Normen
AuslandsverwendungsV 2005 §10;
GehG 1956 §21f Z2 litb;
AuslandsverwendungsV 2005 §10;
GehG 1956 §21f Z2 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Gesandte in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und derzeit in der Zentralstelle Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in Verwendung. Sie ist Mutter des 1995 - während einer Auslandsverwendung - geborenen Sohnes X, der von seinem zweiten bis zu seinem fünften Lebensjahr in Österreich aufwuchs und, bedingt durch die dienstliche Verwendung der Beschwerdeführerin in Straßburg, ab September 2000 zunächst die Vorschule der Ecole Vauban und anschließend die Ecole Maternelle Robert Schuman im Rahmen des französischen Regelschulsystems besuchte und mit der vierten Grundschulklasse abschloss.
Bedingt durch die weitere dienstliche Verwendung der Beschwerdeführerin in Nikosia besuchte ihr Sohn die fünfte bis achte Schulstufe an der Ecole FranCaise Arthur Rimbaud in Nikosia. Nach ihrer Rückkehr nach Wien schulte sie ihren Sohn am Lycee FranCais de Vienne ein, das er am 8. März 2011 verließ und in die Danube International School wechselte, in der der Unterricht auf Englisch erfolgt.
In ihrer Eingabe vom 24. März 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin unter näherer Darlegung der Gründe für den Schulwechsel um Zuerkennung eines Folgekostenzuschusses für ihren Sohn zur Weiterführung seiner Gymnasialausbildung bis zur Matura an der Danube International School. Die Kosten gliederten sich für die Zeit von März bis Juni 2011 in:
- EUR 5.720,-- Schulgeld (für Zeit von Eintritt bis Ende des Schuljahres 2010/11)
- EUR 256,-- Zusatzkosten (für Schulbücher, Material, etc.)
- EUR 150,-- Aufnahmeantragsgebühr
- EUR 3.000,-- einmalige Einschreibgebühr
- EUR 356,-- Sicherheitsdepot
Gesamt: EUR 9.491,--"
Die Vorschreibung enthalte keine Verpflegung (Halbpension, etc.)
Mit Erledigung vom 6. April 2011 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ein Anspruch auf Bemessung eines Folgekostenzuschusses nach § 21f Z. 2 lit. b GehG auf die im Inland entstandenen besonderen Kosten ausschließlich für die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung - im Fall des Sohnes der Beschwerdeführerin also einer französischsprachigen Schule - bestehe, da diese Kosten ihre Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung der Beschwerdeführerin hätten.
In ihrer weiteren Eingabe vom 9. Juni 2011 vertrat die Beschwerdeführerin zusammengefasst den Standpunkt, nach § 21f GehG seien nicht nur die Kosten der Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem zu ersetzen, sondern darüber hinausgehend auch die Kosten einer Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung. Es könne daher keinen Unterschied machen, ob eine rein französischsprachige Schule wie das Lycee FranCais besucht werde oder aber eine englischsprachige wie die Danube International School, welche der bisherigen mehrsprachigen Ausbildung ihres Sohnes entgegenkomme. Sie verweise auf von ihr in ihrem Schreiben vom 24. März 2011 angeführte Gründe für die Unzumutbarkeit des Besuchs einer regulären österreichischen Schule und halte fest, dass durch die bisherige Gewährung des Folgekostenzuschusses für das Lycee FranCais die Unzumutbarkeit des Besuchs einer regulären Schule unwiderleglich feststehe. Sie wiederhole daher ihren Antrag laut Schreiben vom 24. März 2011 und beantrage - für den Fall, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte - ausdrücklich nunmehr über ihren Antrag bescheidmäßig abzusprechen.
Nachdem die Beschwerdeführerin weitere Fragen der belangten Behörde zur schulischen Ausbildung des Sohnes der Beschwerdeführerin beantwortet hatte, wies diese mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge vom 24. März und 9. Juni 2011 auf Zuerkennung des Folgekostenzuschusses für deren Sohn zur Weiterführung seiner Gymnasialausbildung bis zur Matura an der Danube International School als unbegründet ab. Begründend erwog sie nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der Rechtsgrundlagen sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dieser habe sich mit der Zuerkennung eines Folgekostenzuschusses nach der derzeit geltenden Rechtslage soweit ersichtlich noch nicht zu befassen gehabt - aus:
"Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht der im vorliegenden Fall geltend gemachte Anspruch auf Bemessung eines Folgekostenzuschusses aus den nachstehenden Gründen nicht zu Recht.
1) Gemäß § 21f GehG 1956, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 176/2004, gebührt dem Beamten ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland im Inland besondere Kosten durch die Eingliederung der im § 21a Z 8 GehG 1956 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder, wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
Richtig ist, dass das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten im Falle Ihres Sohnes X die Auffassung vertreten hat, dass dessen Eingliederung in das österreichische Schulsystem nach Ihrer Rückkehr nach Wien nicht zumutbar war. Daher wurde Ihnen zu den Schulkosten Ihres Sohnes am Lycee FranCais de Vienne gemäß § 21f Z 2 lit. b GehG 1956 jeweils ein Folgekostenzuschuss bemessen, zuletzt für das 2. Trimester des Schuljahres 2010/2011 in der Höhe von EUR 1.179,90 ...
Aus dem Wortlaut des § 21f Z 2 lit. b GehG 1956, wonach für die Gebührlichkeit des Folgekostenzuschusses nur die besonderen Kosten maßgeblich sind, die durch "die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung' entstanden sind, folgt jedoch, dass im vorliegenden Fall die Bemessung eines Folgekostenzuschusses nur für die besonderen Kosten der Fortsetzung der französischsprachigen Schulausbildung gebührt.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass ein Folgekostenzuschuss - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - auch gebührt, wenn die Schulausbildung (aus welchem Grund immer) statt in der bisherigen (hier: französischen) Fremdsprache in einer anderen (hier: der englischen) Fremdsprache fortgesetzt wird, so hätte er dies durch die Wendung 'die Fortsetzung einer fremdsprachigen Schulausbildung' statt 'die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung' zum Ausdruck gebracht.
Im Übrigen haben im vorliegenden Fall nur die besonderen Kosten der Fortsetzung der französischsprachigen Schulausbildung ihre 'Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland' im Sinne des § 21f GehG 1956, weil Ihr Sohn X nach Ihrem Vorbringen seit seiner Einschulung aufgrund Ihrer Verwendung im Ausland ausschließlich Schulen des französischen Regelschulsystems besuchte, und zwar zunächst in Straßburg und sodann in Nikosia. Die Kosten der Schulausbildung in einer anderen Fremdsprache - konkret in der englischen Sprache an der Danube International School Vienna - mögen ihre Ursache in den anderen, von Ihnen dargelegten Gründen für den vorgenommenen Schulwechsel haben, jedenfalls aber nicht 'zwingend in der früheren Verwendung im Ausland' im Sinne des § 21f GehG 1956.
Der Anspruch auf Bemessung eines Folgekostenzuschusses ist daher im Fall Ihres Sohnes X an die Fortführung der französischsprachigen Schulausbildung im Inland gebunden und besteht nicht für Schulkosten nach dem Ausscheiden aus diesem System.
Ihre Anträge vom 24. März 2011 und vom 9. Juni 2011 auf 'Zuerkennung des Folgekostenzuschusses' für Ihren Sohn X 'zur Weiterführung seiner Gymnasialausbildung bis zur Matura an der Danube International School' waren daher schon aus diesem Grund abzuweisen.
2) … "
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Folgekostenzuschuss nach § 21f Z 2 GehG verletzt; sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 21f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, lautet in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176:
"Folgekostenzuschuss
"21f. Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss,
wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
1. dort noch besondere Kosten im Sinne des § 21c Abs. 1 oder des § 21d Z. 1 oder
2. im Inland besondere Kosten
a) durch die Eingliederung der im § 21a Z. 8 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
b) wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat."
Die ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2004, 685 BlgNR XXII.GP 19 f, führen zur Neufassung der §§ 21 bis 21h GehG u.a. aus:
"An die Stelle der derzeit nur allgemein gehaltenen Bestimmungen zur Auslandsverwendungszulage und zum Auslandsaufenthaltszuschuss sowie der Aufzählung von Umständen, auf die bei deren Bemessung 'billige Rücksicht' zu nehmen ist, treten taxativ angeführte Ansprüche mit jeweils eigenen Anspruchsvoraussetzungen. Die Bundesregierung wird in § 21g Abs. 3 ermächtigt, in den §§ 21a bis 21f angeführte anspruchsrelevante Umstände sowie die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse näher zu regeln, wobei sich diese Ermächtigung gegenüber bisher auch auf die Kaufkraftausgleichszulage (§ 21b) und den Folgekostenzuschuss (§ 21f) erstreckt. Eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes soll erlassen werden.
Damit entfällt die Notwendigkeit einer Umschreibung bestimmter Bemessungselemente und Voraussetzungen wie bisher in 'Richtlinien' (wie etwa in den Anlagen zu dem vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen 'Durchführungsrundschreiben' des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport)."
Die gemäß § 21g Abs. 3 GehG erlassene Auslandsverwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 107/2005 - AVV, lautet in ihrem § 10:
"Folgekostenzuschuss
§ 10. (1) Der Folgekostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 21f Z. 2 lit. b GehG liegt insbesondere vor, wenn der Besuch der fremdsprachigen Schule im Ausland zumindest drei Schuljahre (ein allfälliger Vorschulbesuch bleibt hiebei außer Betracht) gedauert hat und infolge dieser längeren Dauer sowohl auf Grund des fremdsprachigen Unterrichts als auch der Lehrplanunterschiede die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem ohne den Verlust eines Schuljahres nicht mehr möglich ist. Stehen andere wichtige Gründe, die nicht der Beamte selbst zu vertreten hat, der Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem entgegen, ist das Vorliegen einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 21f Z. 2 lit. b GehG im Einzelfall zu prüfen.
(3) Besondere Kosten im Sinne des § 21f Z 2 lit. b GehG sind …"
Die Beschwerdeführerin begehrte im Verwaltungsverfahren der Sache nach einen Folgekostenzuschuss nach § 21f Z. 2 lit. b GehG. Ein solcher gebührt danach dem Beamten dann,
1. wenn ihm nach der Verwendung im Ausland im Inland besondere Kosten dadurch entstehen,
2. dass die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem nicht zumutbar ist,
3. die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung des Kindes erfolgt,
4. deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und
5. der Beamte diese nicht selbst zu vertreten hat.
Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst darin, für die Gewährung des Folgekostenzuschusses könne es keinen Unterschied machen, ob das betroffene Kind die fremdsprachige Schulausbildung in ein und derselben Sprache fortsetzt oder aber in einer anderen Sprache, die seinem bisherigen sprachlichen Umfeld angehört.
Mit diesem Verständnis überschreitet allerdings die Beschwerde die Grenze jeglicher Interpretation, die durch den möglichen Wortsinn gezogen werden: § 21f Z. 2 lit. b GehG stellt u. a. nur auf jene Kosten ab, "die durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung" des Kindes anfallen; damit knüpft § 21f Z. 2 lit. b GehG an genau jene fremdsprachige Schulausbildung an, die das Kind im Ausland genossen hat.
Entgegen dem Verständnis der Beschwerde erfasst der Tatbestand des § 21f Z. 2 lit. b GehG damit nicht die Weiterführung irgendeiner fremdsprachigen Schulausbildung und auch nicht die Weiterführung der Schulausbildung in einem "sprachlichen Umfeld" des Kindes im Ausland.
Unbestritten ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin während ihrer Auslandsverwendung französischsprachige Schulen im Rahmen des französischen Regelschulsystems besucht - und zunächst in Österreich auch fortgesetzt. Der Wechsel des Sohnes der Beschwerdeführerin im März 2011 vom französischen Regelschulsystem in ein angloamerikanisches mit englischer Unterrichtssprache stellt keine Fortsetzung der konkret im Ausland in Anspruch genommenen französischsprachigen Schulausbildung dar.
Damit ist eines der - wie die Gegenschrift zutreffend aufzeigt - kumulativ vorausgesetzten Tatbestandserfordernisse des § 21f Z. 2 lit. b GehG nicht erfüllt, weshalb die weitergehenden Überlegungen der Beschwerde zur Frage der Unzumutbarkeit der Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder der Fortsetzung der französischsprachigen Schulausbildung in Österreich dahingestellt bleiben können.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund entbehren die Verfahrensrügen der Beschwerde jeglicher Relevanz.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. November 2012
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