OGH 2Ob158/12t; 5Ob18/15f; 6Ob69/18t; 2Ob189/22s; 9Ob13/24p; 4Ob22/25a (RS0128704)

OGH2Ob158/12t; 5Ob18/15f; 6Ob69/18t; 2Ob189/22s; 9Ob13/24p; 4Ob22/25a22.7.2025

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Anwendbarkeit des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO erforderlich, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen.

Normen

EuGVVO Art15 Abs1 litc
EUGVVO 2012 Art17 Abs1 litc

2 Ob 158/12tOGH24.01.2013

Bemerkung: EuGH 7. 12. 2010, verbundene Rechtssachen C‑585/08 und C‑144/09 , Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller. (T1)

5 Ob 18/15fOGH28.04.2015
6 Ob 69/18tOGH26.04.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch in Deutschland abrufbare Homepage, auf der auf Standorte bzw Niederlassungen in Deutschland verwiesen wird und erwähnt wird, dass sich die Unternehmerin um Kunden "in Österreich, Deutschland, Ungarn und Slowenien" kümmert; weiters schickte sie Kostenvoranschläge an den Verbraucher in Deutschland - "Ausrichten" der Tätigkeit (auch) auf Deutschland bejaht. (T2)

2 Ob 189/22sOGH22.11.2022
9 Ob 13/24pOGH16.05.2024

vgl

4 Ob 22/25aOGH22.07.2025

vgl; Beisatz: Website eines in der Tschechischen Republik gelegenen Casinos mit der Top-Level-Domain .cz, abrufbar allerdings auch in deutscher Sprache mit einer Telefonnummer mit internationaler Vorwohl und Hinweisen auf eine Zahlungsmöglichkeit in Euro, eine Lage in Grenznähe zu Österreich und Entfernungsangaben zu zwei größeren österreichischen Städten samt Link zu einem Routenplaner; Registrierung vor Ort ebenfalls auf Deutsch möglich. „Ausrichten“ der gewerblichen Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 auf Österreich vertretbar bejaht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0020OB00158_12T0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)