BVwG L514 2013596-1

BVwGL514 2013596-13.9.2015

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2013596.1.00

 

Spruch:

L514 2013596-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014, Zl. 314024708/14678228 RD Oberösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2015 einer zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1985 als Minderjähriger im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend in Österreich aufhältig. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer wiederkehrend Sichtvermerke, zuletzt am XXXX1990 auf unbefristete Dauer, erteilt.

Zum Zeitpunkt der Einreise waren die Eltern des Beschwerdeführers bereits in Österreich niedergelassen und gehörten dem regulären Arbeitsmarkt an.

2. Beginnend mit 07.04.1992 scheinen in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX1992 (RK XXXX1992), Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles gemäß §§ 127, 130 1. Fall und § 15 StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 146 und 147 Abs. 1 Z. 1 StGB verurteilt. Gemäß § 13 Abs. 1 JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von 3 Jahren vorbehalten - Schuldspruch ohne Strafe.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wie folgt rechtskräftig gerichtlich verurteilt:

2) LG XXXX vom XXXX1995 (RK XXXX1995), Zl. XXXX, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je ATS 40,- (ATS 4.800,-), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

3) LG XXXX vom XXXX1997 (RK XXXX1997), Zl. XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB. Gemäß § 40 2. Satz StGB wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

4) BG XXXX vom XXXX1997 (RK XXXX1997), Zl. XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je ATS 100,- (ATS 9.000,-), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

5) BG XXXX vom XXXX1997 (RK XXXX1998), Zl.XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je ATS 50,- (ATS 4.500,-), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

6) BG XXXX vom XXXX1998 (RK XXXX1998), Zl.XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ATS 60,- (ATS 3.600,-), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

7) LG XXXX vom XXXX2001 (RK XXXX2001), Zl. XXXX, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und § 129 Z 1, 2 und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;

8) LG XXXX vom XXXX2001 (RK XXXX2001), Zl. XXXX, bzw. OLG XXXX vom XXXX2001, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 und 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren - Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX, vom XXXX2001, Zl. XXXX;

9) BG XXXX vom XXXX2001 (RK XXXX2001), Zl. XXXX, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je ATS 50,- (ATS 2.000,-), im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX vom XXXX2001, Zl. XXXX, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX vom XXXX2001, Zl. XXXX;

10) LG XXXX vom XXXX2002 (RK XXXX2003), Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 StGB sowie des Vergehens der Untreue gemäß § 153 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten;

11) LG XXXX vom XXXX2004 (RK XXXX2004), Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Menschenhandels gemäß § 217 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten;

12) BG XXXX vom XXXX2009 (RK XXXX2009), Zl. XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;

13) LG XXXX vom XXXX2010 (RK XXXX2010), Zl. XXXX, wegen des Vergehens der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und 2 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren - Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX vom XXXX2009, Zl.XXXX;

14) BG XXXX vom XXXX2010 (RK XXXX2010), Zl. XXXX, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betruges gemäß § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten - Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX vom XXXX2010, Zl. XXXX;

15) LG XXXX vom XXXX2010 (RK XXXX2011) Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Raubes gemäß §§ 12 (2. Fall) und 142 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

Am XXXX2011 (RK XXXX2011) wurde der Beschwerdeführer letztmalig vom LG XXXX unter der Zahl XXXX, wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahles gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, § 129 Z 1 und 2, § 130 4. Fall StGB, teils als Bestimmungstäter iSd § 12 2. Fall StGB und Beitragstäter iSd § 12 3. Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX vom XXXX2010, Zl.XXXX, gemäß §§ 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Bereits mit Bescheid der XXXX vom XXXX2004 wurde, aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen. Nachdem diese Entscheidung durch die SID XXXX bestätigt wurde, brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim VwGH ein. Dieser behob in weiterer Folge mit Entscheidung vom XXXX2006, Zl. XXXX, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dies mit der Begründung, dass Anhaltspunkte bestünden, dass es sich beim Beschwerdeführer, um eine nach Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) berechtigte Person türkischer Staatsangehörigkeit handle, das Vorliegen dieser Rechte jedoch nicht geprüft worden sei.

3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 10.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Verurteilungen beabsichtigt sei, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen und seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

Hiezu brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 01.07.2014 eine Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen wiederholend aus, dass der Beschwerdeführer im Wege der Familienzusammenführung im Jahr 1985 nach Österreich gekommen und seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Zum Zeitpunkt seiner Einreise seien seine Eltern bereits in Österreich niedergelassen gewesen, seine Mutter sei im Jahr 1978 und sein Vater im Jahr 1980 nach Österreich gekommen. Beide hätten zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich gearbeitet und hätten somit dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mittlerweile österreichische Staatsbürgerin.

Überdies wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwei Jahre die Volks- und zwei Jahre die Hauptschule besucht habe. Anschließend habe er ein Jahr lang die polytechnische Schule besucht. Seine Schulzeit in Österreich habe der Beschwerdeführer in XXXX absolviert.

Weiters wurde dargetan, dass neben seinen Eltern und weiteren zahlreichen Verwandten, auch seine Ehefrau XXXX sowie die fünf gemeinsamen Kinder in XXXX leben würden. Sie seien alle im Besitz eines Daueraufenthaltstitels.

Überdies habe sich der Beschwerdeführer in Österreich entsprechend seines langen Aufenthaltes einen sehr großen Freundes- und Bekanntenkreise aufgebaut; persönliche Bindungen zum Heimatland würden naturgemäß nicht mehr bestehen.

Abschließend wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, dass - vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt Österreichs sowohl seiner Eltern als auch des Beschwerdeführers selbst - auf seine Person das Assoziationsabkommen EWG / Türkei zur Anwendung kommen würde.

Letztlich wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten zutiefst bedauere. Da er nunmehr bereits seit vier Jahren durchgehend in Haft sei, würde sein persönliches Verhalten keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Jedenfalls sei die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet weder nachhaltig noch maßgeblich gefährdet. Überdies würde das Aufenthaltsverbot unzulässig in sein Privat- und Familienleben eingreifen und somit eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen.

Mit Bescheid des BFA vom 08.10.2014, Zl. 314024708/14678228 RD Oberösterreich, wurde in Spruchpunkt I. gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt.

4. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.10.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 23.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurden die Angaben, welche im Rahmen der Stellungnahme vom 01.07.2014 getätigt wurden, dem Grund nach wiederholt.

5. Am 30.07.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, hält sich seit dem Jahr 1985 aufgrund einer Familienzusammenführung durchgehend im Bundesgebiet auf und wurden ihm wiederkehrend Sichtvermerke, zuletzt am XXXX1990 auf unbefristete Dauer, erteilt.

Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX1992 die türkische Staatsbürgerin XXXX und entstammen dieser Ehe fünf gemeinsame Kinder. Sowohl XXXX als auch die Kinder verfügen über Daueraufenthaltstitel für Österreich. Die Ehe wurde mit Urteil des BG XXXX vom XXXX2007 (RK XXXX2007) aus dem alleinigen Verschulden des Beschwerdeführers geschieden und erhielt XXXX das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder.

Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu XXXX und den Kindern ist gut und besteht auch, seit sich der Beschwerdeführer in Haft befindet, ein regelmäßiger telefonischer Kontakt. Er hat auch vereinzelt Besuch von seiner Familie in der Haft erhalten. XXXX wird in Österreich durch ihre Schwiegereltern unterstützt.

Die Mutter des Beschwerdeführers besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, sein Vater hingegen verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung. Dieser verbringt den Sommer im familieneigenen Haus am Schwarzen Meer, wo auch der Beschwerdeführer und seine Familie vor seiner Inhaftierung regelmäßig ihren Urlaub verbracht haben, und kommt er den Winter über nach Österreich.

Der Beschwerdeführer ging seit XXXX1990 bei verschiedenen Arbeitgebern meist relativ kurzen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nach und wurden diese Zeiten durch Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezug unterbrochen.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt 16 Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt. Darüber hinaus scheinen zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.

* Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.07.2015.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten vorgelegten Unterlagen und Angaben des Beschwerdeführers und der dazu befragten Zeugen.

Die Feststellungen hinsichtlich Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.

Die festgestellten Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf den im Akt des BFA einliegenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Der Beschwerdeführer trat den vom BFA dargelegten Verurteilungen nicht entgegen und führte in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass er sein Fehlverhalten zutiefst bereuen würde.

2.3.2. Hinsichtlich der vom BFA durchgeführten Gefährlichkeitsprognose wurde vom Beschwerdeführer entgegengehalten, dass er insofern keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufgrund seiner derzeitigen Haft darstelle. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Ansonsten wurde lediglich apodiktisch moniert, dass das BFA nicht ausgeführt habe, worin die zukünftige Gefährlichkeit des Beschwerdeführers liegen würde.

2.3.3. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde vom Beschwerdeführer behauptet, dass er trotz Scheidung mit seiner Exgattin eine Beziehung führen würde. Dies wurde von der Exgattin des Beschwerdeführers im Rahmen einer zeugenschaftlichen Befragung auch bestätigt. Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht am tatsächlichen Bestehen einer Beziehung erhebliche Zweifel, zumal der Beschwerdeführer nicht durchgehend offiziell an der Adresse seiner Familie bis zu seiner Inhaftierung gemeldet war. Auch vermochte weder der Beschwerdeführer noch seine Exgattin auf Nachfrage die Beziehung, die sie geführt hätten - es habe keinen gemeinsamen Wohnsitz gegeben und der Beschwerdeführer habe zum Familieneinkommen dem Grunde nach nichts beigetragen - zu beschreiben (OZ 10 S4 und 7f).

2.3.4. Widersprüchlichkeiten ergaben sich auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Exgattin und den Kindern in der Türkei, etwa zu Urlaubszwecken, aufhältig gewesen sei. Gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, dass lediglich zwei der fünf Kinder jemals in der Türkei gewesen seien (OZ 10 S5), führte die Exgattin in ihrer Befragung hingegen aus, dass die ganze Familie alle zwei Jahre in die Türkei auf Urlaub gefahren sei, wo sie im Haus des Schwiegervaters gewohnt hätten. In den letzten fünf Jahren sei dies jedoch aus Geldmangel nicht mehr möglich gewesen (OZ 10 S8). Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Exgattin aus, zumal der Beschwerdeführer auch hinsichtlich anderer Umstände in seinem Vorbringen von der Realität - etwa hinsichtlich der Frage, ob er Unterhalt für seine Kinder gezahlt habe - abgewichen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht begründet ist.

Das BFA hat in seiner Entscheidung diesbezüglich nach einer umfassenden Prüfung folgendes ausgeführt:

"Aufgrund der Tatsache, dass Sie im Mai 1985 die Genehmigung erhalten haben, zu Ihren Eltern nach Österreich zu ziehen, die zu diesem Zeitpunkt dem regulären Arbeitsmarkt angehörten und Sie in weiterer Folge ab 01.01.1995 (Beitritt Österreichs zur EU und somit Anwendungsbeginn des ARB Nr. 1/80 in Österreich) mehr als drei Jahre einen gemeinsamen Wohnsitz mit Ihren Eltern aufwiesen, ist davon auszugehen, dass Ihnen Rechte aus Art. 7 des bereits oben zitierten Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 zukommen.

Eine Beschränkung dieser Rechte ist iSd Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Einzelfällen möglich, wenn durch das persönliche Verhalten des betroffenen türkischen Staatsangehörigen die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet wäre.

Laut ständiger Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft zu Art. 14 ARB kann in die Ihnen zukommende Rechtsstellung nur unter den gleichen Voraussetzungen eingegriffen werden, unter denen ein Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten zulässig ist.

Die gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes werden mit dem - seinem Wortlaut nach nur für unionsrechtlich aufenthaltsberechtige EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige anwendbaren - § 67 Abs. 1 FPG umgesetzt (siehe dazu VwGH vom 09.11.2011, Zahl: 2011/22/0264).

Da Sie, wie oben angeführt, Rechte aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 ableiten können, ist auf Sie § 67 FPG anzuwenden.

Wie bereits eingangs angeführt, wurden Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich mehrfach rechtskräftig gerichtlich verurteilt. Diesen Verurteilungen liegt folgendes strafbares Verhalten zugrunde.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie in XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen nachangeführten Personen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

I. 1. dem Verfügungsberechtigten der Fa. XXXX

a. im XXXX 1991 einen Bargeldbetrag von ATS 1.000,-

b. im XXXX 1991 einen Bargeldbetrag von ATS 500,-

c. am XXXX1992 einen Bargeldbetrag von ATS 4.000,-

d. am XXXX1992 einen Bargeldbetrag von ATS 2.000,-

e. im XXXX 1992 Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch geblieben ist

f. am XXXX1992 Bargeld in der Höhe von ATS 1.400,-;

2. dem XXXX

a. am XXXX1992 einen Bargeldbetrag von ATS 1.000,-

b. am XXXX1992 einen Bargeldbetrag von ATS 500,-

II. am XXXX1992 in XXXX einen Verfügungsberechtigten der Sparkasse

XXXX unter Behauptung einer falschen Identität, nämlich des XXXX, und unter Angabe der auf diesen lautenden Kontonummer sowie durch Unterfertigung des Auszahlungsbeleges unter Benützung einer falschen Unterschrift zur Auszahlung eines Betrages von ATS 2000,- verleitet haben, wodurch die Sparkasse um diesen Betrag geschädigt wurde.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie und XXXX gemeinsam mit einem unbekannten Dritten in verabredeter Verbindung XXXXdurch abwechselndes Versetzen von Faustschlägen gegen dessen Kopf vorsätzlich am Körper verletzt haben, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung des XXXX, nämlich einen Nasenbeinbruch unter Mitbeteiligung des knöchernen Augenhöhlenbodens rechts und der Nasenscheidewand in Verbindung mit einer Kopfprellung und Hautabschürfung zur Folge hatte.

Sie wurden vom LG XXXX für schuldig befunden, dass Sie am XXXX1995 in XXXX die XXXX durch Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht in Form eines leichten Blutergusses im Bereich des rechten Jochbeins vorsätzlich am Körper verletzt haben.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie

1. am XXXX1996 in XXXX in der Diskothek "XXXX"

a. XXXX zu Boden gestoßen und durch das Versetzen von Fußtritten am Körper verletzt haben (Brustkorbprellung links, Brustprellung rechts, Abschürfung vor dem linken Ohr);

b. mehrere Gläser und Aschenbecher zu Boden geworfen haben, sodass diese zerbrochen sind, und dadurch fremde Sachen, nämlich jede des XXXX, zerstört haben;

2. am XXXX1997 in Salzburg gegenüber der Spielhalle "XXXX" in der XXXX im Verlauf einer mündlichen Auseinandersetzung XXXX durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht am Körper verletzt haben (Prellung der Nase, Prellung im Bereich des Jochbeins links).

Sie wurden hier für schuldig befunden, dass Sie XXXX in zwei Tathandlungen am Körper verletzt haben, und zwar:

1. am XXXX1997 durch einen Schlag ins Gesicht, wodurch sie einen Vorderzahn verlor,

2. am XXXX1997 durch Schläge in den Bauch, wodurch die eine Bauchprellung erlitt.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie am XXXX1997 in XXXX am Parkplatz des Schwimmbads den XXXX durch das Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht, was eine Zerrung der Halswirbelsäule und eine Abschürfung der linken Unterlippe zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt haben.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie und XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken, fremde bewegliche Sachen in einem ATS 25.000,- übersteigenden Wert nachangeführten Geschädigten durch Einbruch, Einsteigen und Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1. am XXXX2001 in XXXX Verfügungsberechtigten der "XXXX" einen Tresor mit einer darin befindlichen Handkasse und einem weiters darin befindlichen Bargeldbetrag von ca. ATS 8.700,- sowie weiteres von darin befindlichen Warengutscheinen der Fa. Spar im Wert von mindestens ATS 10.000,- weiters einen Bargeldbetrag von ATS 5.500,-

durch Aufbrechen zweier Getränkeautomaten;

2. am XXXX2001 in XXXX durch Einbrechen und Einsteigen in die Räumlichkeiten der KfZ Werkstätte XXXXVerfügungsberechtigten der Firma Wertgegenstände im Gesamtwert von ATS 24550,-

Sie wurden für schuldig befunden, dass Sie am XXXX2000 in XXXX versucht haben dem XXXX dadurch, dass Sie mit einer abgebrochenen Bierflasche gegen dessen Körper stießen, eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen.

Das BG XXXX hat Sie für schuldig befunden, dass Sie XXXX 1999 in XXXX den Reisepass des XXXX, mithin eine Urkunde, über die Sie nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes des XXXX gebraucht werde.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie

I. zwischen dem XXXX2002 und dem XXXX2002 in zwölf Zugriffen fremde bewegliche Sachen in € 2.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in Höhe von € 1.505,34 durch Bankomatbehebungen und Bezahlungen von Tankrechnungen mit der Bankomatkarte der XXXX dieser mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen weggenommen haben;

II. zwischen XXXX2002 und XXXX2002 die Ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dem anderen einen Vermögensnachteil in einem € 2.000,- nicht übersteigenden Betrag zugefügt zu haben, indem Sie die Ihnen von XXXX zur Behebung von € 200,- anvertraute Bankomatkarte (nicht ident mit I.) vereinbarungswidrig zur Behebung eines diesen um € 170,-

übersteigenden Betrages benützten und zwei Betankungen mit der Karte in Höhe von insgesamt € 64 vornahmen.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie und XXXX im XXXX 2003 in XXXX(Rumänien) die rumänische Staatsangehörigen XXXX dadurch, dass Sie die beiden zur Ausübung der Prostitution in Österreich verpflichteten, der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt haben.

Das BG XXXX befand Sie für schuldig, dass Sie am XXXX2008 in XXXX durch einen Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht, in Form einer Jochbeinprellung vorsätzlich am Körper verletzt haben.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie zu nicht näher bekannten Zeitpunkten nach dem XXXX2008 in XXXX ein Ihnen anvertrautes Gut in einem € 3.000,- übersteigenden Wert, nämlich Erlöse aus Spielautomaten des XXXX in Höhe von insgesamt € 15.715,53 dadurch, dass Sie sie nicht an XXXX weiterleiteten, sondern für sich behielten, sich mit dem Vorsatz zugeeignet haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie

1. in der Zeit vom XXXX2008 bis XXXX2009 in XXXX dadurch, dass Sie für Ihre Kinder XXXX1994, XXXX1999, XXXX2001, XXXX2004 und XXXX2006 keine Unterhaltszahlungen leisteten, Ihre im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzten und dadurch bewirkten, dass der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre;

2. am XXXX2008 in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der XXXX, durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Auftraggeber zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Herstellung verschiedener Fassadenbeschriftungen und Werbeprospekte für ein Wettbüro in XXXX im Gesamtwert von € 1.462,-, mithin zu einer Handlung verleitet haben, welche die Verfügungsberechtigten der XXXXan ihrem Vermögen schädigte.

Das LG XXXX befand Sie für schuldig, dass Sie am XXXX2010 in XXXX und XXXX, denen Sie eine Spielzeugpistole zur Verfügung stellten und ihnen den Tatort vorschlugen, zur Ausführung der folgenden strafbaren Handlungen bestimmt haben

I. XXXX hat durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben nachgenannten Personen fremde, bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar, am XXXX2010 in XXXX einer Angestellten des Wettbüros "XXXX", dadurch, dass er in das Wettbüro stürmte, die von Ihnen zur Verfügung gestellte Spielzeugpistole gegen sie richtete, zu ihr äußerte "Geld, schnell, schnell und Handy" und ihr die Spielzeugpistole am Kopf ansetzte, Bargeld in der Höhe von ca. € 1.500,- sowie ein Mobiltelefon;

II. XXXXhat am XXXX.2010 in XXXX dadurch, dass er die Örtlichkeiten auskundschaftete und Chauffeurdienste leistete, zur Ausführung der oben angeführten strafbaren Handlung des XXXX beigetragen.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass Sie im XXXX 2010 in XXXX und anderen Orten

I. gemeinsam mit XXXXin unterschiedlichen Zusammensetzungen (wobei Sie bei acht Angriffen beteiligt waren) einverständlich fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von etwa € 13.000,- anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils durch Einbruch, teils durch Aufbrechen eines Behältnisses weggenommen haben, wobei Sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen;

II. gemeinsam mit XXXXjeweils drei Sparbücher, mithin Urkunden, über die Sie nicht verfügen durften und die Sie bei Einbruchsdiebstählen an sich genommen haben, mit dem Vorsatz unterdrückt haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zu Beweis eines Rechtsverhältnisses verwendet werden.

Neben den angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen scheinen lt. Aktenlage bei der BH XXXX folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.

Ob darüber hinaus gegen Sie noch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen - evt. bei anderen Behörden - aufscheinen, kann der Aktenlage nicht entnommen werden.

Sie haben sohin, während Ihres Aufenthaltes in Österreich durch Ihr Verhalten deutlich gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind die österreichische Rechtsordnung zu respektieren.

So begannen Sie Ihre kriminelle Karriere bereits im Jahr 1991, sohin im Alter von etwa 16 1/2 Jahren, und wurden seither wiederkehrend - in immer massiverer Form - straffällig. Zuletzt wurden Sie ua. wegen des Verbrechens des Raubes als Bestimmungstäter sowie des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren verurteilt. Diese Freiheitsstrafe verbüßen Sie derzeit in der JA XXXX.

Der schriftlichen Urteilsausfertigung zu LG XXXX, Zl. XXXX, kann entnommen werden, dass Sie zwar nicht aktiv am Raubüberfall vom XXXX2010 beteiligt waren, dass es Ihnen jedoch darauf ankam, dass Ihre Mittäter mit entsprechenden Utensilien ausgestattet, den Raubüberfall im Wettbüro Beno durchführen, wobei Sie eine weit höhere Beute erwartet hatten. Sie waren derjenige, der den Tatplan vorgab, die entsprechende Lokalität auswählten, den Ablauf nach der Tat festlegten und vor allem Ihre beiden Mittäter durch Verabreichung von Drogen auf der Fahrt nach XXXX psychisch in die entsprechende Stimmung versetzten. Überdies führten Sie insbesondere zu einem Ihrer Mittäter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis herbei, indem Sie ihm zunächst Nahrung, Drogen und Unterkunft zur Verfügung stellten, um ihn dann leichter zur Durchführung von strafbaren Handlungen für Sie bringen zu können.

In der Beweiswürdigung des angeführten Urteils wurde vermerkt, dass Sie der Motor und zweifellos Anstifter zum oben beschriebenen Raubüberfall waren und genau wussten, zu welcher Tat Sie Ihre beiden Mittäter anstifteten. Bei der Strafbemessung konnte kein Umstand mildernd gewertet werden. Erschwerend schlugen sich jedoch Ihre zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie das bewusste Herbeiführen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu Buche. Es durfte dabei nicht außer Betracht bleiben, dass Sie als Anstifter zur Durchführung des ersten Raubüberfalles, für die Freisetzung der kriminellen Energie bei Ihren Mittätern verantwortlich waren.

Das Verbrechen des Raubes gehört zu einem der schwersten Delikte des StGB überhaupt. Führen doch derartige strafbare Handlungen oftmals dazu, dass sich das Leben der Betroffenen schlagartig und nachhaltig ändert und gehen meist mit schweren psychischen Dauer- bzw. Spätfolgen für die Raubopfer einher.

Vor allem auch der Umstand, dass Sie Ihre letzten strafbaren Handlungen im bewussten und gemeinsamen Zusammenwirken mit anderen Mittätern - die Sie im Übrigen durch die Zurverfügungstellung von Drogen gefügig machten - und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, begangen haben, ist als besonders verwerflich zu werten.

Im Übrigen muss hier erneut darauf verwiesen werden, dass über Sie lt. Aktenlage zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen, so wurden Sie bereits am XXXX1992 wegen § 14 Abs. 1 Waffengesetz (verbotener Besitz einer Waffe) rechtskräftig bestraft. Überdies muss auch auf den raschen Rückfall sowie auf die Tatsache verwiesen werden, dass Sie zum Teil während anhängiger Gerichtsverfahren wieder einschlägig delinquierten.

Weder vorangegangene Freiheitsstrafen und somit das Verspüren eines Haftübels, noch die Tatsache, dass bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gegen Sie ein Aufenthaltsverbot erlassen worden wäre - welches jedoch in weiterer Folge durch den VwGH infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben wurde, da nicht berücksichtigt wurde, dass Ihnen Rechte aus dem Assoziationsabkommen mit der Türkei zukommen - konnte Sie davon abhalten, wiederum in immer massiverer Form straffällig zu werden.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass über Sie zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren verhängt wurde, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr strafbares Gesamtfehlverhalten zum jetzigen Zeitpunkt bzw. zum zukünftigen Zeitpunkt Ihrer Entlassung aus der Strafhaft eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt und somit die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG gegeben sind.

Nachdem Sie Ihren Aufenthalt seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, ist im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig, wenn aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch Ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Wie bereits oben angeführt, haben Sie bereits im Jahr 1992 begonnen, gerichtlich strafbare Handlungen zu setzen und haben Ihr strafbares Verhalten in weiterer Folge in massiver Art und Weise fortgesetzt. Sie haben andere Personen vorsätzlich am Körper verletzt und wurden sogar wegen des Verbrechens des Menschenhandels verurteilt. Überdies haben Sie während Ihrer gesamten kriminellen "Laufbahn" immer wieder massive vermögensrechtliche Delikte - zuletzt die Verbrechen des Raubes als Bestimmungstäter sowie des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls - begangen. Infolge Ihres gezeigten Verhaltens, das durch stetigen Rückfall und stetige Erhöhung Ihrer kriminellen Energie gekennzeichnet war, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet und somit auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (und somit auch des wortgleichen § 66 Abs. 3 FPG) als gegeben anzusehen sind (vgl. dazu VwGH vom 09.11.2011, 2011/22/0264).

Daran kann auch Ihr Vorbringen, Sie würden sich seit 4 Jahren in Haft befinden und es würde daher Ihr persönliches Verhalten keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, nichts ändern. Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist nämlich der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN).

Gem. § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aufgrund Ihrer letzten Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren im Sinne des § 67 Abs. 3 FPG grundsätzlich die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes möglich wäre und des Umstandes, dass über Sie bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren zuletzt eine Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren (im Rahmen einer Zusatzstrafe) verhängt wurde, kann unter Berücksichtigung aller oben angeführten Umstände, davon ausgegangen werden, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 10 Jahren als angemessen erscheint.

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Sie reisten im Alter von etwa 10 Jahren nach Österreich ein und halten sich nunmehr seit nahezu 30 Jahren, lt. Aktenlage überwiegend rechtmäßig, in Österreich auf.

Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme angeben, dass Ihre Eltern XXXX1957 geb. (Anm. richtiges Geburtsdatum dürfte laut Aktenlage der XXXX1957 sein) und XXXX1952 in XXXX wohnhaft seien, so ist dem entgegen zu halten, dass Ihr Vater laut Zentralem Melderegister erst seit XXXX2014 in Österreich wieder über einen Nebenwohnsitz verfügt. In der Zeit zwischen XXXX2014 und XXXX2014 war er weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Die letzte Meldung mit Hauptwohnsitz scheint lt. ZMR bis XXXX2011 auf.

Sie führen überdies an, dass Ihre Ehegattin XXXXsowie Ihre fünf Kinder ebenfalls in XXXX leben und über einen Daueraufenthaltstitel verfügen würden.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Ihre Ehe mit XXXX am XXXX2007 am Bezirksgericht XXXX, Zl. XXXX, geschieden wurde.

Dass Sie in weiterer Folge wiederum eine Ehe mit Ihrer Ex-Gattin geschlossen hätten, kann den ha. aufliegenden Akten nicht entnommen werden. Vielmehr ist der schriftlichen Urteilsausfertigung zu LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2010 zu entnehmen, dass Sie - laut Ihren eigenen Angaben - bei Ihrer Freundin in XXXX wohnhaft seien, wobei Sie weiters angaben, dass Sie nicht sämtliche, für Ihren Lebensalltag notwendigen Sachen bei dieser Freundin untergebracht, sondern einen Teil der Sachen bei Ihren Kindern aufbewahrt hätten. Mit Ihrer (Ex)Gattin würden Sie nicht mehr in Lebensgemeinschaft leben. Sie gaben im Rahmen Ihres Gerichtsverfahrens selbst an, dass Sie bei Ihrer Freundin nicht polizeilich gemeldet waren.

Anhand eines Ausdruckes des Zentralen Melderegisters konnte festgestellt werden, dass Sie bereits beginnend mit XXXX2003 nicht mehr durchgehend an der gleichen Adresse wie Ihre (Ex)Gattin bzw. Ihre Kinder gemeldet waren. Zwischendurch scheinen kurzfristige Meldungen an der Familienadresse auf. Wie anhand Ihrer eigenen Angaben anzunehmen ist, waren Sie jedoch auch zu dieser Zeit nicht tatsächlich dort wohnhaft, sondern lebten unangemeldet an anderen Adressen.

Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX2008, Zl. XXXX, wurden Sie zu Unterhaltsleistungen für Ihre fünf Kinder XXXX verpflichtet.

Nachdem Sie im Zeitraum vom XXXX2008 bis XXXX2009 keine Unterhaltszahlungen geleistet haben, wurden Sie vom BG XXXX wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (siehe oa. Ausführungen zu XXXX).

Eine am XXXX2014 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX - Abt. Jugendwohlfahrt - durchgeführte Anfrage ergab, dass Ihnen nach Ihrer Inhaftierung am XXXX2010, beginnend mit XXXX2010 Vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG für Ihre Kinder gewährt wurden. In weiterer Folge wurden Sie mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX2013 rückwirkend ab XXXX2010 für die Dauer Ihrer Haft von Ihren Unterhaltspflichten Ihren Kindern gegenüber enthoben. Somit besteht seit Ihrer oa. Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht vom XXXX2010 für die Monate XXXX 2010 wiederum eine Vernachlässigung der Unterhaltpflicht.

Den Akten kann entnommen werden, dass Sie in Österreich 2 Jahre die Volks-, 2 Jahre die Hauptschule und anschließend 1 Jahr den Polytechnischen Lehrgang absolviert haben. In weiterer Folge begannen Sie eine Bäckerlehre. Sie gingen beginnend mit XXXX1990 wiederkehrend bei verschiedensten Arbeitgebern sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nach. Dem von Ihnen übermittelten Sozialversicherungsdatenauszug kann entnommen werden, dass Ihre Arbeitszeiten beim selben Dienstgeber nie länger als 20 Monate andauerten. Die Zeiten der legalen Beschäftigung waren oftmals durch Zeiten des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezuges unterbrochen.

Schon alleine aufgrund Ihres beinahe 30jährigen Aufenthaltes in Österreich wird Ihnen ein erhebliches Maß an Integration zuzubilligen sein. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich Ihre Mutter und Ihre Kinder hier aufhalten und Sie laut eigenen Angaben zu Ihrem Heimatstaat Türkei keinerlei Bindungen mehr haben, muss zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ein massiver Eingriff in Ihre Privat- und Familienleben verbunden sein wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - gemäß § 67 Abs. 1 FPG gesetzlich vorgesehen.

In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt bzw. zur Erreichung dieses Zwecks dringend geboten ist.

Um feststellen zu können, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann, muss nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen werden.

Aufgrund Ihres bereits oben ausführlichst beschriebenen Gesamtfehlverhaltens über mehr als 20 Jahre, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr Verbleib im Bundesgebiet mit einer massiven Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verbunden wäre.

Der zweifellos gegebenen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben relativiert sich jedoch schon dahingehend, dass es nicht einmal Ihrer Familie - zu Beginn Ihrer kriminellen Karriere Ihren Eltern, später Ihrer Ex Gattin und in weiterer Folge insbesondere Ihren Kindern gelungen ist - Sie von strafbaren Handlungen abzuhalten.

Vielmehr ist hier noch einmal auf das bereits mehrfach angeführte Urteil des BG XXXX, Zl.XXXX, zu verweisen, wonach Sie ua. wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt wurden. Dem Gerichtsurteil kann entnommen werden, dass Sie durch die gröbliche Verletzung Ihrer Unterhaltspflicht bewirkt haben, dass der Unterhalt oder die Erziehung Ihrer Kinder gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre.

Wie Seitens der BH XXXX - Jugendwohlfahrt mitgeteilt wurde, kamen Sie jedoch selbst nach dieser Verurteilung in weiterer Folge Ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, weshalb für die Monate XXXX 2010 erneut ein Unterhaltsrückstand verzeichnet werden musste. Seit XXXX 2010 sind Sie Ihrer Unterhaltpflicht - aufgrund Ihres Haftaufenthaltes in der JA - entbunden.

Überdies ist hier darauf zu verweisen, dass Sie und Ihre Angehörigen, der ständigen Judikatur des VwGH folgend, angesichts Ihrer gravierenden Straffälligkeit über einen langjährigen Zeitraum bis in die allerjüngste Vergangenheit und Ihrer sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsverbot rechtfertigt, eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen. Ebenso haben Sie allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in Ihrem Heimatland im öffentlichen Interesse hinzunehmen (vgl. dazu VwGH vom 10.09.2013, 2013/18/0034).

Wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass Sie die ersten zehn Lebensjahre in der Türkei verbracht haben. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass Sie mit der türkischen Sprache, der Schrift, der Kultur und sonstigen Gebräuchen vertraut sind.

Zudem bleibt es insbesondere Ihren Kindern unbenommen, Sie in Ihrem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrecht zu erhalten bzw. kann eine allfällige weitere finanzielle Unterstützung dennoch erfolgen (vgl. EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07). An dieser Stelle darf darauf hingewiesen werden, dass Sie selbst angaben, dass Ihre Kinder bzw. auch Ihre Ex-Gattin nach wie vor die türkische Staatsbürgerschaft besitzen.

Aufgrund aller obigen Ausführungen, kann, unter besonderer Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt, und dass die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Es ist auch zu erwarten, dass der Zeitraum von 10 Jahren erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.

Prüfung einer möglichen Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 9 Abs. 4 und 6 BFA-VG:

Abschließend ist zu prüfen, ob die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Sinne der Bestimmungen des § 9 Abs. 4 und 6 BFA-VG möglicherweise unzulässig ist. Hier ist anzuführen, dass die genannten Bestimmungen dem Wortlaut nach, nur für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige Anwendung finden. Da dies jedoch zu einem Wertungswiderspruch und einer Schlechterstellung von EWR Bürgern, Schweizer Bürgern, begünstigten Drittstaatangehörigen sowie Personen türkischer Staatsangehörigkeit, welche Rechte aus dem Assoziationsabkommen mit der Türkei ableiten können, führen würde, gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für diesen Personenkreis und sind somit auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH 2011/22/0264).

Gemäß § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung respektive eines Aufenthaltsverbotes nicht möglich, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge kommt es für die Frage, welches Lebensalter "von klein auf" zu subsumieren ist, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises, wie sie für die vom Schutzzweck der hier relevanten Bestimmung geforderte Vertrautheit mit dem sozialen Gefüge eines Staates maßgeblich ist, beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahrs, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist. Die genannte altersmäßige Abgrenzung ist auch aus entwicklungspsychologischer Sicht von Bedeutung, wird doch die "Phase der ersten Verselbständigung" - das ist das Stadium, in dem Kinder auch familienfremde Erzieher akzeptieren, mit anderen Kindern Freundschaften anbahnen, Spiele spielen, sich im Gruppenleben integrieren und somit ihren Lebensbereich über ihre unmittelbare familiäre Sphäre hinaus ausdehnen können - mit etwa drei Jahren erreicht. Vor diesem Hintergrund ist die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von etwa vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann (vgl. dazu VwGH vom 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264).

Nachdem Sie, wie bereits mehrfach angeführt, erst im XXXX 1985, sohin im Alter von etwa 10 Jahren, nach Österreich kamen, ist die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-VG "von klein auf im Inland aufgewachsen" nicht erfüllt. Eine Prüfung, ob die zweite in § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-VG genannte Tatbestandsvoraussetzung - "langjährig rechtmäßig niedergelassen" - erfüllt ist, kann unterbleiben, da beide Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen haben. Die Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-VG kann somit auf Sie keine Anwendung finden.

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist überdies gemäß § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG nicht möglich, wenn einem Drittstaatsangehörigen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können.

Unter der Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalte" ist - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, zu verstehen (vgl. dazu VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0113). Maßgeblich ist hierbei nicht etwa das Datum einer Verurteilung, sondern vielmehr das Datum der zugrundeliegenden strafbaren Handlungen.

Da Sie im XXXX 1991 Ihre erste strafbare Handlung in Form eines Diebstahles begangen haben und Sie in weiterer Folge wiederholt Delikte gegen fremdes Vermögen gesetzt haben, kann dieser Zeitpunkt zu Recht zur Begründung der Gefährdungsannahme und somit für die Prüfung, ob ein Verfestigungstatbestand im Sinne des § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG vorliegt, herangezogen werden.

Zur Klärung der Frage, ob Ihnen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können, wurde eine Anfrage an die zuständige Abteilung der Landesregierung OÖ gestellt.

Die diesbezüglichen mit Schriftsatz vom 27.02.2014 übermittelten rechtlichen Ausführungen werden der folgenden Prüfung zugrunde gelegt.

Sie reisten im Alter von etwa 10 Jahren nach Österreich ein. Im Jahr 1992 erfolgte die erste gerichtliche Verurteilung sowie zahlreiche Verwaltungsstrafen. Die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgte im Jahr 2001. Ab dieser Verurteilung liegt ein sogenanntes absolutes Verleihungshindernis vor, demnach hätte Ihnen von 2001 bis dato die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden können.

Es bleibt somit ein fraglicher Zeitraum von 1985 bis 2001. Grundlage für die Beurteilung, ob Ihnen die Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können, bildet das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, welches im fraglichen Zeitraum mehrere Novellen durchlief. Als zeitliche Voraussetzung im § 10 Abs. 1 StbG war jedoch stets ein 10 jähriger ununterbrochener Wohnsitz, bzw. ab 01.01.1999 ein 10 jähriger Hauptwohnsitz gefordert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.04.2005, GZ: 2005/18/0094, zu § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG (es handelt sich dabei um eine Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG) klargestellt, dass dieser Verfestigungstatbestand ausschließlich auf § 10 Abs. 1 StbG abstellt. Nach § 10 Abs. 1 StbG kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft u.a. nur dann verliehen werden, wenn er (Z. 1) seit mindestens zehn Jahren seinen (Haupt)wohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat. Gleichzeitig stellte der VwGH klar, dass somit die Möglichkeit einer vorzeitigen Verleihung durch Erstreckung der Staatsbürgerschaft gem. § 17 StbG nicht von § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG erfasst ist.

Konsequenterweise wird diese Rechtsprechung auch auf die Möglichkeit der vorzeitigen Einbürgerung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 10 Abs. 3 StbG Anwendung finden müssen.

Gem. § 10 Abs. 3 StbG kann von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. In solchen Fällen war vor der Verleihung der Bundesminister für Inneres anzuhören.

Der Vollständigkeit halber sei hier jedoch angeführt, dass bei Ihrer Person eine vorzeitige Einbürgerung nicht möglich gewesen wäre.

Dies da zum einen unter dem Begriff "Minderjährige" lediglich "unbegleitete Minderjährige" zu verstehen waren; andere Minderjährige konnten ohnehin durch Erstreckung eingebürgert werden.

Zum anderen kam ab Erlangung Ihrer Volljährigkeit, sohin im Jahr 1993, eine vorzeitige Einbürgerung nach obgenannter Bestimmung, aufgrund Ihrer gerichtlichen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht in Betracht.

Dass die oa. Rechtsprechung des VwGH auch auf die nunmehr in Geltung stehende Verfestigungsbestimmung des § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-VG Anwendung findet, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Wortlaut dieser Bestimmung im wesentlichen Teil der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG gleicht.

Da auch § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-VG ausschließlich auf § 10 Abs. 1 StbG abstellt, muss davon ausgegangen werden, dass Sie frühestens im XXXX 1995 die zeitlichen Voraussetzungen für die Verleihung einer Staatsbürgerschaft gem. § 10 Abs. 1 StbG erfüllt haben.

Trotz Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen, hätte Ihnen jedoch auch in der Zeit zwischen 1995 und 2001 die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden können, da aufgrund Ihrer straf- bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ausschlaggebend war.

Ihr erstes gerichtlich strafrechtlich relevantes Verhalten setzten Sie bereits im XXXX 1991, sohin im Alter von etwa 16 1/2 Jahren, indem Sie ua. Diebstähle zum Nachteil jener Firma begingen, bei der sie als Lehrling beschäftigt waren. Überdies wurden Sie hier für schuldig befunden, Sie hätten einen Verfügungsberechtigten der Sparkasse unter Behauptung einer falschen Identität und Verwendung einer anderen Kontonummer zur Auszahlung eines Betrages von ATS 2000,- verleitet - das LG XXXX sprach am XXXX1992 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls sowie des Vergehens des schweren Betruges einen Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe aus.

In der Zeit vom XXXX1995 bis XXXX1998 wurden Sie schließlich mehrere Male wegen Körperverletzungsdelikten zu Geldstrafen verurteilt. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, liegt diesen Verurteilungen zugrunde, dass Sie anderen Personen durch das Versetzen von Faustschlägen (u.a. ins Gesicht und in den Bauch) sowie Fußtritte (im Brustkorbbereich) am Körper verletzt haben.

Wie bereits oben ausführlichst erläutert, scheinen über Sie beginnend mit XXXX1992 bei der BH XXXX zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Insbesondere ist hier zum einen auf Ihre erste im Akt aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung, der eine Übertretung nach dem Waffengesetz, nämlich der verbotene Besitz einer Waffe durch eine Person unter 18 Jahren, zugrunde liegt, zum anderen ist auf die zahlreichen Übertretungen der StVO bzw. des KFG - hier insbesondere die wiederkehrenden Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, teilweise unter Gefährdung bzw. Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer - hinzuweisen.

Lt. ständiger Judikatur des VwGH (vgl. dazu 2001/01/0375) ist bei der Klärung der Frage, ob die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gegeben ist, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen. Das Gesamtverhalten ist wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der begangenen Straftaten ergebenden Charakterbild bestimmt. Der Gesetzgeber stellt hierbei nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. Aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetze in deutlicher Weise zum Ausdruck (vgl. dazu VwGH vom 24.06.2003, 2001/01/0236).

Bei der Prognose künftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht (vgl. dazu VwGH vom 17.09.2002, 2001/01/0028), wobei Taten grundsätzlich dann weniger Bedeutung haben, wenn sie weiter zurück liegen und auch der Zeitraum des Wohlverhaltens nach einer Straftat zu beachten ist (vgl. VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0117 und das bereits zitierte Erkenntnis vom 24.06.2003).

Zusammenfassend muss zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass Ihre Straffälligkeit wegen Vermögens- bzw. Körperverletzungsdelikten im Zusammenhalt mit der erwähnten Übertretung nach dem Waffengesetz sowie den zahlreichen Übertretungen der StVO bzw. des KFG - hier insbesondere die wiederkehrenden Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, teilweise unter Gefährdung bzw. Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer - als Indiz dafür anzusehen gewesen wäre, dass Sie keine Gewähr für ein dem Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG entsprechendes Wohlverhalten geboten hätten.

Dass sich diese negative Zukunftsprognose bei Ihnen bewahrheitet hat, ergibt sich zweifelsohne aus den obigen Ausführungen zu Ihren strafgerichtlichen bzw. verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.

Fazit: Es hätte Ihnen auch nach Eintritt der zeitlichen Erteilungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 StbG (10 jähriger (Haupt)wohnsitz - Mitte Mai 1995) bis zum Eintritt des absoluten Verleihungshindernisses (erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch die Verurteilung des LG XXXX vom 30.07.2001) die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden können, da bei Ihrer Person die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht gegeben waren.

Die Anwendung der Verfestigungsbestimmung des § 9 Abs. 6 BFA-VG scheidet aus, da bei Ihnen die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) zweifelsfrei gegeben sind.

Fazit: Umstände, die bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung erkennen lassen würden bzw. die Unzulässigkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes zur Folge hätten, konnten von der ha. Behörde nicht festgestellt werden.

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot bezieht sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Sie sind daher angewiesen im angegebenen Zeitraum nicht nach Österreich einzureisen und sich hier nicht aufzuhalten. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Durchsetzbarkeit dieses Bescheides. Mit diesem Zeitpunkt haben Sie unverzüglich Österreich zu verlassen."

3.2.3. Das BFA hat sich vor dem Hintergrund obiger Ausführungen sehr ausführlich mit den Voraussetzungen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Berücksichtigung von türkischen Staatsbürgern, die unter das Assoziationsabkommen fallen, beschäftigt, weiters eine Gefährlichkeitsprognose vorgenommen, die Angemessenheit der Dauer des Aufenthaltsverbotes begründet und das Vorliegen einer Verfestigung im Bundesgebiet überprüft. Diesen umfangreichen Ausführungen des BFA wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung fundiert entgegengetreten. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines 10jährigen Aufenthaltsverbotes vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid an.

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

Hinsichtlich der Frage des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist abgesehen von den Ausführungen des BFA noch festzuhalten, dass sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer in der Türkei noch sehr wohl über Anknüpfungspunkte verfügt. Sein Vater verbringt den Sommer im familieneigenen Haus am Schwarzen Meer, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde über keine sozialen Kontakte mehr in der Türkei verfügen, ins Leere geht. Weiters ist auch festzuhalten, dass die Kinder des Beschwerdeführers alle die türkische Sprache beherrschen und regelmäßig ihren Urlaub in der Türkei verbracht haben. Auch wird der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern seit seiner Inhaftierung hauptsächlich über das Telefon geführt und kommt es nur zu sporadischen Besuchen in der Haft. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Exgattin wurde bereits dargetan, dass das Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel am Bestehen einer solchen hat. Abgesehen davon fand jedenfalls bis zum Entscheidungszeitpunkt keine neuerliche Heirat statt und ist auch für die Zukunft eine solche nicht konkret geplant. Dem Vorbringen, dass die Exgattin des Beschwerdeführers auf den Beschwerdeführer hinsichtlich der Betreuung der gemeinsamen Kinder angewiesen sei, ist zweierlei entgegenzuhalten: zum einen ist der Beschwerdeführer seit mehr als vier Jahren inhaftiert, konnte somit die letzten Jahre seine Exgattin nicht unterstützen. Zum anderen führte die Exgattin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Befragung aus, dass sie Unterstützung von ihren Schwiegereltern erhält. Somit zeigt sich jedoch, dass sie auf ihre Schwiegereltern und nicht auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen ist. Der Vollständigkeit halber ist auch noch festzuhalten, dass weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommen ist, dass die Exgattin, die fünf gemeinsamen Kinder und der Beschwerdeführer nicht das Familienleben wieder in der Türkei aufnehmen könnten, zumal es sich bei allen sieben Personen um türkische Staatsbürger handelt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Eingriff in sein Privat- und Familienleben hinzunehmen hat, zumal dies durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt ist.

Hinsichtlich der Angemessenheit der Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes sieht das Bundesverwaltungsgericht, vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, keinen Spielraum für eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubs lauten wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.-nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.-die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.-der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.3.2. Das BFA führte in diesem Zusammenhang aus:

"Gemäß § 70 Absatz 3 FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.

Die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes bedarf lt. ständiger Judikatur des VwGH einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung (vgl. dazu VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171 zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 86 Abs. 3 FPG idF vor dem FrÄG 2011, deren Überlegungen auch für die aktuelle Rechtslage gelten).

Angesichts der oben bereits geschilderten Art, Schwere und Häufigkeit der von Ihnen begangen strafbaren Handlungen, vor allem aufgrund des darin zum Ausdruck kommenden unlauteren Gewinnstrebens, ist eine Gefährdungsprognose dahingehend zu stellen, dass Ihr Aufenthalt für ein weiteres Monat (nach Ihrer Haftentlassung) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dies vor allem deshalb, da im Hinblick auf Ihre bisherige, in verschiedenen Qualifikationen auftretenden, massiven Delinquenz in Österreich, die auch in den sehr hohen Freiheitsstrafen zum Ausdruck kommt, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Sie auch nach Ihrer Entlassung aus der Justizhaft erneut strafbare Handlungen begehen werde, um sich wiederum Ihren Lebensunterhalt zu verdienen bzw. aufzubessern.

An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass die Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes der Vorbereitung und Organisation der Ausreise dient. Lt. ständiger Judikatur des VwGH können diese Vorbereitungen wohl auch - wenn auch unter schwierigeren Umständen - während der (langen) Strafhaft getroffen werden (vgl. dazu VwGH vom 31.03.2008, 2008/21/0127).

Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots ist somit im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub konnte Ihnen daher nicht erteilt werden.

Sie haben daher mit Durchsetzbarkeit dieses Bescheids - sohin mit Entlassung aus der Justizhaft - das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen."

3.3.3. Weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung wurde in diesem Zusammenhangt etwas Substantiiertes ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.4.1. § 18 Abs. 3 BFA-VG bestimmt, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.4.2. Das BFA hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass aufgrund des strafrechtlichen Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in Österreich, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass er auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft weiterhin straffällig werde, weshalb im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen das gegenständliche Aufenthaltsverbot auszuschließen sei, um so - im Falle der Haftentlassung - die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes zu erwirken.

Dem wurde weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung etwas Fundiertes entgegengesetzt.

Weiters ist festzuhalten, dass vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es ist daher auch der Beschwerden gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Erfolg versagt.

3.5. Übertragbarkeit der Judikatur

Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur zu § 67 bzw § 70 FPG nicht weiterhin anwendbar wären, zumal sich am Regelungsinhalt der Bestimmungen im Wesentlichen nichts geändert hat.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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