BVwG L503 2139460-1

BVwGL503 2139460-18.7.2019

ASVG §58
ASVG §67 Abs10
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2139460.1.00

 

Spruch:

L503 2139460-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. HITZENBERGER, Dr. URBAN, Mag. MEISSNER, Mag. LAHERSTORFER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.08.2015, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

 

A.) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat, dass XXXX der Salzburger Gebietskrankenkasse gemäß § 67 Abs 10 und § 58 Abs 5 ASVG den Betrag von € 184.688,23 (anstelle von: € 225.540,47) zuzüglich Verzugszinsen schuldet.

 

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Schreiben (Titel: "Beitragsrückstand der XXXX - Haftung nach §§ 67 Abs 10 iVm 58 Abs 5 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 02.01.2013, per E-Mail übermittelt, teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") dem nunmehrigen Beschwerdeführer, XXXX , (im Folgenden kurz: "BF") als ehemaligem Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden kurz: "Z. GmbH") mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma Z. GmbH aus den Beiträgen September 2010 bis September 2012 ein Rückstand in der Höhe von EUR 363.882,96 bestehe.

 

Nach Darlegung von § 67 Abs 10 iVm § 58 Abs 5 ASVG führte die SGKK aus, die Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume 09/2010 bis 09/2012 seien ausständig, weshalb für die Zeit vom 31.8.2010 bis laufend eine Liquiditätsaufstellung beizubringen sei bzw die gesamten Geschäftsaufzeichnungen (Buchhaltung, Belege, etc.) vorzulegen seien, damit die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten überprüft werden könne. Gemäß der neuen Rechtslage hätte der BF ab dem 31.07.2010 bei jeder getätigten Zahlung den bei der SGKK bereits bestehenden Rückstand anteilsmäßig berücksichtigen müssen.

 

Der BF werde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die oben angeführten Unterlagen vorzulegen und werde dem BF Gelegenheit gegeben, zusätzliche Beweisanbote einzubringen.

 

2. Mit Stellungnahme per E - Mail an die die SGKK vom 26.2.2013 führte der BF aus, aufgrund des Konkurses der Z. GmbH und der Aufarbeitung der Unterlagen könne er eine genaue Auflistung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung noch nicht beibringen. Er ersuche aber um eine Auflistung der SGKK in Form eines monatlichen Computerauszuges betreffend offener Dienstnehmerbeiträge, Dienstgeberbeiträge bzw Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Zudem merkte der BF an, zur Nachzahlung der Beiträge so schnell wie möglich eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen zu wollen.

 

3. In einer Rückantwort per E - Mail vom 25.3.2013 gab die SGKK gegenüber dem BF an, dass bei der Haftung nach § 67 ASVG nicht zwischen Dienstnehmer-, Dienstgeber- oder Mitarbeitervorsorgekasse - Beiträgen unterschieden werde. Es gehe darum, die Ausfallshaftung für offene Forderungen gegenüber der Z. GmbH, welche in weiterer Folge nach Insolvenzaufhebung uneinbringlich werden, bei ihm geltend zu machen. Die SGKK stütze sich hierbei auf §§ 67 Abs 10 iVm 58 Abs 5 ASVG und behaupte im Haftungsbrief vom 02.01.2013, im genannten Zeitraum bei dem vom BF geleisteten Zahlungen gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt worden zu sein.

 

Eine etwaige Ratenvereinbarung könne erst nach Rechtskräftigkeit des zu erlassenen Bescheides vereinbart werden, dessen Ausstellung erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich wäre.

 

Der BF habe dennoch Unterlagen vorzulegen, welche eine Prüfung der Gleichbehandlung der SGKK gegenüber seinen anderen Gläubigern zulasse.

 

4. Mit Schreiben vom 23.6.2015 teilte die SGKK dem BF per E-Mail am 1.7.2015 erneut mit, dass auf dem Beitragskonto der Z. GmbH aus den Beiträgen November 2010 bis Mai 2011 sowie September 2011 bis September 2012ein Rückstand in der Höhe von EUR 322.716,54 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt.

 

Nach Darlegung von § 67 Abs 10 iVm § 58 Abs 5 ASVG führte die SGKK aus, auf dem Beitragskonto der Z. GmbH, bei welcher der BF laut Firmenbuch ab 30.3.2012 Geschäftsführer gewesen sei, scheine derzeit ein Rückstand von € 349.202,14 offen auf, wovon die SGKK gegen den BF persönlich die Ausfallhaftung nach §§ 67 Abs 10 iVm 58 Abs 5 ASVG in Höhe des im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Betrages geltend mache. Der BF hafte für Beiträge der von ihm vertretenen juristischen Person insoweit, als diese durch sein Verschulden nicht hereingebracht werden können. Zu beachten sei, dass von dem im Rückstandsausweis geltend gemachten Betrag die Zahlung durch den Insolvenzentgeltfonds sowie eine gegebenenfalls entfallene Quote abzuziehen sei. Die SGKK forderte den BF wiederum auf, für die im Rückstandausweis dargestellten Beitragszeiträume Abrechnungen, in denen Verbindlichkeiten und darauf erfolgte Zahlungen einander gegenübergestellt werden können, vorzulegen. Dabei seien sämtliche Zahlungen, also auch Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes (Miete, Löhne, Gas, Strom, Benzin, etc.) sowie Bargeschäfte zu berücksichtigen. Weiters seien Zahlungseingänge auf Bankkonten, die allfällige Bankverbindlichkeiten reduziert haben, auszuweisen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit sei mit den entsprechenden Buchhaltungsunterlagen (Bankkontoauszüge, Kassabuch, Rechnungen) zu belegen. Durch diese Vorlage solle die Gleichbehandlung der Sozialversicherung mit allen anderen Verbindlichkeiten überprüft werden können. Die SGKK ersuche den BF, den Rückstand bis spätestens 24.7.2015 zu begleichen bzw innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG sprechen. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen für eine Stellungnahme eingeräumt.

 

5. In einer weiteren Stellungnahme vom 5.7.2015 gab der BF an, er sei in der Angelegenheit der Z. GmbH erst im März 2013 zum Geschäftsführer bestellt worden und habe diese Funktion bis September 2013 ausgeübt. In der von der SGKK genannten Zeit seien

XXXX und XXXX Geschäftsführer der Z. GmbH gewesen. Dies könne sein Rechtsanwalt bestätigen und habe er keine Funktion vor dem März 2013 in dieser Firma gehabt. Der BF sei auch nicht im Besitz von Unterlagen, da diese alle beim Insolvenzverwalter XXXX seien. Der BF sei nicht mehr in Österreich wohnhaft und bitte die SGKK, ihn per E - Mail zu kontaktieren.

 

6. In einer Rückantwort per E - Mail vom 31.7.2015 gab die SGKK gegenüber dem BF unter anderem an, dass er als Geschäftsführer nicht nur für die Beitragsmonate während seiner Geschäftsführertätigkeit, sondern auch für den bis zum Anfang seiner Geschäftsführertätigkeit angefallenen Rückstand, hafte. Dies bedeute, dass er bei Beginn seiner Tätigkeit bei jeder Zahlung den bisher angefallenen Rückstand aliquot zu berücksichtigen gehabt hätte, auch wenn er für diesen Rückstand nicht verantwortlich gewesen sei. Im Anhang finde der BF eine Aufstellung zur Haftungsprüfung. Er werde aufgefordert, diese auszufüllen und bis zum 21.8.2015 zu übermitteln.

 

7. Mit Bescheid vom 25.08.2015, ausschließlich an die E-Mail-Adresse der Z. GmbH übermittelt, verpflichtete die SGKK den BF gemäß § 67 Abs 10 ASVG als ehemaligen Geschäftsführer der Z. GmbH zur Zahlung eines Rückstandes von € 225.540,47 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der BF verpflichtet, ab 14.08.2015 bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,88% p.a. von € 225.540,47 zu entrichten.

 

Begründend wurde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass sich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des LG S. und nach Abzug der Quote für den Haftungszeitraum November 2010 bis September 2012 ein Haftungsbetrag von € 322.200,66 (siehe beiliegender Rückstandsausweis) ergebe. Von diesem Betrag sei noch die zu erwartende Zahlung des Insolvenzentgeltfonds in der Höhe von 30%, somit € 96.660,19, abzuziehen. Das ergebe einen Haftungsbetrag von € 225.540,47, weshalb dieser Betrag gegen den BF persönlich geltend gemacht werde.

 

Unter Zitierung der Judikatur gab die SGKK an, dass der BF mit Schreiben vom 23.6.2015 aufgefordert worden sei, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulen an der Pflichtverletzung und somit seine persönliche Haftung ausschließen. Auf dieses Schreiben habe der BF zwar reagiert, jedoch weder Gründe vorgebracht oder Unterlagen übermittelt, die gegen sein Verschulden sprechen, noch sei ein Termin vereinbart worden, um über den Sachverhalt zu sprechen. Aus diesem Grund sei seine persönliche Haftung nach §§ 67 Abs 10 iVm 58 Abs 5 ASVG für den im Spruch genannten Betrag mit Bescheid auszusprechen gewesen.

 

8. Mit Schreiben vom 18.9.2015, eingelangt bei der SGKK am 22.9.2015, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

9. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Bundesverwaltungsgericht am 4.11.2015 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor.

 

10. Mit Beschluss vom 5.8.2016, L511 2116825-1/10, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es fehle der gegenständlichen, dem BVwG vorliegenden und an den BF übermittelten Ausfertigung an der Amtssignatur bzw an der Originalunterschrift der genehmigenden Organwalterin, damit sei keine Erledigung (und folglich kein Bescheid) im Sinne des AVG zustande gekommen. Da das angefochtene Schriftstück keinen einer Beschwerde nach Art 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstelle, bedinge dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen sei.

 

11. Im weiteren Verfahren wurde der Bescheid vom 25.8.2015 neuerlich sowohl dem BF an die vom Vertreter in der Beschwerde vom 18.9.2015 aufscheinende Adresse ( XXXX ; siehe Beilage A) als auch an die damalige rechtsfreundliche Vertretung (Rechtsanwälte Dr. XXXX , Dr. XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX ; siehe Beilage B) übermittelt. Die Bescheidausfertigung an den BF ging am 26.8.2016 mit dem Vermerk "verzogen" an die belangte Behörde retour (Beilage A) und die Bescheidausfertigung an die damalige Rechtsvertretung wurde mit 26.8.2016 von der Kanzlei übernommen (Beilage B). Der Vertreter reagierte auf das Schreiben und teilte mit, dass er das Vollmachtsverhältnis zum BF mit Schreiben vom 25.5.2016 gelöst habe und auch keine aktuelle Adresse mitteilen könne (Beilage C). Daraufhin erging seitens der SGKK eine Zustellung des Bescheides mittels Aushang an der Amtstafel im Sinne des § 25 ZustellG (An der Amtstafel angeschlagen: 1.9.2016; von der Amtstafel abgenommen:

16.9.2016; siehe Beilage D).

 

12. Mit Schreiben vom 23.9.2016 erhob der damalige und nunmehr wieder aktuelle Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.8.2015, zugestellt am 05.9.2016 laut Vertreter (Beilage E), mit dem gleichen Inhalt wie im Vorverfahren am 18.9.2015 (bis auf den Einwand der Verjährung).

 

Unter Vorlage des Berichts des Masseverwalters (Berichtstagsatzung vom 6.11.2012) führte der BF durch seine Rechtsvertretung darin aus, es sei richtig, dass der BF im Zeitraum vom 13.4.2012 bis 13.11.2012 im Firmenbuch des LG. S. als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen sei. Er habe diese Funktion jedoch nie ausgeübt und sei zu keinem Zeitpunkt als Geschäftsführer der Z. GmbH tätig gewesen. Nachdem erstmals mit Beschluss des LG S. vom 22.06.2011 zur Zl. XXXX das Sanierungsverfahren ([mit Eigenverwaltung]) über die Firma Z. GmbH eröffnet und mit Sanierungsplan abgeschlossen worden sei, habe der bisherige Geschäftsführer A. P. "nach außen" seinen Rücktritt erklärt, um die Verhandlungen mit den Gläubigern und Investoren nicht zu gefährden. Intern sei dieser aber nach wie vor tätig gewesen. Der BF habe in die Z. GmbH einsteigen und Investoren mitbringen wollen. Aus diesem Grund habe der BF dann im April 2012 offiziell die Geschäftsführung von A. P. übernommen. Tatsächlich und faktisch sei jedoch A. P. immer Geschäftsführer der Z. GmbH gewesen und habe diese Funktion auch alleine und ausschließlich ausgeübt. Der BF selbst habe sich in Großbritannien aufgehalten und habe sich um die Geschäfte der Z. GmbH nie gekümmert. Der BF habe sich dann aus familiären Gründen aus dem geplanten Projekt zurückgezogen und seinen Rücktritt gegenüber der Gesellschaft bzw den Gesellschaftern erklärt, jedoch sei dieser erst nach neuerlicher Konkurseröffnung dem Firmenbuch gemeldet worden. Sämtliche Agenden seien ausschließlich durch A. P. ausgeübt worden, welcher das Unternehmen als faktischer Geschäftsführer geleitet habe. Dieser sei somit auch gegenüber der SGKK verantwortlich gewesen.

 

Der BF verweise auf die Entscheidung des VwGH vom 22.3.1994, 93/08/0176, wonach zur Haftung eines Geschäftsführers gemäß § 67 Abs 10 ASVG wegen eines Meldeverstoßes zunächst von der Behörde festzustellen sei, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne der §§ 33ff ASVG hätten gemeldet werden müssen sowie dass diese Meldung unterblieben sei. In weiterer Folge liege es im Zuge des Parteiengehörs beim Meldepflichtigen darzutun, dass er entweder die Verpflichtung im Sinne des § 35 Abs 3 ASVG an Dritte übertragen habe oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung treffe (VwGH 2001/08/0215). Die gesamte Geschäftsführung sei - wie bereits oben festgehalten - ausschließlich durch A. P. durchgeführt worden. Der Sachverhalt ergebe sich aus dem beigelegten Bericht des Masseverwalters. A. P. sei somit Verpflichteter gewesen und sei diese Verpflichtung im Sinne des § 35 Abs 3 ASVG an ihn übertragen worden.

 

Der BF verweise auch auf die Entscheidung des VwGH vom 3.10.2002, 2001/08/0215, wonach der Geschäftsführer für Meldeverstöße zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch nicht Geschäftsführer gewesen sei, nicht hafte bzw eine Haftung von vorneherein nicht in Betracht komme. Der BF sei jedenfalls im genannten Zeitraum nicht mehr Geschäftsführer der Z. GmbH und somit auch kein Dienstgeber im Sinne des ASVG gewesen.

 

Nicht nachvollziehbar sei, warum bereits Beiträge ab November 2010 geltend gemacht werden, also auch für den Zeitraum, in dem der BF noch nicht einmal Geschäftsführer gewesen sei. Selbst, wenn man eine Haftung des BF überhaupt in Betracht ziehen würde und die Zeiten der Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch von April 2012 bis November 2012 heranziehen würde, ergebe sich insgesamt nur ein Betrag in Höhe von € 100.976,87, abzüglich 30% sohin € 70.683,80.

 

Der BF habe auch keinerlei Zahlungen an Dritte veranlasst, sodass ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, er hätte Dritte bevorzugt. Der BF sei weder als Geschäftsführer noch in einer sonstigen Funktion tätig gewesen. Alle Agenden seien von A. P. abgewickelt worden.

 

Überdies sei die Beitragshaftung verjährt.

 

Der Rückstandsausweis vom 25.8.2015 sei dem BF niemals rechtsgültig zugestellt worden, da sämtliche Zustellungen an die Adresse des A. P. erfolgt seien und der BF in XXXX zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz bzw eine Abgabestelle gehabt habe. Die erste korrekte Zustellung sei mit dem hier angefochtenen Bescheid ([06.10.2016]) an die Adresse in England erfolgt, wo sich der BF seit vielen Jahren aufhalte. Die geltend gemachten Haftungsbeträge seien somit jedenfalls verjährt.

 

13. Mangels Rückschein wurde der Bescheid noch einmal mittels Rsb an den zuständigen Vertreter übermittelt und von diesem am 6.10.2016 übernommen (Beilage F).

 

14. Mit Schreiben vom 6.10.2016, eingelangt bei der SGKK am 7.10.2016, wurde gegen den Bescheid vom 25.8.2015, zugestellt am 5.9.2016 bzw 6.10.2016 durch den Vertreter binnen offener First nochmals das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben (Beilage G).

 

15. Im Akt befindet sich ein Auszug aus der Insolvenzdatei des LG S. zum Aktenzeichen XXXX , aus welchem hervorgeht, dass nach Schlussverteilung der Konkurs am 18.9.2015 aufgehoben wurde (Beilage J).

 

16. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2016 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Die SGKK legte in diesem Zusammenhang u. a. zum Einwand der Verjährung dar, das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjähre bei Beitragsschulden und Beitragsmithaftenden gemäß § 68 Abs 1 ASVG binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, jenes auf die Einforderung festgestellter Beitragsschulden gemäß Abs 2 nach zwei Jahren. Da das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 18.9.2015 rechtskräftig aufgehoben worden sei (Beilage J), sei sowohl die Frist der Einforderung als auch der Feststellung noch offen.

 

Da wiederholt keine Unterlagen zur Prüfung der Ungleichbehandlung sowie der Meldepflichtverletzung vorgelegt worden seien, stelle die SGKK die Anträge, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.

 

17. Ein ergänzendes Nachfragen (1. Nachweis, wie viel der IEF im Fall der Z. GmbH geleistet und 2. Mitteilung, ob die SGKK ein Schreiben über die Vollmachtsauflösung der Rechtsanwälte bekommen hat und wenn ja, mit Ersuchen um Übermittlung des diesbezüglichen Schreibens) des BVwG bei der SGKK (14.2.2019) ergab, dass der IEF €

137.512,43 geleistet hat, sich eine Mitteilung hinsichtlich der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht im elektronischen Akt der SGKK findet und die letzte Mitteilung der Rechtsanwälte die Beschwerde vom 6.10.2016, eingelangt am 7.10.2016 bei der SGKK, gewesen sei (22.2.2019).

 

18. Ein weiteres ergänzendes Nachfragen des BVwG bei der SGKK (28.2.2019) ergab (vor dem Hintergrund der geleisteten Zahlungen des IE - Fonds von € 137.512,43), dass sich der genaue Haftungsbetrag nunmehr auf € 184.688,23 beläuft (21.3.2019).

 

19. Eine telefonische Nachfrage des BVwG bei der SGKK (25.3.2019 und 15.4.2019), wie sich die Summe der Forderungen zusammensetzt bzw ob es einen aktuellen Rückstandsausweis gibt (insbesondere in Zusammenhang mit dem Beitrag GPLA Rest laut Rückstandsausweis 09/2011 in der Höhe von € 19.404,08), ergab nachfolgende schriftliche Stellungnahme der SGKK: "[...], wie eben telefonisch besprochen, wird zu o. g. Verfahren mitgeteilt, dass der geltend gemachte Betrag GPLA 09/2011 in Höhe von EUR 19.404,08 ebenfalls auf vorliegende Ungleichbehandlung nach § 67 Abs 10 ASVG gestützt wird. Grund dafür ist, dass der Beitrag aus einer älteren GPLA vom August 2011 resultiert und nicht aus der Insolvenzprüfung, die aufgrund der Insolvenzeröffnung im Oktober 2012 durchgeführt wurde." (15.4.2019).

 

20. Zum einem darauf folgenden Parteiengehör des BVwG vom 14.5.2019 nahm der BF am 15.5.2019 durch seinen ausgewiesenen Vertreter Stellung, indem er ausführte, dass er die Einschränkung des Haftungsbetrages auf nunmehr € 184.688,23 zur Kenntnis nehme und dass das Vollmachtsverhältnis nach wie vor aufrecht sei, weshalb sich auch keine Vollmachtsauflösung im Akt der GKK befinden könne.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der BF war seit 30.3.2012 (bis zum 13.11.2012 [Antrag auf Änderung eingelangt] bzw 22.1.2013 [eingetragen am]) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. GmbH.

 

1.2. Mit Beschluss des LG S. vom 22.6.2011 wurde über die Z. GmbH das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters eröffnet. Mit Beschluss des LG S. vom 4.10.2011 wurde das Sanierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben.

 

1.3. Entsprechend einem Rückstandsausweis vom 25.8.2015, auf dem der gegenständliche Bescheid vom 25.8.2015 beruht, der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 26.8.2016 übernommen wurde, hafteten auf dem Beitragskonto der Z. GmbH, ausgehend von €

322.200,66, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Abzug der noch zu erwartenden Zahlung des Insolvenzentgeltfonds von €

96.660,19, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 225.540,47 unberichtigt aus. Als ehemaliger Geschäftsführer war der BF auf seine Haftung nach § 67 Abs 1 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs 5 ASVG hingewiesen und aufgefordert worden, Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.

 

1.4. Gemäß beigefügten Rückstandsausweis schienen Beiträge zuzüglich Verzugszinsen uneinbringlich bei der Z. GmbH wie folgt auf:

 

Gesamt

 

11/2010 Beitrag Rest (01.11.2010-30.11.2010) € 3996,17

 

12/2010 NV Beitrag Rest (01.12.2010-31.12.2010) € 796,65

 

12/2010 Beitrag (01.12.2010-31.12.2010) € 26965,80

 

01/2011 Beitrag (01.01.2011-31.01.2011) € 28049,40

 

02/2011 Beitrag (01.02.2011-28.02.2011) € 27395,91

 

03/2011 Beitrag (01.03.2011-31.03.2011) € 25297,94

 

04/2011 Beitrag (01.04.2011-30.04.2011) € 12390,53

 

05/2011 Beitrag (01.05.2011-31.05.2011) € 12291,27

 

09/2011 Beitrag GPLA Rest (01.09.2011-30.09.2011) € 19404,08

 

11/2011 Beitrag Rest (01.11.2011-30.11.2011) € 924,50

 

12/2011 Beitrag (01.12.2011-31.12.2011) € 14711,11

 

01/2012 Beitrag Rest (01.01.2012-31.01.2012) € 8368,16

 

02/2012 Beitrag Rest (01.02.2012-29.02.2012) € 12795,07

 

02/2012 Beitrag (01.02.2012-29.02.2012) € 1581,67

 

03/2012 Beitrag Rest (01.03.2012-31.03.2012) € 13010,68

 

03/2012 Beitrag (01.03.2012-31.03.2012) € 1581,67

 

04/2012 Beitrag Rest (01.04.2012-30.04.2012) € 9718,17

 

04/2012 Beitrag (01.04.2012-30.04.2012) € 2130,07

 

05/2012 Beitrag Rest (01.05.2012-31.05.2012) € 12593,39

 

05/2012 Beitrag Rest (01.05.2012-31.05.2012) € 4546,48

 

06/2012 Beitrag Rest (01.06.2012-30.06.2012) € 18954,28

 

06/2012 Beitrag (01.06.2012-30.06.2012) € 1957,59

 

07/2012 Beitrag Rest (01.07.2012-31.07.2012) € 16422,55

 

07/2012 Beitrag (01.07.2012-31.07.2012) € 1307,36

 

08/2012 Beitrag Rest (01.08.2012-31.08.2012) € 1402,55

 

08/2012 Beitrag (01.08.2012-31.08.2012) € 15480,47

 

09/2012 Beitrag Rest (01.09.2012-30.09.2012) € 1624,27

 

09/2012 Beitrag (01.09.2012-30.09.2012) € 14839,69

 

Summe der Beiträge € 310537,48

 

Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG gerechnet bis 15.10.2012 €

9820,28

 

Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs 4 ASVG € 100,00

 

Nebengebühren € 1742,90

 

Summe der Forderung € 322200,66

 

1.5. Mit Beschluss des LG S. vom 15.10.2012 wurde über die Z. GmbH das Konkursverfahren unter Aufsicht eines Masseverwalters eröffnet. Mit Beschluss des LG S. vom 18.9.2015 wurde das Konkursverfahren nach Schlussverteilung rechtskräftig aufgehoben.

 

1.6. Die tatsächlich geleisteten Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds belaufen sich auf € 137.512,43, sodass der Haftungsbetrag €

184.688,23 beträgt.

 

1.7. Zur Frage der (Un‑)Gleichbehandlung der SGKK mit anderen Gläubigern des BF ist festzustellen, dass der BF keine Unterlagen zur Prüfung der gegenständlichen Zeiträume vorgelegt hat.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, aus dem sich die getroffenen Feststellungen unstrittig ergeben. Zudem befinden sich im Akt auch ein entsprechender Firmenbuchauszug, aus dem die Geschäftsführertätigkeit des BF und die Insolvenz der Z. GmbH hervorgehen, ein Rückstandsausweis, aus welchem sich die ausständigen Sozialversicherungsbeiträge ergeben.

 

2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Rückstandsausweis folgen aus diesem selbst.

 

2.3. Aus dem Akteninhalt folgt klar, dass dem BF für genau umschriebene Beiträge (im Rückstandsausweis jeweils bezeichnet als "Beitrag Rest", "NV Beitrag Rest" bzw "Beitrag"; und "Beitrag GPLA Rest") in der Höhe von € 184.688,23 (€ 322.200,66 abzüglich €

137.512,43 IEF ergibt € 184.688,23; vgl dazu die Stellungnahme der SGKK vom 21.3.2019) die Verletzung von allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten - nämlich jene zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen - zur Last gelegt wurden. Hier ist auszuführen, dass der BF den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung für diese Beitragsrückstände jedenfalls nicht erbracht hat. So hat der BF - wie von der belangten Behörde mehrmals aufgefordert - keine konkreten und sachbezogenen Beweise - zu erfolgten Zahlungen und (Beitrags)Verbindlichkeiten - aufgestellt. Diesbezüglich sei näher auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

 

2.4. Zur vom Vertreter behaupteten Vollmachtsauflösung mit Schreiben vom 25.5.2016 ist auszuführen, dass auf Nachfrage des BVwG zum einen die SGKK am 22.2.2019 mitteilte, eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses befinde sich nicht im elektronischen Akt und zum anderen, dass der ausgewiesene Vertreter am 15.5.2019 zum Parteiengehör Stellung nahm, indem er ausführte, das Vollmachtsverhältnis sei nach wie vor aufrecht, weshalb sich auch keine Vollmachtsauflösung im Akt der SGKK befinden könne. Folglich geht das erkennende Gericht davon aus, dass das Vollmachtsverhältnis zum ausgewiesenen Vertreter während des gesamten Verfahrens besteht bzw bestanden hat.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

 

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Rechtliche Grundlagen zur Zustellung:

 

Das Zustellgesetz lautet auszugsweise:

 

Mehrmalige Zustellung

 

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

 

Zustellungsbevollmächtigter

 

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

 

[...]

 

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

 

§ 25. (1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

 

(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.

 

3.3. Rechtliche Grundlage zur Vertretung:

 

§ 10 AVG lautet:

 

Vertreter

 

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

 

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.

 

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

 

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

 

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

 

3.4. Rechtliche Grundlagen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

 

§ 414 Abs 1 ASVG lautet:

 

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

 

§ 414. (1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

[...]

 

§ 7 Abs 4 VwGVG lautet:

 

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

 

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

 

1. in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, [...]

 

3.5. Rechtliche Grundlagen zur Verjährung der Beiträge:

 

§ 68 ASVG lautet auszugsweise:

 

(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. [...]

 

(2) [...] Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. [...]

 

§ 9 IO zur Verjährung lautet auszugsweise:

 

(1) Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.

 

[...]

 

3.6. Rechtliche Grundlagen zur Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge und zur Haftung für Beitragsschulden:

 

§ 58 Abs 5 ASVG zur Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge lautet:

 

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

 

§ 67 Abs 10 zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten lautet:

 

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

 

3.7. Im konkreten Fall bedeutet dies:

 

3.7.1. Zur Frage der rechtswirksamen Zustellung des bekämpften Bescheids:

 

Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird, was im Einklang mit den gemäß § 10 Abs 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes steht. Gemäß § 1026 ABGB treten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, solange sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt war (VwGH vom 31.05.1989, 89/01/0104).

 

Verfahrensgegenständlich erhob der BF mit Schreiben vom 18.09.2015 fristgerecht erstmalig Beschwerde gegen das als Bescheid bekämpfte Schreiben vom 25.08.2015. Eingangs führte die Beschwerde an, dass der BF den namentlich angeführten Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat.

 

Nach Zurückweisung der Beschwerde durch das BVwG vom 05.08.2016, L511 2116825-1 (mangels Nichtvorliegen eines Bescheides aufgrund des Fehlens einer Originalunterschrift oder der Amtssignatur) und Fortsetzung des Verfahrens übermittelte die SGKK den Bescheid vom 25.08.2015 an den oben angeführten Vertreter und wurde das Schriftstück am 26.08.2016 von diesem übernommen, woraufhin der Vertreter mitteilte, dass er das Vollmachtsverhältnis zum BF mit Schreiben vom 25.05.2016 aufgelöst habe und auch keine aktuelle Adresse mitteilen könne.

 

Der BF war - wie oben angeführt - rechtsfreundlich vertreten und umfasste dieses Vertretungsverhältnis mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch die Zustellbevollmächtigung (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 16.10.2014, Ro 2014/06/0072). Der belangten Behörde wurde - nach Zurückweisung der Beschwerde durch das BVwG am 05.08.2016, L511 2116825-1 (die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte an diesen rechtsfreundlichen Vertreter) - eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht mitgeteilt. Den Äußerungen der Vertretung ist auch nicht zu entnehmen, dass eine solche Mitteilung über eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses an die Behörde erfolgt wäre. Ein Schriftstück über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses findet sich gleichwohl nicht im Akt. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Vollmachtsverhältnis weiterhin aufrecht ist und war daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, die Zustellung des Bescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter vorzunehmen. Mit der Übernahme des Schriftstückes durch die rechtsfreundliche Vertretung am 26.08.2016 erfolgte eine rechtswirksame Zustellung. Dass die Behörde gleichzeitig an den BF persönlich zuzustellen versuchte, ist im gegebenen Zusammenhang unschädlich.

 

An der rechtswirksamen Zustellung ändert folglich nichts, als die Vertretung monierte, das Vollmachtsverhältnis sei mit Schreiben vom 25.05.2016 bereits aufgelöst worden, zumal die Vertretung im Rahmen eines Parteiengehörs dem BVwG auch mitgeteilt hat, dass das Vollmachtsverhältnis eben nach wie vor aufrecht sei, weshalb sich auch keine Vollmachtsauflösung im Akt der GKK finden könne (vgl dazu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).

 

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der bekämpfte Bescheid vom 25.08.2015 an die rechtsfreundliche Vertretung am 26.08.2016 rechtswirksam zugestellt worden ist.

 

3.7.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

 

Im gegenständlichen Verfahren erfolgte die rechtswirksame Zustellung des hier bekämpften Bescheides vom 25.08.2015 - wie oben bereits ausgeführt - mit 26.08.2016; die Erhebung der Beschwerde datierte mit 23.09.2016 (Datum des Poststempels) am letzten Tag der vierwöchigen Frist und war somit rechtzeitig.

 

3.7.3. Zum Einwand der Verjährung:

 

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung betreffend die "Beitragsmithaftenden" Folgendes: Erstens: Über die Haftungsverpflichtung nach § 67 Abs 10 ASVG ist iVm §§ 409 und 410 (insb. Abs 1 Z 7) nach § 68 Abs 1 ASVG ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Zweitens: Auch dem Haftungspflichtigen gegenüber verjährt das Recht (auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen) binnen drei bzw fünf Jahren. Drittens: Dieses Feststellungsrecht wird durch jede Maßnahme, die zum Zweck der Feststellung (seiner Haftungsverpflichtung) getroffen wird, in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Haftungspflichtige davon in Kenntnis gesetzt wird. Viertens: Es ergibt sich aus § 68 Abs 1 ASVG, dass gegenüber dem Haftungspflichtigen von festgestellten Beitragsschulden iSd § 68 Abs 2 jedenfalls so lange nicht gesprochen werden kann, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung besteht (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 24 zu § 68 ASVG).

 

Aus dem Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung beim Primärschuldner (GmbH) folgt nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl. 2001/08/0209, vgl auch Zl. 2008/08/0223, 2010/08/0190), dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen kann als die Haftung entstanden ist, dh als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist; dabei kann von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in § 67 Abs 10 gemeinten Sinn nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs "uneinbringlich" geworden) ist (VwGH 26.05.2004, Zl. 2001/08/0209). In späteren Entscheidungen (VwGH 01.04.2009, Zl. 2008/08/0223; VwGH 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190) hat der VwGH präzisiert, dass die Feststellungsverjährungsfrist gegenüber dem Beitragsmithaftenden überhaupt erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber dem Primärschuldner zu laufen beginnen kann (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 25 zu § 68 ASVG).

 

Mit Beschluss des LG S. vom 15.10.2012 wurde über die Z. GmbH das Konkursverfahren unter Aufsicht eines Masseverwalters eröffnet. Mit Beschluss des LG S. vom 18.09.2015 wurde das Konkursverfahren nach Schlussverteilung rechtskräftig aufgehoben und am 11.05.2016 wurde die Firma gelöscht.

 

Im gegenständlichen Fall wurde über das Vermögen der Beitragsschuldnerin, hier der Z. GmbH, mit 15.10.2012 ein Konkursverfahren eröffnet und somit sind betreffend Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung anzuwenden. Der Tag des Beginns der Verjährung der von der SGKK angemeldeten Beitragsforderung ist somit der 18.09.2015, das ist nämlich der Tag des Beschlusses des LG S., an dem das Konkursverfahren rechtskräftig aufgehoben wurde bzw spätestens der 11.05.2016 (Tag der Löschung der Firma). Ab diesen Zeitpunkten ist die Beitragsforderung bei der Z. GmbH als Primärschuldnerin in jedem Fall uneinbringlich und die Haftung des BF als Geschäftsführer beginnt. Die Schuld ist gegenüber der Primärschuldnerin auch nicht verjährt. Folglich hätte die dreijährige Verjährungsfrist den BF betreffend erst mit 18.09.2018 bzw mit 11.05.2019 geendet.

 

Die von der SGKK mit Bescheid vom 25.08.2015 wie oben dargestellt - zugestellt am 26.08.2016 - geforderten Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2010 bis September 2012 sind nach Ansicht des BVwG daher nicht verjährt.

 

3.7.4. Zur Haftung des BF als Vertreter der Z. GmbH nach den §§ 67 Abs 10 und 58 Abs 5 ASVG:

 

Insoweit die Beschwerde moniert, die Rechtsauffassung, dass der Dienstgeber für alle verschuldeten, nicht entrichteten, bei der Gesellschaft uneinbringlich gewordenen, Sozialversicherungsbeiträge hafte, sei seit der Entscheidung des VwGH vom 12.12.2000, 98/08/0191, verfehlt, ist auszuführen: Richtig ist, dass die Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG zunächst eine den §§ 9 und 80 BAO nachgebildete Haftung war und auch vollkommen parallel zu dieser judiziert wurde. Danach hatten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und waren befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hatten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Der VwGH nahm nun aus Anlass eines besonders komplexen Falles die verba legalia "der den Vertretern auferlegten Pflichten" näher unter die Lupe und musste feststellen, dass die vom Gesetzgeber intendierte Gleichstellung mit der Haftung nach §§ 9 und 80 BAO von der Rechtsprechung dem Willen des Gesetzgebers folgend zwar immer unterstellt wurde, es dem ASVG aber an einer dem § 80 BAO vergleichbaren Bestimmung mangelte. Auf der Suche nach Pflichten, die nicht nur den DG, sondern auch den gesetzlichen Vertretern im SV-Recht auferlegt sind, wurde der VwGH nur bei § 153c StGB

(=Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltender Beiträge) und bei § 111

ASVG (=Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen) fündig: Die

Vertreterhaftung konnte also künftig nur mehr als Folge einer Meldepflichtverletzung oder des Unterlassens der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge schlagend werden - vgl dazu eben VwGH vom 12.12.2000, 98/08/0191. Für diese Beiträge haftet der Vertreter aber ohne Rücksicht auf eine Gläubigerbenachteiligung zur Gänze (VwGH 2013/08/0006). Damit ist die Beschwerde grundsätzlich im Recht. Dennoch ist weiter auszuführen, dass die Beschwerde übersehen hat, dass der Gesetzgeber auf diese Zurückdrängung der Vertreterhaftung mit dem SRÄG 2010 reagierte und eine dem § 80 BAO entsprechende Bestimmung in § 58 Abs 5 ASVG (in Kraft getreten am 1.8.2010) normierte. Für Zeiträume ab 1.8.2010 gilt daher für Vertreter juristischer und natürlicher Personen auch wiederum der Sorgfaltsmaßstab des § 58 Abs 5 ASVG.

 

Zum Einwand in der Beschwerde, der BF sei im Zeitraum vom 13.4.2012 bis 13.11.2012 als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen, habe diese Funktion jedoch nie ausgeübt und er sei zu keinem Zeitpunkt als Geschäftsführer der Z. GmbH tätig gewesen, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung und einhellige Lehre hinzuweisen, die besagt, dass § 67 Abs 10 ASVG den Kreis der Vertreter juristischer Personen - wie zum Beispiel die Geschäftsführer einer GmbH - umfasst (vgl dazu z.B. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 92 zu § 67 ASVG) und dass im Hinblick auf den erklärten Normzweck des SRÄG 2010 grundsätzlich davon auszugehen ist, dass auch § 58 Abs 5 ASVG mit "VertreterInnen juristischer Personen" die zur Vertretung berufenen iSd § 67 Abs 10 ASVG meint (siehe z.B. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 93 zu § 67 ASVG). Diesbezüglich ist auch auszuführen, dass der BF selbst nicht bestreitet, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. GmbH gewesen zu sein und nach der Eintragung im Firmenbuch auch kein Zweifel daran besteht, dass der BF die Z. GmbH seit 30.3.2012 (Anmerkung des Gerichtes: [eingetragen am 13.4.2012]) bis zum 22.1.2013 (Anmerkung des Gerichtes: [Antrag auf Änderung eingelangt am 13.11.2012]) selbstständig vertreten hat. Insofern geht der Einwand des BF ins Leere und ist zweifellos von einer Inpflichtnahme des BF als Vertreter der Z. GmbH nach den §§ 67 Abs 10 und 58 Abs 5 ASVG auszugehen.

 

Auch das Vorbringen des BF, er habe zwar offiziell die Geschäftsführung übernommen, sich aber in Großbritannien aufgehalten und sich um die Geschäfte der Z. GmbH nie gekümmert, das Unternehmen sei von A. P. als faktischen Geschäftsführer geleitet worden und sei somit auch dieser gegenüber der SGKK verantwortlich gewesen, vermag dem BF nicht zum Erfolg zu verhelfen: Das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß kann dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (vgl VwGH 4.8.2004, 2002/08/0145; 22.2.2012, 2010/08/0190). Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Er hat den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur aufgrund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Meldepflichtige auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl VwGH 22.2.2012, 2010/08/0190). Es obliegt dem Meldepflichtigen im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinn des § 35 Abs 3 an Dritte übertragen hat oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft (vgl VwGH vom 20.6.2018, Ra 2017/08/0012).

 

Der BF hätte im Rahmen des Parteiengehörs darzutun gehabt, dass er die Verpflichtung zur Meldung an Dritte iSd § 35 Abs 3 ASVG übertragen hat - etwa durch Vorlage einer Vollmacht - die alleinige unsubstantiierte Aussage, die gesamte Geschäftsführung sei ausschließlich durch A. P. durchgeführt worden, reicht dafür nicht aus.

 

Den BF treffen daher grundsätzlich nach § 67 Abs 10 ASVG als Vertreter sowohl Meldepflichten (iSd §§ 33ff iVm 111 ASVG iVm § 9 VStG) als auch die Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge (nach § 60 ASVG iVm § 153c StGB) und nach § 58 Abs 5 ASVG allgemeine sozialversicherungsrechtliche Pflichten (wonach dieser insbesondere dafür zu sorgen hat, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit, aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden); (siehe dazu Julcher in Pfeil/Prantner [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 64).

 

3.7.5. Zur Frage der Uneinbringlichkeit der Beiträge:

 

Voraussetzung der Vertreterhaftung ist u. a. die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin - hier der Z. GmbH - und zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides vom 25.08.2015 mit der Zustellung am 26.08.2016 (siehe dazu Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 129ff zu § 67 ASVG). Gegenständlich lag die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Z. GmbH als Primärschuldnerin mit der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung am 18.09.2015, spätestens aber mit der Löschung der Z. GmbH am 11.05.2016, infolge Vermögenslosigkeit vor und die Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG setzte ein (vgl dazu auch Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 129ff zu § 67

ASVG).

 

3.7.6. Zur Frage der Haftung nach §§ 67 Abs 10 und 58 Abs 5 ASVG für die Beiträge (im Rückstandsausweis bezeichnet als "Beitrag Rest", "NV Beitrag Rest", "Beitrag" sowie "Beitrag GPLA Rest") von November 2010 bis September 2012 in Höhe von € 184.688,23:

 

Mit der Rechtslage nach dem SRÄG 2010 trifft den Vertreter die umfassende Haftung nach §§ 67 Abs 10 iVm 58 Abs 5 ASVG: Es obliegen ihm all jene Pflichten, die auch die von ihm Vertretenen treffen und er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Als gesetzlicher Vertreter haftet er immer dann, wenn er die uneinbringlich gewordenen Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, vorausgesetzt, es trifft ihn daran ein Verschulden. Als Verschuldensform genügt leichte Fahrlässigkeit. Eine derartige Pflichtverletzung bzw ein sorgfaltswidriges Verhalten besteht im Wesentlichen in der Ungleichbehandlung aller Gläubiger. Es ist demnach zu beurteilen, welchen Betrag die SGKK als Beitragsgläubigerin im Fall der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte erhalten müssen.

 

Bei der Beurteilung der Gläubigergleichbehandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl dazu jüngst Ra 2015/08/0040 vom 7.10.2015 und 2002/08/0213 vom 26.1.2005 zur Parallelbestimmung des § 25a Abs 7 BUAG) der Zahlungstheorie zu folgen. Der Vertreter ist nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Forderungen der Versicherungsträger ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger.

 

Zur Berechnung des Haftungsbetrages hat der VwGH in der Entscheidung 2012/08/0227 vom 29.1.2014 nähere Grundsätze entwickelt (vgl auch Ra 2015/08/0040 vom 7.10.2015):

 

Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung sind hier nicht gegeben) endet.

 

Dies bedeutet im gegenständlichen Fall:

 

Der maßgebliche Beurteilungszeitraum für die Gläubigergleichbehandlung bemisst sich von 01.11.2010 (= der Fälligkeitszeitpunkt der ältesten noch offenen Forderung) bis zum 15.10.2012 (= Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) - im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus den Feststellungen der SGKK noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten Umstände, die für ein Ende des Beurteilungszeitraumes vor der Konkurseröffnung sprechen würden (beispielsweise mit einer allgemeinen Zahlungseinstellung).

 

In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (zu alternativen Berechnungsmethoden vgl das schon angeführte Erkenntnis 2012/08/0227).

 

Dies bedeutet im gegenständlichen Fall:

 

Trotz mehrmaliger Aufforderung (am 2.1.2013, am 23.6.2015, am 31.7.2015) durch die belangte Behörde, eine Liquiditätsaufstellung und Unterlagen bzw eine Aufstellung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraum vorzulegen, erstattete der BF kein konkretes sachbezogenes Vorbringen. Lediglich in der Beschwerde brachte der BF gänzlich unsubstantiiert vor, er habe keinerlei Zahlungen an Dritte veranlasst, sodass ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, er hätte Dritte bevorzugt. Der BF machte aber weder nähere Angaben zu den Gesamtverbindlichkeiten und zu den darauf geleisteten Zahlungen noch legte er Beweisurkunden vor. Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen konnte der BF daher weder den Nachweis erbringen, dass überhaupt keine Mittel zur Verfügung gestanden sind, noch, dass er die SGKK gegenüber den anderen Gläubigern gleichbehandelt hat.

 

Insoweit der BF einwendet, er sei erst ab 13.4.2012 (laut Firmenbuch: [30.3.2012]) Geschäftsführer der Z. GmbH, ist darauf hinzuweisen, dass ein Vertreter, der dies erst zu einem Zeitpunkt wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind ("Altschulden"), sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für "Altschulden" haftet (vgl dazu VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0065 bzw Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 125 zu § 67 ASVG). Verfahrensgegenständlich hätte sich der BF demnach - entgegen seinem Einwand in der Stellungnahme vom 6.7.2015 und in der Beschwerde - während seiner Geschäftsführertätigkeit um die Berichtigung dieser noch ausständigen Beitragsschulden im Sinne einer Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden kümmern müssen, auch wenn er zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Beitragsschulden noch nicht Geschäftsführer war. Das gilt insbesondere auch für den im September 2011 aufgrund einer GPLA Prüfung geltend gemachten Betrag, wonach der Einwand des BF, er hafte nicht für einen Verstoß gegen eine Meldepflichtverletzung, keine Berücksichtigung finden kann, weil dieser zum einen eben auch für Altschulden haftet, die ohne seine Mitwirkung entstanden sind und zum anderen den Vertreter nach dem SRÄG 2010 eben die umfassende Haftung nach §§ 67 Abs 10 iVm 58 Abs 5 ASVG trifft: Es obliegen ihm alle Pflichten, die auch die von ihm Vertretenen treffen und er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden.

 

Die SGKK hat daher zu Recht eine Haftung des BF nach § 67 Abs 10 iVm § 58 Abs 5 ASVG für den Zeitraum November 2010 bis September 2012 geltend gemacht, reduziert um die erzielte Verteilungsquote und die Zahlungen des IEF (siehe dazu im Einzelnen sogleich).

 

3.7.7. Die SGKK ging bei der Berechnung der Haftungssumme - da das Insolvenzverfahren seinerzeit noch nicht abgeschlossen war - nach Abzug der Quote von einem Haftungsbetrag in Höhe von € 322.200,66 (siehe Rückstandausweis) aus, brachte dann die noch zu erwartende Zahlung des IEF von rund € 30%, somit € 96.660,19, in Abzug und ging zunächst von einem Haftungsbetrag von € 225.540,47 aus. Tatsächlich betrug die vom IEF geleistete Zahlung insgesamt € 137.512,43. Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein nunmehriger Haftungsbetrag von €

184.688,23.

 

3.7.8. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß mit der entsprechenden Maßgabe (Korrektur des Haftungsbetrags) abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Vertretern einer GmbH gem. §§ 67 Abs 10 und 58 Abs 5 ASVG eintreten kann, eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.

 

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

 

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

 

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

 

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

 

Es ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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