ASVG §34
ASVG §35
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §45
ASVG §49
ASVG §58
B-VG Art.133 Abs4
ASVG §113
ASVG §34
ASVG §35
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §45
ASVG §49
ASVG §58
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2118379.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Mag. Alois PIRKNER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen
Gebietskrankenkasse vom 31.07.2015, GZ: XXXX, betreffend
Nachverrechnung und Beitragszuschlag, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.07.2015 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") die Beschwerdeführerin, die XXXX(im Folgenden kurz: "P. GesmbH") verpflichtet, allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 25.346,91 sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 7.420,90 zu entrichten. Der sich ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 32.767,81 sei von der BF bereits beglichen worden; die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.11.2014 sowie der Prüfbericht vom 24.11.2014 würden Bestandteile dieses Bescheids bilden.
Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 34, 35, 44 Abs 1, 45, 49 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1, 113 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 sowie 539a Abs. 1 bis 5 ASVG ausgesprochen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge einer GPLA-Prüfung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2013 bei der P. GesmbH unter anderem festgestellt worden sei, dass die Herren XXXX (im Folgenden kurz: "LP"), XXXX (im Folgenden kurz: "NZ") und XXXX (im Folgenden kurz: "PT") Bauhilfstätigkeiten für die P. GesmbH verrichtet hätten, jedoch nicht als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen seien.
Mit Versicherungspflichtbescheiden vom 28.07.2015 (betreffend NZ), 29.07.2015 (betreffend PT) und 30.07.2015 (betreffend LP) sei festgestellt worden, dass die angeführten Personen im Zeitraum vom 08.11.2010 bis 17.04.2011 als Dienstnehmer für die P. GesmbH als Dienstgeberin der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 2 ASVG unterlagen, woraus sich eine entsprechende Nachverrechnung ergebe.
Als Beitragsgrundlage seien die bezahlten Rechnungen laut Buchhaltung für die Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge herangezogen worden. Lediglich für den 08.11.2010 sei eine gesonderte Nachverrechnung aufgrund sozialversicherungsinterner Erhebungen erfolgt.
Beweiswürdigend legte die OÖGKK dar, dass die für NZ, PT und LP ausbezahlten Honorare von November 2010 bis April 2011 sozialversicherungsfrei belassen worden seien. Diese Honorarauszahlungen seien jedoch Entgelt für das festgestellte sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnis. Daher seien für diese sozialversicherungsfrei belassenen Honorarauszahlungen Beiträge in Höhe von EUR 24.273 nachzuverrechnen gewesen.
Falle die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertages bzw. wegen Urlaubes aus, so dürfe es dadurch keine Entgelteinbußen geben. Demnach gebühre den angeführten Personen jenes Entgelt, das sie erhalten hätten, wenn die Arbeit nicht anlässlich eines Feiertages bzw. Urlaubes ausgefallen wäre. Gegenständlich seien die fiktiven betragsmäßigen Ansprüche auf Feiertagsentgelt mit einem Durchschnittssatz auf Basis des bezahlten Entgeltes errechnet und anteilsmäßig im Ausmaß von 2 Wochen für gesetzliche Feiertage der Beitragsgrundlage für den laufenden Bezug zuzuschlagen. Daraus ergebe sich ein Betrag in Höhe von EUR 1.073,91.
Die P. GesmbH sei Dienstgeberin, da der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde und schulde sie daher ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge. Diese seien zur Gänze zu entrichten.
Die P. GesmbH habe Entgelte nicht gemeldet, weshalb zudem die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gegeben seien. Dieser sei mit einem Betrag von € 7.420,90 nur im Mindestausmaß, nämlich in Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben worden.
In rechtlicher Hinsicht verwies die OÖGKK insbesondere auf § 44 Abs 1 ASVG hinsichtlich der Grundlage für die Bemessung der Beiträge, auf § 49 ASVG hinsichtlich des Entgeltbegriffes sowie auf § 58 ASVG hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge und § 113 ASVG hinsichtlich des zu verhängenden Beitragszuschlages, sodass sich letztlich der spruchgemäß festgesetzte Nachverrechnungsbetrag und Beitragszuschlag ergebe.
2. Im Akt befinden sich unter anderem ein Prüfbericht der OÖGKK vom 24.11.2014 für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2013, dem zufolge sich ein Nachverrechnungsbetrag iHv EUR 25.346,91 und Zinsen iHv EUR 7.420,90 ergeben, sowie eine Beitragsabrechnung aus GPLA und eine Niederschrift über die Schlussbesprechung.
Hinsichtlich der übrigen im Akt befindlichen Dokumente sei auf die umfangreichen Ausführungen in den Erkenntnissen des BVwG vom heutigen Tage betreffend die Beschwerden gegen die soeben erwähnten Versicherungspflichtbescheide der OÖGKK vom 28., 29. und 30.07.2015, Zl. L503 2118379-2 bis -4, verwiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 03.09.2015 erhob die P. GesmbH durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 31.07.2015 betreffend Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Vorschreibung eines Beitragszuschlages.
In der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, dass die OÖGKK unzuständig sei, zumal Arbeiten nicht nur in Oberösterreich, sondern auch in Niederösterreich ausgeführt worden seien. Als gem. § 30 ASVG zuständige Behörde hätte daher die SGKK einschreiten müssen, da der Sitz der P. GesmbH in Salzburg liege. Weiters wurde das Bestehen von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen von NZ, PT und LP bestritten. Schließlich wurde bemängelt, dass "die durch die P. GesmbH für die XXXX geleisteten Zahlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse nicht in Abzug gebracht" worden seien. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die P. GesmbH die vorgeschriebenen Beiträge nicht zu leisten habe bzw. die Rückzahlung der Beträge zu verfügen, in eventu, mit einer Zurückverweisung gem. § 28 Abs 3 VwGVG vorzugehen; beantragt wurde schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4. Am 11.12.2015 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.
5. Mit Erkenntnissen des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2118379-2 bis -4, wurden die Beschwerden der P. GesmbH gegen die Versicherungspflichtbescheide der OÖGKK vom 28., 29. und 30.07.2015, Zl. XXXX, mit denen diese vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse von NZ, PT und LP im Zeitraum vom 08.11.2010 bis 17.04.2011 festgestellt hatte, als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der verfahrensgegenständliche Beitragspflichtbescheid der OÖGKK beruht darauf, dass die OÖGKK mit Bescheiden vom 28., 29. und 30.07.2015, Zl. XXXX, die Vollversicherungspflicht von NZ, PT und LP als Dienstnehmer der P. GesmbH im Zeitraum vom 08.11.2010 bis 17.04.2011 festgestellt hat.
Der Beitragszuschlag resultiert daraus, dass die P. GesmbH die Entgelte von NZ, PT und LP nicht gemeldet hatte.
Der gesamte Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 32.767,81 wurde von der P. GesmbH bereits beglichen.
Mit Erkenntnissen vom heutigen Tage, Zl. L503 2118379-2 bis -4, hat das BVwG die Beschwerden der P. GesmbH gegen die Versicherungspflichtbescheide der OÖGKK vom 28., 29. und 30.07.2015, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.
Die getroffenen Feststellungen gehen unstrittig aus dem Akt hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
3.2.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
3.2.3. § 34 ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
3.2.4. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
3.2.5. § 49 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
[...]
3.2.6. § 58 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. [...]
3.2.7. Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
[...].
3.2.8. § 113 ASVG lautet auszugsweise:
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 (verspätete oder Nichtmeldung des Entgelts) darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Mit Erkenntnissen des BVwG vom heutigen Tage wurde für den Zeitraum vom 08.11.2010 bis 17.04.2011 das Bestehen von Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG von LP, NZ und PT bei der P. GesmbH bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich erfüllt. Unter Heranziehung des Prüfberichts vom 24.11.2014 und der Beitragsabrechnung aus GPLA, auf die der bekämpfte Bescheid explizit verweist, wurde die Berechnung der Beiträge im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der P. GesmbH zugleich ein Beitragszuschlag gem. § 113 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 ASVG in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen vorgeschrieben. Gem. § 113 Abs. 3 2. Satz ASVG bilden dabei die fälligen Verzugszinsen die Untergrenze für den Beitragszuschlag. Gegenständlich wurde seitens der P. GesmbH das Entgelt von LP, NZ und PT nicht der OÖGKK gemeldet und folglich von dieser zu Recht ein Beitragszuschlag eingefordert, dessen Verhängung lediglich im Mindestausmaß in Höhe der Verzugszinsen jedenfalls als gerechtfertigt erscheint.
Weder wurden gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen Einwände vorgebracht, noch wurde die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt dem verhängten Beitragszuschlag bestritten und haben sich auch aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden.
Sofern in der Beschwerde - in einem einzigen Satz - ausgeführt wird, dass die von der P. GesmbH für die BPL Trockenbau OG an die Wiener Gebietskrankenkasse geleisteten Zahlungen nicht berücksichtigt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass sich im gesamten Verfahren kein Hinweis auf derartige Zahlungen findet und wurde dieses Vorbringen in der Beschwerde auch in keiner Weise substantiiert.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und der Beitragszuschlag beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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