OGH 15Os34/25a (RS0135481)

OGH15Os34/25a4.6.2025

Rechtssatz

Soweit § 21 Abs 3 StGB mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen als mögliche Anlasstaten ausschließt, werden damit ausschließlich die Tatbestände des sechsten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB angesprochen.

Normen

StGB §21 Abs3

15 Os 34/25aOGH04.06.2025

Die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB kommt daher als Anlasstat in Betracht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20250604_OGH0002_0150OS00034_25A0000_000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)