OGH 1Ob218/14m; 4Ob49/24w (RS0129933)

OGH1Ob218/14m; 4Ob49/24w25.2.2025

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstands, dass das StellenbesetzungsG keinen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt und es jedenfalls öffentlichen Interessen (Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich) dient, schützt das StellenbesetzungsG auch die Interessen von Bewerbern, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren. Der Schutzzweck der Norm kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde.

Normen

ABGB §1295 Abs2 III
StellenbesetzungsG §4

1 Ob 218/14mOGH23.12.2014

Veröff: SZ 2014/134

4 Ob 49/24wOGH25.02.2025

Beisatz: Auch: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20141223_OGH0002_0010OB00218_14M0000_004

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