OGH 4Ob116/19s; 4Ob191/24b (RS0132943)

OGH4Ob116/19s; 4Ob191/24b24.6.2025

Rechtssatz

Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist.

Normen

ABGB §19

4 Ob 116/19sOGH26.11.2019

Veröff: SZ 2019/106

4 Ob 191/24bOGH24.06.2025

Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20191126_OGH0002_0040OB00116_19S0000_001

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