OGH 3Ob5/04p; 6Ob43/05z; 3Ob12/06w; 3Ob212/10p; 8Ob108/25b (RS0118688)

OGH3Ob5/04p; 6Ob43/05z; 3Ob12/06w; 3Ob212/10p; 8Ob108/25b30.9.2025

Rechtssatz

§ 9 Abs 5 GEG 1962 ist - jedenfalls soweit Geldstrafen nach § 355 Abs 1 EO betroffen sind - dahin auszulegen, dass solche Geldstrafen im Exekutionsverfahren weder erlassen noch gestundet werden können, weil es an gesetzlichen Tatbeständen mangelt, die einen Erlass oder eine Stundung - entsprechend den Regelungen des § 9 Abs 1 und 2 GEG 1962 - tragen könnten. Insofern entbehrt auch die Bestimmung des § 9 Abs 3 GEG 1962 eines Anwendungsbereichs. Über Anträge, gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen- entgegen § 9 Abs 5 GEG 1962- zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des § 9 Abs 5 GEG 1962 gemäß § 9 Abs 4 GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen.

Normen

EO §355 VIIIa
GEG 1962 §9
GEG §9 Abs5

3 Ob 5/04pOGH28.01.2004

Veröff: SZ 2004/14

6 Ob 43/05zOGH21.04.2005

Beisatz: Hier: Zwangsstrafe nach § 283 HGB. (T1); Veröff: SZ 2005/60

3 Ob 12/06wOGH29.03.2006

Auch; nur: Über Anträge, gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen - entgegen § 9 Abs 5 GEG 1962 - zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des § 9 Abs 5 GEG 1962 gemäß § 9 Abs 4 GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen. (T2); Veröff: SZ 2006/46

3 Ob 212/10pOGH11.11.2010

Auch

8 Ob 108/25bOGH30.09.2025

vgl; Beisatz: Nach § 9 Abs 5 Satz 2 GEG sind die Gerichte zwar zur Entscheidung über einen Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) von Zwangsstrafen nach § 79 Abs 1 AußStrG zuständig. Auch nach der Neufassung der Bestimmung durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (BGBl. I Nr. 19/2015) ist aber daran festzuhalten, dass jedenfalls eine Beugestrafe nach § 79 Abs 1 AußStrG nicht gestundet werden kann, weil es an einem gesetzlichen Tatbestand mangelt, der eine solche Stundung rechtfertigen könnte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20040128_OGH0002_0030OB00005_04P0000_002

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