Normen
15 Os 148/11w | OGH | 14.12.2011 |
Beisatz: Der Gegendarstellungswerber kann die Wiedergabe der Erstmitteilung sprachlich frei gestalten oder diese – unbeschadet des Knappheitsgebots – wörtlich zitieren. (T1) |
15 Os 171/13f | OGH | 19.02.2014 |
Auch;Beisatz: Erst unnötige Ausdehnungen und Wiederholungen im Sinn einer exzessiven und schikanösen Ausübung des Gegendarstellungsrechts verletzen das Knappheitsgebot. (T2) |
15 Os 15/14s | OGH | 19.03.2014 |
Auch; Beisatz: Eine nachträgliche Mitteilung hat sich gemäß § 10 Abs 2 MedienG in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche zu beschränken. Daraus kann eine Berechtigung zur wörtlichen Wiedergabe der gesamten Primärmitteilung ‑ anders als nach § 9 Abs 3 MedienG für eine Gegendarstellung ‑ nicht abgeleitet werden. Eine nachträgliche Mitteilung, die zahlreiche Wiederholungen und für das Verständnis nicht nötige Detailinformationen enthält, geht über das für den angestrebten Rechtsschutz Erforderliche hinaus. (T3) |
15 Os 136/24z | OGH | 26.03.2025 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20111214_OGH0002_0150OS00148_11W0000_001
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