OGH 10Ob56/07v; 10Ob64/07w; 5Ob173/11v; 4Ob77/25i (RS0122183)

OGH10Ob56/07v; 10Ob64/07w; 5Ob173/11v; 4Ob77/25i24.6.2025

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 176 Abs 1 ABGB gilt auch für mit der Obsorge betraute „andere Personen", daher auch für den Jugendwohlfahrtsträger. Die Ausübung der Obsorge durch diesen kann demnach gemäß § 176 Abs 1 ABGB bei Gefährdung des Wohls des Kindes durch ein Verhalten des Jugendwohlfahrtsträgers mit einem Auftrag - wie dem bekämpften - des Pflegschaftsgerichts an ihn beschränkt werden.

Normen

ABGB §176 C
ABGB 181
AußStrG 2005 107

10 Ob 56/07vOGH26.06.2007
10 Ob 64/07wOGH26.06.2007
5 Ob 173/11vOGH09.11.2011

Vgl

4 Ob 77/25iOGH24.06.2025

Beisatz: § 181 Abs 1 ABGB und § 107 Abs 3 AußStrG bilden keine Grundlage für Anordnungen an den nicht obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger bestimmte Maßnahmen gegenüber dem Obsorgeberechtigten zu setzen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_0100OB00056_07V0000_001

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