OGH 16Ok6/14i; 16Ok3/25i; 16Ok4/25m (RS0129950)

OGH16Ok6/14i; 16Ok3/25i; 16Ok4/25m17.4.2025

Rechtssatz

Der Beschluss über den konkreten Umfang der Veröffentlichung ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, das dabei auch auf ein berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Bedacht zu nehmen hat.

Hinsichtlich des Umfangs der Veröffentlichung hat sich der österreichische Gesetzgeber die europarechtlichen Bestimmungen explizit zum Vorbild genommen. Danach ist auch eine Volltextveröffentlichung ‑ soweit Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben ‑ durchaus zulässig.

Umsatzzahlen können grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse sein. (Beisatz: Hier unter den konkreten Umständen des Falles ‑ nur gerundete Zahlen für schon abgelaufene Geschäftsjahre; Umsatz einer international tätigen Konzernmutter, die durch ihre Tochtergesellschaft auf unterschiedlichsten Märkten tätig ist, besitzt für den konkret betroffenen inländischen Markt keine Aussagekraft ‑ verneint.)

Im Rechtsmittelverfahren über eine Entscheidung nach § 37 Abs 1 KartG überprüft das Kartellobergericht, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung dem Gesetz entspricht und sich innerhalb des dem Erstgericht eingeräumten Ermessensspielraums hält, nicht hingegen, ob auch eine davon abweichende andere Fassung diesen Kriterien genügt.

Normen

KartG §37 Abs1

16 Ok 6/14iOGH21.01.2015
16 Ok 3/25iOGH17.04.2025

Beisatz: Ein Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn legitime wirtschaftliche Interessen durch die Veröffentlichung oder die bloße Weitergabe einer Information an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können. (T1)<br/>Beisatz: Ob eine bestimmte Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (T2)

16 Ok 4/25mOGH11.04.2025

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Bei Angaben zu einem Wettbewerbsverstoß handelt es sich um kein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20150121_OGH0002_0160OK00006_14I0000_001

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