Normen
ABGB §1116a
HGB §15
HGB §157
| 1 Ob 349/56 | OGH | 19.09.1956 |
Veröff: JBl 1957,415 = ImmZ 1957,91 = ImmZ 1958,123 | ||
| 6 Ob 300/61 | OGH | 13.09.1961 |
nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. (T1) | ||
| 6 Ob 29/76 | OGH | 27.01.1977 |
nur T1; Veröff: HS X/XI/1 | ||
| 7 Ob 734/78 | OGH | 23.11.1978 |
nur T1 | ||
| 7 Ob 734/78 | OGH | 11.01.1979 |
nur T1 | ||
| 1 Ob 730/83 | OGH | 10.10.1983 |
nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. Die Löschung und allenfalls sogar die Vollbeendigung der Gesellschaft bringt Rechtsverhältnisse, die gegenüber Dritten bestehen, hier das Mietverhältnis, nicht zum Erlöschen. Hiefür fehlt eine rechtliche Grundlage. Es ist im Gegenteil so, daß die Gesellschaft erst gelöscht und beendet werden soll, wenn alle Rechtsverhältnisse abgewickelt sind. Durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt nicht auch automatisch ein mit ihr abgeschlossener Bestandvertrag. (T2)<br/>Veröff: GesRZ 1984,50 | ||
| 4 Ob 383/84 | OGH | 13.11.1984 |
nur T1 | ||
| 4 Ob 101/90 | OGH | 23.10.1990 |
Auch; nur T1 | ||
| 6 Ob 21/93 | OGH | 25.11.1993 |
nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. (T3) | ||
| 6 Ob 191/21p | OGH | 18.03.2022 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Vollbeendigung einer abzuwickelnden Personengesellschaft setzt im Allgemeinen neben deren Vermögenslosigkeit auch deren Löschung voraus. (T4)<br/>Beisatz: Die Firmenbucheintragung ist jedoch nicht hinreichende Bedingung für das Bestehen einer eingetragenen Personengesellschaft. (T5) | ||
| 6 Ob 214/25a | OGH | 24.02.2026 |
gegenteilig; Beisatz wie T4: Die Beendigung einer KG erfolgt im Regelfall zweiaktig: Wenn Umstände vorliegen, die zur Auflösung der Gesellschaft führen, ist die Gesellschaft noch nicht beendet, sondern besteht zunächst fort und fällt in das Stadium der Abwicklung (Liquidation). Das Gesetz unterscheidet daher als Grundsatz die Auflösung der KG (§ 161 Abs 2 iVm §§ 131 ff UGB) vom Stadium der Liquidation (§ 161 Abs 2 iVm §§ 145 ff UGB). Erst die Vollbeendigung führt zum Erlöschen der Gesellschaft und geht mit der Löschung im Firmenbuch einher. (T6) | ||
Dokumentnummer
JJR_19560919_OGH0002_0010OB00349_5600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
