Normen
ABGB idF vor dem 2.ErwSchG §272 Abs2 S1
8 Ob 6/19v | OGH | 26.02.2019 |
Beisatz: Ob eine Angelegenheit, für die der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wurde, „erledigt“ und damit die Erwachsenenvertretung zu beenden bzw zumindest einzuschränken ist, hängt sehr von der Art der zu besorgenden Angelegenheit ab. (T1)<br/>Beisatz: Zur Vermeidung eines „Einschränkungs- und Ausdehnungs-Ping-Pongs“ ist einschätzen, ob und welche Angelegenheiten in absehbarer Zeit anfallen werden. Eine „Erledigung“ der übertragenen Angelegenheit liegt demnach vor, wenn vom Erwachsenenvertreter nichts mehr zu tun ist und auch in absehbarer Zeit nichts mehr zu tun sein wird, sodass kein Bedarf mehr an einer Vertretung des Betroffenen durch ihn besteht. Für die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ist daher erforderlich, dass die übertragenen Angelegenheiten zur Gänze erledigt wurden. (T2); Veröff: SZ 2019/17 |
9 Ob 76/23a | OGH | 14.02.2024 |
vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Ob und wann eine Angelegenheit, für die der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wurde, einzuschränken ist, hängt sehr von der Art der zu besorgenden Angelegenheit ab. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Kraftfahrrechtliche Pflichten eines Zulassungsbesitzers. (T4) |
1 Ob 3/25k | OGH | 25.02.2025 |
vgl; Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20190226_OGH0002_0080OB00006_19V0000_001
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