OGH 7Ob2047/96x; 8ObA9/09w; 9ObA89/24i (RS0107355)

OGH7Ob2047/96x; 8ObA9/09w; 9ObA89/24i27.5.2025

Rechtssatz

Der Übernehmer eines Vermögens muss die im Zeitpunkt der Übernahme bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung durch Prozessführung gegen den Übergeber gegen sich gelten lassen. (Gegen SZ 13/160)

Normen

ABGB §1409 A
ABGB §1409 Eb

7 Ob 2047/96xOGH02.04.1997

Veröff: SZ 70/59

8 ObA 9/09wOGH21.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Der Schuldbeitritt ändert nichts an der Rechtsnatur der Forderungen, weshalb der Erwerber jene Rechtshandlungen, die der Übergeber bis zum Zeitpunkt des Übergangs gesetzt hat, wie etwa einen Vergleich oder ein Anerkenntnis, ebenso gegen sich gelten lassen muss, wie eine bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung. Ansonsten kann der Erwerber alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben, auch wenn sich der Übergebende bisher nicht auf diese berufen hat. (T1); Beisatz: Hingegen bewirkt die Klageführung gegen den Übergeber nach dem Zeitpunkt der Vermögensübergabe keine Unterbrechung der Verjährung gegen den Übernehmer. (T2)

9 ObA 89/24iOGH27.05.2025

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19970402_OGH0002_0070OB02047_96X0000_001

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