OGH 8Ob54/23h; 4Ob102/24i (RS0135237)

OGH8Ob54/23h; 4Ob102/24i22.5.2025

Rechtssatz

Ist die Verschaffung des Mit- und Wohnungseigentums an einer Wohnanlage mit Heizungsanlage geschuldet, stellt das von Dritten vorbehaltene Eigentum an der Heizungsanlage einen Rechtsmangel dar, der einer Fertigstellung des Bauwerks iSd § 10 BTVG entgegensteht.

Normen

BTVG §10

8 Ob 54/23hOGH24.10.2024

Ist jedoch die Beheizbarkeit trotz des Rechtsmangels an der errichteten Wärmeversorgungsanlage gesichert, so sind die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Rate nach § 10 Abs 2 Z 2 lit e BTVG erfüllt. (T1)<br/>Hier: Rechtsmangel iZm "Heizanlagen-Contracting" (T2)

4 Ob 102/24iOGH22.05.2025

Dokumentnummer

JJR_20241024_OGH0002_0080OB00054_23H0000_000

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