OGH 3Ob12/20s; 6Ob208/24t; 8Ob142/24a (RS0133168)

OGH3Ob12/20s; 6Ob208/24t; 8Ob142/24a25.4.2025

Rechtssatz

Der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters kommt gemäß § 120 Abs 1 AußStrG

– ebenso wie der Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren gemäß § 119 AußStrG – (ex lege) sofortige Wirksamkeit zu. Da es sich hiebei um eine lex specialis zu § 44 AußStrG handelt, ist eine Zuerkennung sofortiger Verbindlichkeit der (ursprünglichen) Erwachsenenvertreterbestellung weder zulässig noch erforderlich, um eine vorübergehende Unterbrechung der Vertretung des Betroffenen zu vermeiden; die Stellung des Revisionsrekurswerbers als einstweiliger Erwachsenenvertreter endet daher – analog § 44 Abs 1 AußStrG – ungeachtet der Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen erst mit Wirksamkeit der Bestellung einer anderen Person zum Rechtsbeistand im Verfahren und zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Betroffenen, die bereits mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses eintritt.

Normen

AußStrG 2005 §119
AußStrG 2005 §120

3 Ob 12/20sOGH07.05.2020
6 Ob 208/24tOGH11.12.2024
8 Ob 142/24aOGH25.04.2025

vgl; Beisatz: Mit der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters ist ein Eingriff in die materiell-rechtliche Rechtsstellung des Betroffenen verbunden, sodass seine Rekurslegitimation einhellig bejaht wird. (T1)<br/>Beisatz: Für die Abweisung eines Antrags auf Enthebung des einstweiligen Erwachsenenvertreters kann nichts anderes gelten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20200507_OGH0002_0030OB00012_20S0000_002

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