Rechtssatz
Die Wiederaufnahmeklage ist im Vorprüfungsverfahren nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmeklage fremd ist.
17 Ob 31/08w | OGH | 23.09.2008 |
Ähnlich; Beisatz: Dies hat sinngemäß auch für Klagen zu gelten, die die Aufhebung eines Schiedsspruchs zum Gegenstand haben. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zur Rechtslage in der Fassung vor dem Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006. (T2) |
1 Ob 121/16z | OGH | 30.08.2016 |
Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T3) |
6 Ob 59/24f | OGH | 26.03.2025 |
Beisatz: Die Einhaltung der Klagsfrist ist durch den Rechtsnachfolger glaubhaft zu machen, der sohin auch die mangelnde Kenntnis von neuen Beweismitteln durch den Verstorbenen glaubhaft zu machen hat (hier Kenntnis von der Methode der DNA-Analyse). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00004_99S0000_002
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