Normen
AußStrG 2005 §107 Abs3 Z1
9 Ob 30/22k | OGH | 31.08.2022 |
9 Ob 53/24w | OGH | 26.06.2024 |
Beisatz: Die Erziehungsberatung dient nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dem Wohl des Kindes, indem sie den Blick und die Aufmerksamkeit der Eltern auf die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder lenken soll, wodurch künftige Streitigkeiten um Kontaktrecht und Obsorge vermieden werden sollen. (T1)<br/>Beisatz: Dem Gericht wird mit § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG die Möglichkeit eröffnet, Eltern mit fachlich fundierter Anleitung und Begleitung zu einem Dialog über die Bedürfnisse ihrer Kinder sowie zu Haltungs- und Verhaltensänderungen bei der Gestaltung ihrer Elternschaft hinzuführen. (T2)<br/>Beisatz: Das Erreichen dieses Zieles bedarf eines länger andauernden Beratungsprozesses. (T3) |
4 Ob 4/25d | OGH | 25.02.2025 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20220831_OGH0002_0090OB00030_22K0000_001
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