Rechtssatz
Die 30-tägige Frist des § 45a Abs 1 AMFG wandert kontinuierlich. Der Arbeitgeber kann daher durch die zeitliche Streuung von Kündigungen das Erreichen des Schwellenwerts der genannten Bestimmung verhindern.
9 ObA 33/21z | OGH | 29.04.2021 |
Beisatz: Hier: Für eine zulässige, zeitliche Streuung maßgeblich ist die Absicht des Dienstgebers und nicht, ob sich die Kündigungserklärungen entgegen der ursprünglichen Intention faktisch über einen längeren Zeitraum erstrecken, würde doch sonst der Zweck des Frühwarnsystems verfehlt, schon die Absicht eines Dienstgebers, innerhalb kurzer Zeit eine arbeitsmarktpolitisch relevante Zahl von Arbeitnehmern freizusetzen, zum Anlass von Vorkehrungen zu nehmen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20090804_OGH0002_009OBA00076_09F0000_001
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