OGH 9Ob17/16i; 4Ob225/16s; 3Ob137/17v; 1Ob147/17z; 8Ob66/17i; 3Ob9/18x; 10Ob34/18z; 5Ob54/19f; 5Ob122/19f; 8Ob2/20g; 8Ob62/22h; 4Ob136/23p; 9Ob4/24i; 9Ob53/24w; 9Ob58/24f; 5Ob145/24w; 9Ob45/25w (RS0130780)

OGH9Ob17/16i; 4Ob225/16s; 3Ob137/17v; 1Ob147/17z; 8Ob66/17i; 3Ob9/18x; 10Ob34/18z; 5Ob54/19f; 5Ob122/19f; 8Ob2/20g; 8Ob62/22h; 4Ob136/23p; 9Ob4/24i; 9Ob53/24w; 9Ob58/24f; 5Ob145/24w; 9Ob45/25w27.5.2025

Rechtssatz

Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG sind als besondere Verfahrensregelungen zur Sicherung des Rechts auf persönlichen Kontakt anzusehen. Die Entscheidung, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Daher kommt ihr im Regelfall keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zu, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden.

Normen

AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs3

9 Ob 17/16iOGH25.05.2016
4 Ob 225/16sOGH20.12.2016

Auch; Beisatz: Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG müssen im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren stehen. (T1)

3 Ob 137/17vOGH30.08.2017

Auch

1 Ob 147/17zOGH30.08.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch ... und TAF wahrzunehmen“ ist aber zu unbestimmt. Für Anordnungen gemäß § 107 Abs 3 AußStrG bedarf es ausreichender Tatsachengrundlagen. (T2)

8 Ob 66/17iOGH28.09.2017

Auch

3 Ob 9/18xOGH21.03.2018

Auch; Beisatz: Hier iZm vorläufiger Obsorgenentziehung gem § 107 Abs 2 AußStrG. (T3)

10 Ob 34/18zOGH23.05.2018
5 Ob 54/19fOGH25.04.2019
5 Ob 122/19fOGH24.09.2019

Beis wie T3

8 Ob 2/20gOGH24.04.2020

Beisatz: Hier: Vorläufiges begleitetes Kontaktrecht mit der Auflage, in dieser Zeit mit den Kindern nur dann polnisch zu sprechen, wenn die Besuchsbegleitung polnischsprachiges Personal zur Verfügung stellen kann. (T4)

8 Ob 62/22hOGH25.05.2022

Beis wie T3

4 Ob 136/23pOGH12.09.2023

Beisatz wie T1

9 Ob 4/24iOGH18.03.2024

Beisatz wie T3

9 Ob 53/24wOGH26.06.2024

Beisatz: hier: Keine Unvertretbarkeit der neuerlich aufgetragenen Elternberatung, da diese zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und die einzige gelindere Maßnahme bei drohender Fremdbetreuung ist. (T5)

9 Ob 58/24fOGH22.01.2025

Beisatz: Hier: Obsorgeentziehung und Fremdunterbringung hinsichtlich eines autistischen Kindes (T6)

5 Ob 145/24wOGH30.01.2025

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Solche Maßnahmen sind entweder in einem Obsorge- oder Kontaktregelungsverfahren (Erkenntnisverfahren) oder im Verlauf der zwangsweisen Durchsetzung bestehender Obsorge- oder Kontaktregelungen (Vollzugsverfahren) anzuordnen. (T7)<br/>Beisatz: Das Verbot der Ausreise mit dem Kind bedeutet eine Beschränkung der mit der (Mit-)Obsorge verbundenen Rechte in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung. Gegenstand des durch einen unmittelbar auf die Anordnung dieser Maßnahme gerichteten Antrag eingeleiteten Verfahrens ist daher eine Teileinschränkung der Obsorge in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In diesem Verfahren kann das Ausreiseverbot – zufolge dieses „Zusammenhangs“ mit einem Obsorgeverfahren – auf der Grundlage des § 107 Abs 3 Z 4 AußStrG erlassen werden. (T8)

9 Ob 45/25wOGH27.05.2025

Dokumentnummer

JJR_20160525_OGH0002_0090OB00017_16I0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)