OGH 15Os148/11w; 15Os171/13f (RS0127376)

OGH15Os148/11w; 15Os171/13f26.3.2025

Rechtssatz

In Umsetzung des rechtspolitischen Ziels, dem von unrichtiger oder irreführend unvollständiger medialer Berichterstattung Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist das Knappheitsgebot des § 9 Abs 3 MedienG nicht kleinlich auszulegen; insbesondere ist dem Gegendarstellungswerber nicht abzuverlangen, die kürzest mögliche Form zu wählen.

Normen

MedienG §9 Abs3

15 Os 148/11wOGH14.12.2011

Beisatz: Der Gegendarstellungswerber kann die Wiedergabe der Erstmitteilung sprachlich frei gestalten oder diese – unbeschadet des Knappheitsgebots – wörtlich zitieren. (T1)

15 Os 171/13fOGH19.02.2014

Auch;Beisatz: Erst unnötige Ausdehnungen und Wiederholungen im Sinn einer exzessiven und schikanösen Ausübung des Gegendarstellungsrechts verletzen das Knappheitsgebot. (T2)

15 Os 15/14sOGH19.03.2014

Auch; Beisatz: Eine nachträgliche Mitteilung hat sich gemäß § 10 Abs 2 MedienG in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche zu beschränken. Daraus kann eine Berechtigung zur wörtlichen Wiedergabe der gesamten Primärmitteilung ‑ anders als nach § 9 Abs 3 MedienG für eine Gegendarstellung ‑ nicht abgeleitet werden. Eine nachträgliche Mitteilung, die zahlreiche Wiederholungen und für das Verständnis nicht nötige Detailinformationen enthält, geht über das für den angestrebten Rechtsschutz Erforderliche hinaus. (T3)

15 Os 136/24zOGH26.03.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_20111214_OGH0002_0150OS00148_11W0000_001

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