OGH 6Ob166/22p; 6Ob50/24g (RS0134490)

OGH6Ob166/22p; 6Ob50/24g26.3.2025

Rechtssatz

Eine Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen kann eine Verletzung dessen Würde iSd § 22 Abs 2 Z 2 ECG bedeuten. Jedenfalls als ausreichend sind diesbezüglich Ehrverletzungen anzusehen, die den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte betreffen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, dass ein innerstaatliches Gericht gemäß § 22 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ECG aufgrund einer Verletzung des Rufs und der Ehre eines Menschen zu dessen Schutz vom Herkunftslandprinzip des § 20 Abs 1 ECG zum Schutz der Würde abweicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Normen

ECG §22 Abs2 Z2

6 Ob 166/22pOGH30.08.2023
6 Ob 50/24gOGH26.03.2025

Beisatz: Allerdings rechtfertigt nicht jede ehrenrührige oder kreditschädigende Äußerung bereits eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip. Für ein Abgehen davon ist Angesichts des Interesses am freien Dienstleistungsverkehr und der notwendigen Abwägung der Verhältnismäßigkeit ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs erforderlich. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20230830_OGH0002_0060OB00166_22P0000_001

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