| 11 Os 34/22t | OGH | 03.05.2022 |
Beisatz: Dies verkennend fühlten sich die Tatrichter an die Feststellungen des Ersturteils des ersten Rechtsganges gebunden und verzichteten deshalb auf neue Feststellungen und eine neue Beweiswürdigung.<br/>Der die fehlende Begründung des Schöffengerichts für die von ihm der Subsumtion zugrunde gelegten Feststellungen (des Urteils des Schöffengerichts aus dem ersten Rechtsgang) einwendenden Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurde Folge gegeben und es wurde mit Aufhebung und (neuerlicher) Rückverweisung im spruchgemäßen Umfang vorgegangen. (T1) | ||
| 11 Os 59/25y | OGH | 09.09.2025 |
vgl | ||
Dokumentnummer
JJR_20220503_OGH0002_0110OS00034_22T0000_001
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