Normen
ABGB §1409 A
ABGB §1409 Eb
7 Ob 2047/96x | OGH | 02.04.1997 |
Veröff: SZ 70/59 |
8 ObA 9/09w | OGH | 21.12.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Der Schuldbeitritt ändert nichts an der Rechtsnatur der Forderungen, weshalb der Erwerber jene Rechtshandlungen, die der Übergeber bis zum Zeitpunkt des Übergangs gesetzt hat, wie etwa einen Vergleich oder ein Anerkenntnis, ebenso gegen sich gelten lassen muss, wie eine bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung. Ansonsten kann der Erwerber alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben, auch wenn sich der Übergebende bisher nicht auf diese berufen hat. (T1); Beisatz: Hingegen bewirkt die Klageführung gegen den Übergeber nach dem Zeitpunkt der Vermögensübergabe keine Unterbrechung der Verjährung gegen den Übernehmer. (T2) |
9 ObA 89/24i | OGH | 27.05.2025 |
Beisatz wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19970402_OGH0002_0070OB02047_96X0000_001
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