OGH 1Ob218/14m; 4Ob49/24w (RS0129932)

OGH1Ob218/14m; 4Ob49/24w25.2.2025

Rechtssatz

Ein gesetzmäßiges Vorgehen nach § 4 StellenbesetzungsG verlangt, dass sich die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle im Rahmen sachlich auszuübenden Ermessens an der Besteignung zu orientieren hat.

Normen

ABGB §1295 Abs2 III
StellenbesetzungsG §4

1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Veröff: SZ 2014/134

4 Ob 49/24wOGH25.02.2025

vgl; Beisatz: Vgl: Dass nicht bereits ein Vergleich der Qualifikationen genügt, sondern auf ein fiktives Ergebnis eines rechtmäßigen Bestellungsverfahrens Bedacht genommen werden muss, lässt sich auf 8 ObA 10/14z zurückführen. (T1)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf die in § 4 Abs 2 StellenbesetzungsG genannten nicht messbaren Faktoren handelt es sich bei der in § 4 Abs 1 StellenbesetzungG normierten "Pflicht", den bestgeeigneten Bewerber auszuwählen, im Ergebnis um ein Willkürverbot. Die Bewertung dieser Faktoren muss innerhalb einer sachlich begründeten Bandbreite dem Entscheidungsträger überlassen bleiben. (T2)<br/>Beisatz: Der Bewerber ist dafür beweispflichtig, dass der Entscheidungsträger bei der Besetzung das ihm eingeräumte Ermessen in unsachlicher Weise überschritten hat und er ohne Verletzung dieses Ermessensspielraums mit der Funktion betraut worden wäre. Die Beurteilung der Gewichtung der jeweiligen Eignungskriterien ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20141223_OGH0002_0010OB00218_14M0000_003

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