Rechtssatz
Soweit einzelne Ansprüche als Streitgegenstände einer Klage, über die das Berufungsgericht erkannte, nicht zusammenzurechnen sind, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden Anspruch gesondert zu prüfen.
| 1 Ob 185/18i | OGH | 05.03.2019 |
Auch; Beisatz: Selbstständige Begehren bedürfen daher einer gesonderten Bewertung durch das Berufungsgericht. (T1) |
| 2 Ob 163/25x | OGH | 23.10.2025 |
Beisatz: Hier: Solidarhaftung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20160830_OGH0002_0040OB00161_16D0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)