Normen
EuGVVO 2012 Art17 Abs1
| 6 Ob 18/17s | OGH | 07.07.2017 |
Beisatz: Beim Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt kommt der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche gegen den Emittenten nicht in Betracht. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Gesetzliche Schadenersatzansprüche aus der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten, die gegenüber jedermann unabhängig davon bestehen, ob der Betreffende schon Aktien an dem Unternehmen hält und damit dessen Satzung unterworfen ist. (T2); Veröff: SZ 2017/79 | ||
| 3 Ob 125/24i | OGH | 11.09.2024 |
| 4 Ob 202/24w | OGH | 22.07.2025 |
vgl; Beisatz: Hier: Die Beklagte wurde vom Glücksspielanbieter als Zahlstelle benannt; Zurückweisung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, die aus einer Nichtigkeit der Glücksspielverträge abgeleitet werden, mangels schlüssiger Darlegung eines Verbrauchergerichtsstands vertretbar. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_20170707_OGH0002_0060OB00018_17S0000_001
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