frage der Verhältnismäßigkeit umso mehr, als der Beschwerdeführer sich bereits über zweieinhalb Monate in Schubhaft befinde und auch die Vorführung zur ägyptischen Botschaft bereits über zwei Monate zurückliege, ohne dass eine Rückmeldung durch die Botschaft erfolgt sei. Es erscheine daher derzeit mehr als fraglich, ob die Botschaft tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen werde. Der Beschwerdeführer habe bereits im Dezember 2017 eine Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt, die der ägyptischen Vertretungsbehörde als Nachweis der Identität übermittelt hätte werden können. Aus der Niederschrift der Einvernahme vom 09.08.2018 werde ersichtlich, dass die Behörde erst zu diesem Zeitpunkt die Kopie der Geburtsurkunde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates angefordert habe, obwohl sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits über eineinhalb Monate in Schubhaft befunden habe. Auch deshalb sei die Schubhaft unverhältnismäßig.
1.12 Am 05.09.2018 legte das Bundesamt die bezughabenden Verwaltungsakte zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde elektronisch vor.
In der Beschwerdevorlage vom 06.09.2018 nahm die Behörde ergänzend Stellung und wies darauf hin, dass gegen dem Beschwerdeführer am 19.06.2018 nach unglaubwürdigen Angaben zu seiner fehlenden behördlichen Meldung und wegen nicht vorhandener Greifbarkeit im Mandatsverfahren die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt worden sei. Am 09.08.2018 habe der Beschwerdeführer unumwunden seinen fehlenden Ausreisewillen, die fehlende Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität auch im Rahmen der Vorführung zur Botschaft und die bewusste Entziehung behördlichen Zugriffs, unter Hinweis auf entsprechende Beratung, erklärt. Dieser Sachverhalt bedinge durchaus die Gefahr des neuerlichen Untertauchens. Aufgrund der vorgelegten Kopie einer Geburtsurkunde und erfolgten Vorführung zur Vertretungsbehörde werde von einer raschen Ausstellung eines Heimreise Zertifikat ausgegangen. Der Beschwerdeführer gebe selbst zu, im Rahmen der Vorführung zu seiner Vertretungsbehörde seine Identität nicht bestätigt, bewusst keinerlei Angaben zu einer raschen Klarstellung seiner Identität gemacht, und damit eine weitere Identitätsprüfung erforderlich gemacht zu haben. Obwohl laut Angabe möglich, sei die Original Geburtsurkunde niemals der Behörde vorgelegt worden. Eine Überprüfung der Schubhaft finde unabhängig von § 80 Abs. 6 FPG permanent statt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei nach Ausstellung des Ersatzdokuments zum nächstmöglichen Termin vorgesehen.
Die Schubhaft werde aufrecht erhalten und es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
1.13. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgericht nahm die Behörde mit E-Mail Mitteilung vom 10.09.2018 ergänzend Stellung und berichtete zur am 20.06.2018 erfolgten Vorführung des Beschwerdeführers beim Konsulat der ägyptischen Botschaft in Wien, in einer Nachbesprechung zur Botschaftsvorführung habe der Konsul zunächst die Aussage getätigt, dass der Beschwerdeführer kein ägyptischer Staatsbürger wäre, er aber die Fingerabdrücke zur Überprüfung nach Kairo schicken würde. Bis zum Einlangen der Geburtsurkunde in Kopie am 20.08.2018 habe es noch keine Rückmeldung des Konsulats gegeben. Eine neuerliche Verführung zur Botschaft sei mit 13.09.2018 fixiert. Wenn die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreise Zertifikat erfolge, handle es sich bis zum Vorliegen des Dokuments nur mehr um einen Formalakt.
1.14. Am 07.09.2018 langte das den Beschwerdeführer betreffende Anhalteprotokoll III / Polizeiamtsärztliches Gutachten vom 18.06.2018 ein. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer heute, am 07.09.2018 dem diensthabenden Amtsarzt zur Visite vorgeführt worden sei, dieser habe keine Einschränkungen an der Haftfähigkeit festgestellt. Die Haftfähigkeit bestehe weiterhin.
1.15. Mit E-Mail-Mitteilung vom 07.09.2018 gab das Bundesamt bekannt, dass an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus Kapazitätsgründen kein Vertreter der Behörde teilnehmen werde.
1.16. Am 10.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Arabisch statt.
Nachdem von der Richterin der maßgebliche Akteninhalt erläutert worden war, brachte die Beschwerdeführerrechtsvertreterin vorab vor, dass die späte, erst am 20.08.2018 erfolgte Übermittlung der Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers an die ägyptischen Behörden jedenfalls eine dem Bundesamt anlastbare Verzögerung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates darstelle.
Im Zuge der in weiterer Folge erfolgten Einvernahme erhielten der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung Gelegenheit zur ausführlichen Äußerung und gaben diese insbesondere an, wie folgt:
"RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
RI: Nennen Sie wahrheitsgemäß Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit):
BF: Ich heiße XXXX , ich weiß nicht genau den Tag, aber im Jahr XXXX, entweder XXXX . oder XXXX ., in Alexandria geboren. Die Geburtsurkunde stammt aus XXXX . StA. Ägypten.
RI: Aktenkundig ist das Geburtsdatum XXXX , zuletzt haben Sie im Juni angegeben, Sie wären am XXXX geboren. Jetzt meinen Sie, es könnte der April bzw. der August gewesen sein.
BF: Ich kann mich nicht daran erinnern, was der D damals gesagt hat. Er war zuständig für die Übersetzung.
RI: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität belegen?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in den bisherigen Einvernahmen immer angegeben ägyptischer Staatsangehöriger zu sein?
BF: Ja, ich habe immer gesagt, dass ich Ägypter bin.
RI: Das widerspricht meiner Wahrnehmung. Ich habe aus den Aktenteilen im Schubhaftverfahren entnommen, dass Sie ausdrücklich angeben haben, von den ägyptischen Behörden nicht als ägyptischer Staatsbürger festgestellt werden könne, weil Sie kein Ägypter sind. Sie sagen also die Unwahrheit.
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt, heute sage ich auch die Wahrheit, ich bin Ägypter.
RV: Ich bringe vor, dass in der Niederschrift vom 09.08. der BF lediglich gesagt hat, dass ihm keine ägyptischen Dokumente ausgestellt wurden, er aber nicht angegeben hat kein Ägypter zu sein.
RI: Ich weise Sie darauf hin, dass Sie selbst kurz vorher die Aussage des BF gehört haben. Er habe eine Geburtsurkunde die in Ägypten ausgestellt wurde. Somit spricht er nicht die Wahrheit.
RI: Wo befindet sich das Original Ihre Geburtsurkunde?
BF: Sie befindet sich bei jemandem der in Österreich lebt, aber jetzt auf Urlaub ist.
RI: Das widerspricht Ihrer Aussage, dass sich Ihre Geburtsurkunde in Ägypten bei Ihrer Familie bzw. bei Ihren Eltern befindet.
BF: Original befindet sie sich bei meinem Großvater. Ich habe von einer Kopie gesprochen, die mit einem Handy aufgenommen wurde. Die Behörden haben eine Kopie genommen und mir das Original zurückgegeben.
RI hält fest, dass die Aussagen des BF nicht stimmig und sehr verworren sind.
RI: Wieso haben Sie dann am 9.8. anlässlich Ihrer zweiten Einvernahme während der Schubhaft angegeben, sie hätten nie Dokumente in Ägypten gehabt, weshalb die Botschaft Ihre Identität nicht bestätigen werde?
BF: Sie haben mich nach einen Reisepass gefragt, ich habe darauf gesagt, dass ich keinen habe.
RI hält fest, dass man dem BF bei der Einvernahme auch nach seinem Reisepass gefragt hat und er verneint hat einen zu haben.
RI legt eine im Gerichtsakt ersichtliche Kopie in arabischer Sprache dem D vor und ersucht ihn soweit möglich dazu anzugeben, worum es sich seiner Meinung nach handelt und was darin geschrieben steht.
D: Geburtsurkunde vom Innenministerium. Rep. Ägypten
Nationalnummer: XXXX (der D erläutert, dass jeder Ägypter darüber verfügt)
StA. Ägypter
Religion: Muslim
Geschlecht: Männlich
Vorname: XXXX
Geb.Datum: XXXX
Geb.Ort: XXXX , Gemeinde XXXX
Daten des Vaters: XXXX
StA. Ägypter
Daten der Mutter: XXXX
Religion: Muslim
StA. Ägypter
Registernummer: XXXX
Datum der Registrierung: XXXX
Ausstellungsdatum: 16.05.2016
Unterschrift des Beamten
BF möchte Einsicht nehmen, dies wird ihm von D vorgelegt.
BF: Das Geburtsdatum ist falsch. Ich wurde im Zuge einer Kontrolle am Keplerplatz festgehalten, das war mein zweiter Tag in Österreich. Ich konnte nicht so gut Deutsch. Ich habe einen anderen Geburtstag gesagt, aber er hat auch ein anderes Geburtsdatum notiert.
BF auf Deutsch: Das Geburtsdatum auf der Geburtsurkunde ist richtig. Aufgenommen vom Beamten wurde ein Falsches.
RI: Wo wurden Sie geboren, wie lange und wo haben Sie dort gelebt?
BF: Ich bin in Alexandria geboren. Das Dokumente habe ich von XXXX bekommen. Ich habe immer in Alexandria gelebt.
RI: Diese Geburtsurkunde, die wir nun übersetzt haben wurde 2016 ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt befanden Sie sich schon in Österreich, ist das richtig?
BF: Ja, ich bin in Österreich seit 2013.
RI: Wie sind Sie dann zu dieser Geburtsurkunde gekommen?
BF: Ein Freund, der sich in Italien befindet, hat meinen Vater in Ägypten getroffen und hat mir die Urkunde nach Österreich geschickt.
RI: Wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt, bitte geben Sie Ihre Wohnanschrift an?
BF: Als ich Ägypten verlassen habe, habe ich in Alexandria gewohnt.
RI wiederholt die Frage.
BF: XXXX , in Alexandria.
RI: Im Juni haben Sie gegenüber der Behörde angegeben, dass Ihre
Wohnadresse lautet:
XXXX .
BF: Das ist die Adresse, wo meine Geburtsurkunde ausgestellt wurde.
RI: Wo haben Sie die meiste Zeit Ihres Lebens verbracht?
BF: In Alexandria.
RI: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist?
BF: Ich habe Ägypten ca. 2012 verlassen. Ich bin 6 Monate in Italien geblieben und ich bin nach Österreich, glaube ich, 2013 eingereist. Am zweiten Tag nach meiner Ankunft wurde ich in Österreich kontrolliert.
RI: Verfügten Sie damals über ein Reisedokument?
BF: Nein, ich habe Ägypten verlassen als ich 17 war. Ich hatte damals keinen Reisepass, da man keinen mit 17 Jahren bekommt.
RI: Wenn es stimmt, dass Sie im Jahr XXXX geboren wurden und 2012 Ihr Land verlassen haben, waren Sie zum Zeitpunkt der Ausreise 22 und nicht 17 Jahre alt.
BF: Ich habe mein Land 2012 verlassen und ich hatte keinen Reisepass.
RI: Welche Schulbildung haben Sie?
BF: Ich habe die Schule 3 Jahre lang besucht und dann nicht mehr.
RI: Mit welchen Personen haben Sie hier in Österreich regelmäßig Kontakt?
BF: Ich kenne viele Jugendliche hier in Österreich, die sind im Laufe der Zeit Freunde geworden.
RI: Mit denen stehen Sie regelmäßig in Kontakt?
BF: Mit einem besonders viel. Er hat bereits einen Aufenthalt in Österreich.
RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit diesen Freunden?
BF: Deutsch und Arabisch.
RI: Sie haben anlässlich Ihrer Einvernahme im Dezember 2017 angegeben, Sie hätten Ihre Sprache seit 2013 schon fast vergessen, können Sie mir das erklären?
BF: Der D hat mir damals gesagt, ich glaube er war ein Jordanier, er hat behauptet, dass ich kein Ägypter sei. Er hat einfach gesagt, ich spreche keinen ägyptischen Dialekt. Darauf habe ich ihm gesagt, dass ich seit 2013 in Österreich bin und mit verschiedenen Leuten verschiedene Dialekte rede.
RI an D: Wie würden Sie die Kenntnisse des BF in Arabisch beschreiben?
D: Ich denke schon, dass es sich um einen Ägypter handelt, denn er spricht phonetisch gesehen einen ägyptischen Dialekt.
RI: Können Sie aufgrund der Ausdrucksweise, die der BF hier in Arabisch verwendet Angaben dazu machen, ob es sich beim BF um einen eher ungebildeten oder eher gebildeten Mann handelt?
D: Bis jetzt hat er mit mir im Dialekt gesprochen, von dem her kann ich das nicht so beurteilen.
RV: Also gehe ich davon aus, dass der BF kein Hocharabisch kann und eher bildungsfern ist.
D: Ja, Hocharabisch können nur sehr gebildete Menschen.
RI: Seit wann wissen Sie, dass Sie nicht in Österreich bleiben können und nach Ägypten ausreisen müssen?
BF: Seit 2018.
RI: Wieso hatten Sie keine Kenntnis von der negativen Entscheidung des BVwG in dem auf Ihren Antrag aus 2013 eingeleiteten Asylverfahren?
BF: Das habe ich nicht gewusst. Ich habe diese weiße Asylkarte gehabt, aber nicht gewusst, dass ich einen negativen Bescheid bekommen habe.
RI: Haben Sie sich trotz dieses laufenden Verfahrens im BVwG niemals bei der Diakonie Ihrer Rechtsvertretung dazu erkundigt?
BF: Der erste Kontakt mit der Diakonie war 2018.
RI: Wann genau im Jahr 2018?
BF: Daran kann ich mich nicht erinnern, ich weiß nur Anfang 2018.
RI an RV: Gibt es bei Ihnen Aufzeichnungen darüber, wann Sie Kontakt mit dem BF hatten und wenn ja, können Sie dazu Angaben machen, wann der BF erstmals über die negative Entscheidung des BVwG vom Februar 2018 Kenntnis erlangt hat?
RV: Es gibt entsprechende Aufzeichnungen, ich kann Ihnen dazu aber keine Angaben machen, ohne dass mich der BF von meiner Schweigepflicht entbindet. Ich würde es dem BF raten, mir diese Erlaubnis zu geben.
BF: Ich habe kein Problem damit.
RV: Laut unseren internen Aufzeichnungen hat es ein Beschwerdegespräch am 17.01.2018 gegeben. Die nächste Eintragung war, dass wir am 21.02.2018 ein negatives Erkenntnis erlangt haben, dass es aber Probleme gegeben hat, das dem BF zuzustellen. Die nächste Eintragung ist vom Juni über die Schubhaft.
RI: Über Ihren damaligen Asylantrag von 2013 wurde bereits im Februar 2018 vom BVwG rechtskräftig entschieden. Was haben Sie bisher unternommen, um in Ihr Heimatland zurückzukehren?
BF: Ich habe nichts unternommen.
RI: Verfügten Sie als Sie von der Polizei am 18.09.2018 festgenommen wurden über eine aufrechte Meldeadresse?
BF: Ja, ich habe eine Adresse. 5 Monate lang hatte ich keine Adresse. Ich habe keine Adresse gehabt.
RI: Sie halten sich nach Ihren Angaben bereits seit 2013 hier in Österreich durchgehend auf und wussten nicht, dass Sie seit Jänner 2018 keine aufrechte Meldeadresse haben, können Sie mir das erklären?
BF: Ich hatte einen Meldezettel, ich war auch beim AMS eingetragen, um einen Job zu bekommen. Deswegen glaubte ich, dass ich legal in Österreich bin.
RI: Wo haben Sie seit Jänner 2018 gewohnt?
BF: Ich habe im XXXX in einer Wohnung gewohnt. Allerdings ohne Meldezettel. Ab und zu habe ich auch in Hotels gewohnt. Ich hatte auch im XXXX gehabt.
RV: Haben Sie sich selbst abgemeldet oder wurden Sie abgemeldet?
BF: Der Eigentümer der Wohnung hat mich im Jänner 2018 abgemeldet.
RI: Ich halte fest, dass Sie sich während Ihres Aufenthalts in Österreich seit 2013 immer wieder über längere Zeiträume ohne behördliche Anmeldung aufgehalten haben; wieso sind Sie den österreichischen Meldevorschriften wiederholt nicht nachgekommen?
BF: Ich habe nicht gewusst, dass in Österreich Meldepflicht herrscht.
RI: Wie finanzieren Sie ihr Leben?
BF: Ich habe ab und zu gearbeitet. Manchmal helfe ich auch Leuten. 2014-15 habe ich einen Gewerbeschein gehabt, dass ich bei Flohmärkten ( XXXX und einem Bazar außerhalb von Wien) verkaufen darf.
RI: Was haben Sie zum Verkauf angeboten?
BF auf Deutsch: Ich habe trockene Früchte und Nüsse verkauft.
RI: Wie sind Sie dazu gekommen?
BF: Ein indischer Staatsbürger hat mir geholfen und mir diese Früchte und Nüsse besorgt und ich habe sie weiterverkauft.
RI: Woher stammen die ausländischen Geldscheine, die Sie bei Ihrer Festnahme am 18.06.2018 bei sich hatten?
BF: Diese habe ich von meinen Freunden bekommen. Ich hatte USD und ich glaube bulgarische Währung, sowie einen kuwaitischen / arabischen Dinar.
RI: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Österreich seit 2013 finanziert?
BF: Manchmal habe ich einfach Flugblätter von Pizzerias verteilt, ich weiß das war Schwarz, aber besser als stehlen zu gehen oder Blödsinn zu machen.
RI: Wie haben Sie sich vorgestellt, einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu finanzieren?
BF: Ich hoffe auf eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich, dann einen Deutschkurs besuchen und ein normales Leben hier in Österreich führen kann.
RI: Über welche sozialen Anknüpfungspunkte verfügen Sie hier in Österreich, ausgenommen diesen einen Freund, von dem Sie vorher gesprochen haben?
BF: Ich habe nur Freunde hier.
RI: Sie sind jedenfalls unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Wie haben Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vorgestellt?
BF: Ich will wie jeder andere normale Mensch hier leben, einen Deutschkurs besuchen und arbeiten.
RI: Haben Sie verstanden, dass Sie unrechtmäßig in Österreich leben?
BF: Ja, das habe ich schon gewusst.
RI: Wie stellen Sie sich Ihr Leben vor, wenn Sie aus der Schubhaft entlassen werden? Was hätten Sie vor?
BF: Zuerst einen Meldezettel machen. Ich würde jede Woche zur Polizeistation gehen. Das ägyptische Konsulat kontaktieren und die Fremdenpolizei muss entscheiden, welche weiteren Schritte ich zu tun habe.
RI: Nach der Aktenlage sind Sie seit Juni 2018 bereits zweimal in einen mehrtägigen Hungerstreik getreten, warum?
BF: Die Haftbedingungen, ich fühle mich nicht wohl in der Haft.
RI: Sind Sie sich der gesundheitlichen Risiken dieses Handeln bewusst und wenn ja, warum haben Sie sich diesen ausgesetzt?
BF: Ich habe die Folgen nicht gewusst. Ich habe gehört, dass Leute in Hungerstreik getreten sind und deshalb habe ich das auch gemacht. Beim zweiten Mal bin ich in Hungerstreik gegangen, wegen meines Fußes. Der Amtsarzt hat mir gesagt, dass wenn ich entlassen werde, kann ich meinen Fuß auf eigene Kosten behandeln lassen. Der Amtsarzt hat mir nämlich nicht geholfen.
RI: Was haben Sie für Fußprobleme?
Der BF zeigt seine rechte Fußsohle her. Auf dieser ist eine gräuliche, etwa einige Quadratzentimeter große pelzartige Fläche zu erkennen und gibt dazu an, dass er den Amtsarzt gebeten habe, diese zu behandeln, damit sich das nicht weiter ausbreiten kann, weil er Angst gehabt hat, dass sich das auf seinen ganzen Körper ausdehnen könnte.
RI: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?
RV: Nein, danke aber ich möchte eine abschließende Stellungnahme abgeben.
RV: Wie bereits eingangs erwähnt, legte das BFA die Geburtsurkunde erst nach mehreren Monaten Verspätung an die ägyptischen Behörden vor. Zudem finden sich im Akt keinerlei Aktenvermerke gem. § 80 Abs. 6 FPG. Die bisherige und weitere Anhaltung des BF erweist sich daher als unverhältnismäßig. Im Hinblick auf die Fluchtgefahr wird darauf verwiesen, dass sich der BF nicht intentional dem Verfahren entzogen hat, hier wird auch auf die geringe Schulbildung verwiesen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist das Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung kein Grund für die Annahme einer bestehenden Fluchtgefahr. Ich verweise auch auf sämtliche Beschwerdepunkte im Beschwerdeschriftsatz".
Nach vorübergehender Unterbrechung und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verkündete die Richterin die Entscheidung.
1.17. Am 14.09.2018 langte der Antrag des Beschwerdeführers und am 20.09.2018 jener der Behörde, jeweils auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs.2a in Verbindung mit Abs. 4 VwGVG ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Der jedenfalls volljährige Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben ägyptischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine erstinstanzlich angeordnete rechtskräftig gewordene und somit durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Nachdem die Anträge des Beschwerdeführers vom 07.03.2013 auf die Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2017 in Bezug auf die Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 und auf die Gewährung von subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG 2005, abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 kein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 nach Ägypten zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 festlegt wurde, hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, Zl. I408 2185308-1/3E, mit welchem diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 20.02.2018 rechtwirksam zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Protokoll: I 408 2185308-1/3E, wonach die Zustellstücke um 14:44:11 Uhr mittels elektronischem Rechtsverkehr beim Rechtsvertreter, Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH einlangten (vgl. Verwaltungsakt OZ 13Z, Beilage: Protokoll I408 2185308-1). Die Gültigkeit der Zustellung mit Datum 20.02.2018 wurde auch in der mündlichen Verhandlung von der anwesenden Rechtsvertreterin ausdrücklich bestätigt. Der vom Beschwerdeführer während aufrechter Schubhaft gestellte Folgeantrag auf die Gewährung von internationalem Schutz vom 28.06.2018 wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 12.07.2018, betreffend Asyl und subsidiären Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, neuerlich kein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer nochmal eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 diesmal ebenfalls nicht vorgesehen und diese behördliche Entscheidung dem Beschwerdeführer am 12.07.2018 durch persönlich Übernahme rechtswirksam zugestellt. Über die am 09.08.2018 dagegen erhobene und beim Bundesverwaltungsgericht in der Gerichtsabteilung I 415 am 10.08.2018 eingelangte Beschwerde, wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Schubhaftverfahren nicht entschieden. So auch nicht über das unter anderem am 09.08.2018 gestellte Begehren auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Einsichtnahme in BVwG, I415 2185308-2), sodass dieser Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG zum Entscheidungszeitpunkt in diesem Verfahren keine aufschiebende Wirkung zukommt. Im Ergebnis ist damit die erstinstanzlich angeordnete aufenthaltsbeende Maßnahme rechtskräftig und durchsetzbar.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2018 von Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Versuch des Vollzugs eines Festnahmeauftrages in einer anderer Angelegenheit in 1100 Wien, Ettenreichgasse 20/15 angetroffen und, nachdem er sich mit einer weißen Asylkarte ausgewiesen hatte, wegen des von der Behörde am 03.05.2018 erlassenen und aktenkundigen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 2 Z.2 BFA-VG nach telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel verbracht und dort in Verwahrungshaft genommen.
Seit Erlassung des Mandatsbescheides vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403 / VZ 180568281 befindet sich Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Ägypten in Schubhaft, welche derzeit im Polizeianhaltezentrum, Roßauer Lände vollzogen wird.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.06.2018 den ägyptischen Behörden in Wien vorgeführt. Der Konsul gab an die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers zur Überprüfung nach Kairo zu schicken. Am 20.08.2018 übermittelte das Bundesamt die Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers an das ägyptische Konsulat. Am 07.09.2018 lag noch keine Rückmeldung der ägyptischen Behörden vor. Eine neuerliche Vorführung des Beschwerdeführers bei der ägyptischen Botschaft wurde von der Behörde für den 13.09.2018 festgelegt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach eigenen Eingaben zwar Freunde, blieb aber konkrete Angaben zu diesen Personen trotz der dazu in der mündlichen Verhandlung mehrfach gebotenen Gelegenheit schuldig und machte keine weiteren maßgeblichen Angaben zu seinen sozialen Kontakten in Österreich. Er hat seit Jänner 2018 ohne behördliche Meldung im XXXX gewohnt, zeitweise auch in Hotels bzw. im XXXX .
Der Beschwerdeführer war laut den im Gerichtsakt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister bereits wiederholt über längere Zeiträume ohne behördliche Anmeldung aufhältig und zwar vom 11.04.2015 bis 11.02.2016 (ab 12.02.2016 bis 27.06.2016 gab es eine Obdachlosenmeldung), vom 28.06.2018 bis zum 26.10.2017 und ab 09.01.2018 bis zu seiner Festnahme am 18.06.2018 (vgl. Gerichtsakt, Suchergebnis im Zentralen Melderegister vom 05.09.2018).
Laut Speicherauszug GVS-Grundversorgung vom 05.09.2018 bezog der Beschwerdeführer lediglich im Jahr 2013 ab 08.03.2013 bis 15.03.2013 Leistungen aus der Grundversorgung und wurde wegen unbekannten Aufenthalts nach einer Standeskontrolle am 18.03.2013 aus der Grundversorgung entlassen. Der Beschwerdeführer ist daher weder sozialversichert, noch hat er einen Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich oder verfügt über Einkünfte aus legaler Erwerbstätigkeit. Die von ihm benötigen Geldmittel stammen aus verschiedenen Tätigkeiten, die er seit 2013 im Bundesgebiet ausgeübt hat bzw. von Freunden. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bankomatkarte (BAWAG), 3 Schlüssel, eine Aufenthaltsberechtigungskarte, 4 ausländische Geldscheine und Barmittel in Höhe von EUR 400,00 bei sich (vgl. Gerichtsakt OZ 1, Auszug aus der Anhaltedatei 05.09.2018).
Der Beschwerdeführer befand sich vom 20.06.2018 bis 26.06.2018 und vom 03.07.2018 bis 11.07.2018 im Hungerstreik und ist aktuell uneingeschränkt haftfähig.
2.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer diesem Akteninhalt im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegnet getreten ist, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit dieser Angaben aus.
Aufgrund der in Kopie vorliegenden Geburtsurkunde ist im vorliegenden Schubhaftverfahren davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ägyptischen Staatsangehörigen handelt, welcher den Namen XXXX führt und welcher am XXXX geboren ist.
Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Demnach hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme Barmittel in der Höhe von gesamt Euro 400,00 bei sich. Dieses Bargeld sowie vier weitere ausländische Geldscheine hat der Beschwerdeführer teilweise von Freunden erhalten bzw. durch eigene nicht legale Erwerbstätigkeit erwirtschaftet. Dem Beschwerdeführer, der bereits seit 2013 über keine Leistungen aus der Grundversorgung verfügt, kommt kein legaler Zugang zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet zu, sodass er weder über ausreichend Barmittel verfügt, um sich seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem auch nur kurzfristig zu sichern, noch ist davon auszugehen, dass ihn seine namentlich unbekannten sozialen Kontakte im Bundesgebiet bereit wären ihn weiterhin ausreichend finanziell zu unterstützen.
Die Feststellungen betreffend die fehlenden familiären und anderweitigen ausreichenden sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich auf dessen hierzu nur sehr vage gemachten Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind.
Die Angaben zum bereits abgeschlossenen Asylverfahren sowie zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung samt Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten ergeben sich aus den vorliegenden bzw. elektronisch eingesehenen Aktenteilen, ebenso die Angaben zum am 20.06.2018 von der Behörde bei den ägyptischen Behörden eingeleiteten Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats.
Die Feststellungen zur gegebenen Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen.
Die Angaben zur Festnahme, der Anhaltung und dem Vollzug der Schubhaft, insbesondere deren Dauer aufgrund des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere dem Anhalteprotokoll III. und den ergänzenden amtsärztlichen Angaben.
Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:
2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Kassation der Behördenentscheidung und Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2018:
Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 19.06.2018, Zahl: IFA 830294403 / VZ 180568281, seit 19.03.2018 in Schubhaft angehalten.
Voraussetzungen für die Schubhaft:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist gemäß Abs. 2a leg. cit. auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Der volljährige Beschwerdeführer ist nach dem in Kopie vorliegenden Dokument ägyptischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.
Gegen den Beschwerdeführer besteht im gegenständlichen Fall, wie im Folgenden darzulegen ist, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme:
Nachdem die Anträge des Beschwerdeführers vom 07.03.2013 auf die Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2017 in Bezug auf die Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 und auf die Gewährung von subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG 2005, abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 kein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 nach Ägypten zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 festlegt wurde, hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, Zl. I408 2185308-1/3E, mit welchem diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 20.02.2018 rechtwirksam zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Protokoll: I 408 2185308-1/3E, wonach die Zustellstücke um 14:44:11 Uhr mittels elektronischem Rechtsverkehr beim Rechtsvertreter, Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH einlangten (vgl. Verwaltungsakt OZ 13Z, Beilage: Protokoll I408 2185308-1). Die Gültigkeit der Zustellung mit Datum 20.02.2018 wurde in der mündlichen Verhandlung von der anwesenden Rechtsvertreterin nicht bestritten. Der vom Beschwerdeführer während aufrechter Schubhaft gestellte Folgeantrag auf die Gewährung von internationalem Schutz vom 28.06.2018 wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 12.07.2018, betreffend Asyl und subsidiären Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, neuerlich kein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer nochmal eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 diesmal ebenfalls nicht vorgesehen und diese behördliche Entscheidung dem Beschwerdeführer am 12.07.2018 durch persönlich Übernahme rechtswirksam zugestellt. Über die am 09.08.2018 dagegen erhobene und beim Bundesverwaltungsgericht in der Gerichtsabteilung I 415 am 10.08.2018 eingelangte Beschwerde, wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Schubhaftverfahren nicht entschieden. So auch nicht über das unter anderem am 09.08.2018 gestellte Begehren auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Einsichtnahme in BVwG, I415 2185308-2), sodass dieser Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG zum Entscheidungszeitpunkt in diesem Verfahren keine aufschiebende Wirkung zukommt. Im Ergebnis ist damit die erstinstanzlich angeordnete aufenthaltsbeende Maßnahme rechtskräftig und durchsetzbar.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2018 von Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Versuch des Vollzugs eines Festnahmeauftrages in einer anderer Angelegenheit in 1100 Wien, Ettenreichgasse 20/15 angetroffen und, nachdem er sich mit einer weißen Asylkarte ausgewiesen hatte, wegen des von der Behörde am 03.05.2018 erlassenen und aktenkundigen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 2 Z.2 BFA-VG nach telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel verbracht und dort in Verwahrungshaft genommen.
Am 19.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Behörde im Zuge des Schubhaftverfahrens erstmals einvernommen, wobei er insbesondere angab am Festnahmeort nur deshalb anwesend gewesen zu sein, weil er dort einen Freund besucht habe. Zwar habe er davon Kenntnis, dass sein Asylverfahren erstinstanzlich negativ entschieden worden sei, jedoch habe er auf Anraten seiner Rechtsvertretung dagegen Beschwerde erhoben und wisse nicht, dass er Österreich zu verlassen habe. Er habe nicht gewusst, dass er keinen "Meldezettel" habe, denn sein Unterkunftgeber habe ihn ohne seine Einwilligung abgemeldet. Hierzu von der erkennenden Richterin im Bundesverwaltungsgericht befragt, blieb der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Erklärung schuldig, und behauptete, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass er in Österreich die Meldevorschriften einzuhalten habe. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt, schon von April 2015 bis Februar 2016 und nochmals vom Juli 2016 bis Oktober 2017 über keinerlei polizeiliche Meldung verfügte und er, wie auch seine Meldungen als Obdachlos von April 2013 bis Oktober 2013 sowie von Februar 2016 bis Juni 2016 verdeutlichen, seit seiner Einreise in Österreich wiederholt über längere Zeiträume auf der Straße lebte, obwohl ihm die im Bundesgebiet geltenden Meldevorschriften schon seit seinem ersten Asylantrag im Jahre 2013 durchaus bekannt sein mussten und auch waren, wie zum Beispiel sein Verhalten, sich zwischenzeitig mangels Möglichkeit sich an einer Unterkunft auch dort polizeilich anzumelden, als Obdachlos anzumelden um auf diese Weise für die Behörde erreichbar zu sein und über eine Abgabestelle zur Zustellung von behördlichen Schriftstücken zu verfügen, verdeutlichen.
Seit 19.06.2018 wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage des am selben Tag erlassenen Mandatsbescheides zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Ägypten in Schubhaft angehalten wird.
Die Behörde lässt in diesem Mandatsbescheid ein gewissenhaftes und genaues Arbeiten vermissen: Sie unterlässt es unter anderem ausdrücklich zu kennzeichnen, unter welche gesetzlich determinierten Kriterien sie den festgestellten Sachverhalt für das Bestehen von Fluchtgefahr subsumiert. In der Entscheidung wurde, wie in der Beschwerde zutreffend moniert wird, im Ergebnis nicht ausreichend dargetan, welchen Sachverhalt die Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen, die Behörde zur Ansicht gelangte, dass eben dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sie diesen Sachverhalt zur Erfüllung des bestimmten Tatbestandes, nämlich des Vorliegens von Fluchtgefahr als zutreffend erachtete. So führt die Behörde in ihrer Entscheidung zwar zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und er seinen Aufenthalt widerrechtlich fortgesetzt hat, lässt aber das Eingehen auf das bereits Vorhandensein einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme in diesem Zusammenhang gänzlich vermissen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 09.01.2018 über keine polizeiliche Meldung mehr verfügte und daher für die Behörde nicht mehr greifbar war, obwohl sein Beschwerdeverfahren gegen den ablehnenden Asylbescheid vom Dezember 2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht, also das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz aus 2013 zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen war, und er sich daher diesem auf diese Weise bereits entzogen hatte, bleibt im Mandatsbescheid unerwähnt und die Behörde weist in diesem Punkt lediglich ohne nähere Ausführungen oder ausreichende sachliche Begründung darauf hin, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, was dazu führe, dass Fluchtgefahr bestehe. Selbst wenn die Behörde im vorliegenden Fall den angefochtenen Bescheid auf die Ziffern 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG stützen mag, fehlt es wie das beschwerdegegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, an einer entsprechend ausreichenden und qualifizierten sachlichen Begründung. Damit war es der belangten Behörde aber auch nicht möglich, zutreffend und konkret darzulegen, in welchem Verhalten oder welchen Umständen sich der entsprechende Sicherungsbedarf bzw. eine maßgebliche Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers manifestierte. Somit konnte die Behörde weder ausreichend begründend dartun, dass im vorliegenden Fall Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 FPG betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft am 19.06.2018 auch tatsächlich gegeben war. Indem die Behörde nicht alle Sachverhaltselemente im Zuge ihrer Beweiswürdigung ins Kalkül zog, obwohl zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens als schlüssig anzusehen, belastet sie den Mandatsbescheid mit Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid war demzufolge stattzugeben und der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund zu beheben.
Auf das Beschwerdevorbringen betreffend die direkte Anwendbarkeit von Unionsrecht wegen fehlender bzw. mangelhafter Umsetzung im nationalen Recht (siehe § 76 Abs 6 FPG) sowie auf die Folgen des Fehlens einer in einem Aktenvermerk festgehaltenen Haftprüfung im Sinne von § 80 Abs. 6 FPG war somit im vorliegenden Fall nicht mehr einzugehen.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/12/0014; 19.03.2013, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388), sodass auch die Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2018 schon aus diesem Grund als rechtswidrig erklärt wird.
2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Fortsetzungsausspruch:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Dennoch macht eine Gesamtschau aller mittlerweile erhobenen und zu berücksichtigenden Umstände im vorliegenden Fall deutlich, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zukunftsprognose als nicht vertrauenswürdig darstellt. Im Falle des Beschwerdeführers liegt nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt Fluchtgefahr vor.
Gemäß § 76 Abs 1 FPG in der Fassung, BGBl. I Nr. 56/2018 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Gemäß Abs. 2a leg. cit. ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Gemäß Abs. 3 leg.cit liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere,
2. wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
3. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
4. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt
8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
10. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird gemäß Abs.5 leg.cit. eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG, mangelnden sozialen Verankerung in Österreich und insbesondere dem Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Solche und zwar mehrere verschiedene Umstände liegen im vorliegenden Fall tatsächlich vor, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde untertauchen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder maßgebliche anderweitige soziale Verankerung im Inland, verfügte seit 2013 immer wieder für längere Zeiträume über keine polizeiliche Meldeadresse, insbesondere auch zuletzt seit 09.01.2018 obwohl das auf seinen Antrag vom 07.03.2013 eingeleitete Verfahren auf die Gewährung von internationalem Schutz zu diesem Zeitpunkt nach Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen war. Auch seine Ankündigung anlässlich seiner Einvernahme am 19.06.2018 im Falle des Verbleibens in Schubhaft "mit sofortiger Wirkung in den Hungerstreik" zu treten sowie sein weiteres Verhalten, diese Ankündigung am darauffolgenden Kalendertag tatsächlich umzusetzen - der Beschwerdeführer befand sich zweimal im Hungerstreik und zwar vom 20.06.2018 bis 26.06.2018 und vom 03.07.2018 bis 11.07.2018 - vergrößern das öffentliche Interesse an seiner Sicherstellung bzw. baldigen Überstellung des Beschwerdeführers maßgeblich. Dabei übersieht die erkennende Richterin nicht die hierzu vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben ("Ich habe gehört, dass Leute in Hungerstreik getreten sind und deshalb habe ich das auch gemacht. Beim zweiten Mal bin ich in Hungerstreik gegangen, wegen meines Fußes. Der Amtsarzt hat mir gesagt, dass wenn ich entlassen werde, kann ich meinen Fuß auf eigene Kosten behandeln lassen. Der Amtsarzt hat mir nämlich nicht geholfen"). Diese machen lediglich deutlich, dass sich der Beschwerdeführer mit den Folgen seiner Handlungen und Aussagen, was schon die durchgängig wenig plausiblen Darstellungen des Beschwerdeführers während der Befragung zu seinem Lebensalter und der in Ägypten ausgestellten Geburtsurkunde aufzeigen, nicht auseinandersetzt, sodass sich diese Angaben daher als nicht glaubwürdiger Schutzbehauptung darstellen.
In diesem Sinne ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nachdem er am 28.06.2018 dem Konsulat der ägyptischen Behörden in Österreich zur Erlangung eines Heimreisezertifikats vorgeführt worden war, am 28.06.2018 während aufrechter Schubhaft neuerlich einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz stellte, welcher von der Behörde mit Bescheid vom 12.07.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig kein anderes Aufenthaltsrecht erteilt, sondern erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid wurde in weiterer Folge am 09.08.2018 ebenfalls in Beschwerde gezogen, wobei im beim Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2018 eingeleiteten und noch anhängigen Verfahren, die gleichzeitig beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung binnen Wochenfrist amtswegig nicht erfolgte, sodass dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt im Schubhaftbeschwerdeverfahren kein faktischer Abschiebeschutz zukommt (vgl. § 76 Abs. 3 Z 4 FPG). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Asylfolgeantrag zu einem Zeitpunkt gestellt hat, in dem die im ersten Asylverfahren ausgesprochene aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits rechtskräftig und durchsetzbar geworden war und er auch schon seit 19.06.2018 basierend auf dem bekämpften behördlichen Mandatsbescheid in Schubhaft angehalten wurde (vgl. § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG).
Ob der von der Behörde betreffend dem Asylfolgeantrag am 28.06.2018 erstellte Aktenvermerk, indem festgehalten wurde, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werde, weil der begründete Verdacht bestehe, dass dieser erneute Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz "rein zum Zwecke der Verzögerung einer Abschiebung gestellt" worden sei, wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht nicht den innerstaatlichen bzw. europäischen Rechtsgrundlagen entspricht, kann dahin gestellt bleiben. Dieser Aktenvermerk wurde, wie eine Durchsicht des vorgelegten behördlichen Verwaltungsaktes durch die erkennende Richterin ergab, dem Beschwerdeführer nicht nachweislich mit Zustellung im Sinne von § 11 Abs. 8 BFA-VG zur Kenntnis gebracht, sodass eine Änderung des Anhaltegrundes im gegenständlichen Schubhaftverfahren nicht eingetreten ist (vgl. VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582, wonach für eine Änderung des Anhaltegrundes ein bloß interner Aktenvermerk nicht ausreicht).
Auch sonst zeigte sich der schon seit seiner Entlassung aus der Grundversorgung mit Ablauf des 15.03.2013 seit mehreren Jahren mittellose Beschwerdeführer fortdauernd gegenüber der Behörde im behördlichen Schubhaftverfahren als nicht kooperativ. Zwar bestätigt er anlässlich seiner erneuten niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme am 09.08.2018 gegenüber der Behörde ausdrücklich, dass seine bisherigen Angaben zu seiner Person zutreffend seien und er sie aufrecht erhalte (vgl. Niederschrift vom 13.06.2018, als der Beschwerdeführer nach seinen Dokumenten befragt angab: "Es gibt eine Geburtsurkunde in Ägypten bei meinen Eltern"), um unmittelbar danach im klaren Gegensatz dazu zu behaupten "Die Botschaft (gemeint die ägyptische Botschaft) wird meine Identität nicht bestätigen, da ich nie Dokumente in Ägypten besessen habe". Schließlich zeigte der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme durch die erkennende Richterin vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Bereitschaft, substantiell an der Ermittlung des Sachverhalts oder der Klärung seiner Staatsangehörigkeit abschließend mitzuwirken. Erst als eine im Akt ersichtliche Kopie seiner Geburtsurkunde in der mündlichen Verhandlung übersetzt worden war, gab der Beschwerdeführer an, tatsächlich schon im Jahr XXXX geboren worden zu sein und gestand zu, diese Geburtsurkunde im Jahr 2016 über einen Freund bekommen zu haben. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer zwar an, im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft bereit zu sein, sich nunmehr polizeilich anzumelden und sich regelmäßig bei den Sicherheitsbehörden zu melden, hatte aber wenig zuvor zum wiederholten Male darauf bestanden, in Österreich einen Aufenthaltstitel bekommen zu wollen und sein Leben hier fortzusetzen. Dieses uneinsichtige Verhalten hatte der Beschwerdeführer auch schon gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebracht, als er angab sich auf Anraten seiner Rechtsvertretung, um von der Polizei nicht gefunden werden zu können, zuletzt nicht mehr polizeilich gemeldet zu haben.
Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am heutigen Tage, er wäre bereit sich zukünftig den Anordnungen der Fremdenpolizei entsprechend zu verhalten, als unglaubwürdige Schutzbehauptungen zu werten. Vor allem sein bisheriges Verhalten, sich nicht um den Stand seines ersten Asylverfahrens zu kümmern oder Schritte in Vorbereitung seiner Ausreise in sein Heimatland zu setzen, als auch seine in der mündlichen Verhandlung hierzu festzustellende uneinsichtige Haltung, zeigen vielmehr unmissverständlich auf, dass er weiterhin auch nicht gewillt wäre, mit den Behörden tatsächlich zusammen zu arbeiten. Vielmehr würde er, wenn er dazu die Möglichkeit erhielte, da ihm nunmehr seine alsbaldig zu erwartende Abschiebung nicht nur bewusst geworden sein muss, sondern er auch demnächst mit seiner Außerlandesbringung zu rechnen hat, er sich dem Zugriff der Behörde durch Untertauchen entziehen.
Damit macht eine Gesamtschau aller mittlerweile erhobenen und zu berücksichtigenden Umstände im vorliegenden Fall deutlich, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zukunftsprognose auch aktuell nicht als vertrauenswürdig darstellt und im Falle des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt, Fluchtgefahr vorliegt. Fluchtgefahr besteht daher, nicht nur wie die belangte Behörde am 19.06.2018 zumindest indirekt zutreffend feststellte, sowohl gemäß § 76 Abs. 3 FPG im Sinne der Ziffer der Z 3 (das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme) und der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung), sondern mittlerweile auch im Sinne der Ziffer 4 (dem Fremden kommt kein faktischer Abschiebeschutz aufgrund seines Asylfolgeantrages zu und der Ziffer 5 (im Zeitpunkt des Stellens des Asylfolgeantrages durch den bereits in Schubhaft befindlichen Fremden bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme). Nicht zuletzt mangelt es dem Beschwerdeführer an familiären Beziehungen im Bundesgebiet, er verfügt über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel und er übt keine legale Erwerbstätigkeit aus (vgl. § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG).
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind.
2.3.3.1. Gelindere Mittel / Verhältnismäßigkeit:
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht gemäß Abs. 5 leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde gemäß Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Wegen dieses seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht das Auslangen gefunden werden.
Der Beschwerdeführer ist, wie von amtsärztlicher Seite am 07.09.2018 bestätigt wurde uneingeschränkt haftfähig.
Am 28.06.2018 fand eine Vorführung des Beschwerdeführers beim Konsulat der ägyptischen Behörden in Wien statt. Dabei gab der Konsul unter anderem an, er werde die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers zur Überprüfung nach Kairo schicken. Am 20.08.2018 übermittelte das Bundesamt eine Kopie einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers an die ägyptischen Behörden. Eine Kopie dieser Urkunde wurde in der heutigen Verhandlung vom anwesenden Dolmetscher übersetzt und stellte nach Aussagen des Beschwerdeführers als eine im Jahr 2016 in Ägypten ausgestellte dar. Für den 13.09.2018 wurde eine neuerliche Vorführung des Beschwerdeführers zur Erlangung eines Heimreisezertifikats festgelegt.
Trotz mangelhafter Mitwirkung des Beschwerdeführers ist demzufolge, basierend auf dieser mittlerweile auch den ägyptischen Behörden übermittelten Geburtsurkunde durch die Behörde mit ausreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass eine Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer durch die ägyptischen Behörden und seine Außerlandesbringung nunmehr in angemessener Zeit vorgenommen werden wird.
Die Maßnahme zeigt sich zudem auch hinsichtlich der bisherigen und zu erwartenden weiteren Dauer der Anhaltung als nicht unverhältnismäßig. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer hat sich die bisher eingetretenen Verzögerungen im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei den ägyptischen Behörden zumindest teilweise selbst zuzurechnen - führt die Behörde das Verfahren zur Außerlandesbringung ausreichend rasch durch und aus heutiger Sicht ist von der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer auszugehen.
Wegen der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Fall die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Betracht und wurde auch in der Beschwerde nicht angeregt.
Aber auch mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder mit einer periodische Meldeverpflichtung kommt insbesondere wegen der vom Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgereicht in der mündlichen Verhandlung beibehaltenen Uneinsichtigkeit sowie unkooperativen Haltung in Bezug auf das Vorliegen seines Aufenthalts als nicht legal kann nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer war bislang während seines Aufenthalts im Bundesgebiet oftmals und wiederholt nicht ausreichend vertrauenswürdig. Angesichts der nunmehr demnächst zu erwartenden Abschiebung wird er umso mehr auch weiterhin nichts unversucht lassen, um sich seiner Abschiebung nach Ägypten entziehen zu können.
Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat daher ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die Verhängung der Schubhaft, stellt sich in diesem Fall, wie von der Rechtsprechung geboten, auch als "Ultima ratio" dar, denn "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Im Sinne dieser Rechtsprechung werden keine Umstände erkennbar, die im Falle des Beschwerdeführers gegen sein Untertauchen, wenn er dazu die Möglichkeit erhielte sprechen. Der Beschwerdeführer hat keine festen sozialen bzw. familiären Bindungen, ist ausreichend gesund und sein fortgesetztes, seine Verpflichtung nach Ägypten zurück zu kehren letztlich ignorierendes Verhalten macht unmissverständlich klar, dass angesichts der in den nächsten Wochen zu erwartenden Flugabschiebung, die Anordnung eines gelinderen Mittels, sich als nicht zweckmäßig darstellt.
Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war als nicht erfolgsversprechend und somit nicht ausreichend zu beurteilen.
2.3.4. Zu Spruchpunkt A) III. Kostenbegehren:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt.
Der Abspruch über den Kostenersatz ergibt sich aus § 35 VwGVG. Ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers im Sinne von § 35 VwGVG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich eines Teiles der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft, nämlich des Ausspruches nach §22a Abs. 3 BFA-VG als endgültig unterlegen zu betrachten, was einem Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG auch in Schubhaftverfahren anwendbaren § 35 VwGVG entgegen steht (vgl. VwGH 26.04.2018, 2017/21/0240; 04.05.2015, 2015/02/0070).
2.3.5 Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.
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