OGH 1Ob349/56; 6Ob300/61; 6Ob29/76; 7Ob734/78; 7Ob734/78; 1Ob730/83; 4Ob383/84; 4Ob101/90 (RS0021156)

OGH1Ob349/56; 6Ob300/61; 6Ob29/76; 7Ob734/78; 7Ob734/78; 1Ob730/83; 4Ob383/84; 4Ob101/9024.2.2026

Rechtssatz

Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. Die Löschung und allenfalls sogar die Vollbeendigung der Gesellschaft bringt Rechtsverhältnisse, die gegenüber Dritten bestehen, hier das Mietverhältnis, nicht zum Erlöschen. Hiefür fehlt eine rechtliche Grundlage. Es ist im Gegenteil so, daß die Gesellschaft erst gelöscht und beendet werden soll, wenn alle Rechtsverhältnisse abgewickelt sind. Durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt nicht auch automatisch ein mit ihr abgeschlossener Bestandvertrag. Für den Bestandzins haften die Gesellschafter.

OHG

 

Normen

ABGB §1116a
HGB §15
HGB §157

1 Ob 349/56OGH19.09.1956

Veröff: JBl 1957,415 = ImmZ 1957,91 = ImmZ 1958,123

6 Ob 300/61OGH13.09.1961

nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. (T1)

6 Ob 29/76OGH27.01.1977

nur T1; Veröff: HS X/XI/1

7 Ob 734/78OGH23.11.1978

nur T1

7 Ob 734/78OGH11.01.1979

nur T1

1 Ob 730/83OGH10.10.1983

nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. Die Löschung und allenfalls sogar die Vollbeendigung der Gesellschaft bringt Rechtsverhältnisse, die gegenüber Dritten bestehen, hier das Mietverhältnis, nicht zum Erlöschen. Hiefür fehlt eine rechtliche Grundlage. Es ist im Gegenteil so, daß die Gesellschaft erst gelöscht und beendet werden soll, wenn alle Rechtsverhältnisse abgewickelt sind. Durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt nicht auch automatisch ein mit ihr abgeschlossener Bestandvertrag. (T2)<br/>Veröff: GesRZ 1984,50

4 Ob 383/84OGH13.11.1984

nur T1

4 Ob 101/90OGH23.10.1990

Auch; nur T1

6 Ob 21/93OGH25.11.1993

nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. (T3)

6 Ob 191/21pOGH18.03.2022

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Vollbeendigung einer abzuwickelnden Personengesellschaft setzt im Allgemeinen neben deren Vermögenslosigkeit auch deren Löschung voraus. (T4)<br/>Beisatz: Die Firmenbucheintragung ist jedoch nicht hinreichende Bedingung für das Bestehen einer eingetragenen Personengesellschaft. (T5)

6 Ob 214/25aOGH24.02.2026

gegenteilig; Beisatz wie T4: Die Beendigung einer KG erfolgt im Regelfall zweiaktig: Wenn Umstände vorliegen, die zur Auflösung der Gesellschaft führen, ist die Gesellschaft noch nicht beendet, sondern besteht zunächst fort und fällt in das Stadium der Abwicklung (Liquidation). Das Gesetz unterscheidet daher als Grundsatz die Auflösung der KG (§ 161 Abs 2 iVm §§ 131 ff UGB) vom Stadium der Liquidation (§ 161 Abs 2 iVm §§ 145 ff UGB). Erst die Vollbeendigung führt zum Erlöschen der Gesellschaft und geht mit der Löschung im Firmenbuch einher. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19560919_OGH0002_0010OB00349_5600000_001

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