OGH 11Os34/22t; 11Os59/25y (RS0133990)

OGH11Os34/22t; 11Os59/25y9.9.2025

Rechtssatz

Wurde das Urteil des ersten Rechtsganges  in einem Schuldspruchteil, also auch in dessen Sachverhaltsgrundlage (und nicht bloß hinsichtlich einer [unterbliebenen] Subsumtion) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Tatrichter verwiesen, haben diese in einem solchen Fall hinsichtlich dieses angeklagten Sacherhalts (neuerlich) volle Kognitionsbefugnis; Bindung im Sinne von § 293 Abs 2 StPO bezieht sich auf die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs aufgrund des ihm vorgelegten Sachverhalts und bedeutet gerade nicht eine Beschränkung auf die Subsumtionsfrage.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5
StPO §293
StPO §294

11 Os 34/22tOGH03.05.2022

Beisatz: Dies verkennend fühlten sich die Tatrichter an die Feststellungen des Ersturteils des ersten Rechtsganges gebunden und verzichteten deshalb auf neue Feststellungen und eine neue Beweiswürdigung.<br/>Der die fehlende Begründung des Schöffengerichts für die von ihm der Subsumtion zugrunde gelegten Feststellungen (des Urteils des Schöffengerichts aus dem ersten Rechtsgang) einwendenden Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurde Folge gegeben und es wurde mit Aufhebung und (neuerlicher) Rückverweisung im spruchgemäßen Umfang vorgegangen. (T1)

11 Os 59/25yOGH09.09.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_20220503_OGH0002_0110OS00034_22T0000_001

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