Rechtssatz
Wer unbefugt Sprachwerke, Lichtbilder oder Filmwerke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt gegen das Verwertungsrecht des § 18a UrhG.
Zurverfügungstellungsrecht
4 Ob 111/08i | OGH | 26.08.2008 |
Auch; Beisatz: Wer ein Werk in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, übt das Verwertungsrecht nach § 18a UrhG aus. Auch im Rahmen einer solchen Rechteausübung ist ein Verstoß gegen eine gebotene Anbringung der Urheberbezeichnung möglich. (T1) |
4 Ob 101/11y | OGH | 09.08.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vergrößerungsmöglichkeit eines auf eine Internetseite gestellten Bildes durch „Mausklick“. (T2); Veröff: SZ 2011/103 |
4 Ob 89/20x | OGH | 02.07.2020 |
Beisatz: Wenn dadurch das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. (T4); Beisatz: Hier: Posting eines Lichtbilds in einer geschlossenen Facebookgruppe. (T5) |
4 Ob 132/24a | OGH | 24.06.2025 |
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Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0040OB00178_06I0000_001
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