Rechtssatz
Die vom Antragsteller geforderten vier Kriterien, damit eine Pause als Essenspause gewertet werden könne, nämlich starre Essenszeiten von zwölf Uhr bis vierzehn Uhr oder von achtzehn Uhr bis zwanzig Uhr, tatsächliche Möglichkeit zur Verpflegung, Gelegenheit zum Säubern der Hände sowie zum Aufwärmen der (mitgebrachten) Speisen in einem dafür vorgesehenen Raum, sind durch keine gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anordnungen gedeckt.
12.00 Uhr — 14.00 Uhr — 18.00 Uhr — 20.00 Uhr
Normen
BundesKollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litf
Dokumentnummer
JJR_19980312_OGH0002_008OBA00056_97M0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)