OGH 9Ob30/22k; 9Ob53/24w; 4Ob4/25d (RS0134107)

OGH9Ob30/22k; 9Ob53/24w; 4Ob4/25d25.2.2025

Rechtssatz

Die Anordnung der Erziehungsberatung findet in der Persönlichkeit bzw psychischen Verfasstheit des davon betroffenen Elternteils ihre Ursache. Die Zielsetzung der Erziehungsberatung liegt darin, den Blick der Eltern auf die Bedürfnisse und Probleme des Kindes zu schärfen und eine nachhaltige Änderung in der elterlichen Haltung dem Kind gegenüber zu fördern.

Pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen — Elternberatung — psychotherapeutische Behandlung

 

Normen

AußStrG 2005 §107 Abs3 Z1

9 Ob 30/22kOGH31.08.2022
9 Ob 53/24wOGH26.06.2024

Beisatz: Die Erziehungsberatung dient nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dem Wohl des Kindes, indem sie den Blick und die Aufmerksamkeit der Eltern auf die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder lenken soll, wodurch künftige Streitigkeiten um Kontaktrecht und Obsorge vermieden werden sollen. (T1)<br/>Beisatz: Dem Gericht wird mit § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG die Möglichkeit eröffnet, Eltern mit fachlich fundierter Anleitung und Begleitung zu einem Dialog über die Bedürfnisse ihrer Kinder sowie zu Haltungs- und Verhaltensänderungen bei der Gestaltung ihrer Elternschaft hinzuführen. (T2)<br/>Beisatz: Das Erreichen dieses Zieles bedarf eines länger andauernden Beratungsprozesses. (T3)

4 Ob 4/25dOGH25.02.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_20220831_OGH0002_0090OB00030_22K0000_001

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