OGH 4Ob2353/96z; 4Ob154/98w; 4Ob159/24x (RS0107058)

OGH4Ob2353/96z; 4Ob154/98w; 4Ob159/24x24.6.2025

Rechtssatz

Voraussetzung für die Haftung nach § 2 Abs 1 UWG ist zumindest leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß.

Normen

ABGB §1297
ABGB §1324
UWG §2 Abs1 A4
UWG §16

4 Ob 2353/96zOGH26.11.1996
4 Ob 154/98wOGH30.06.1998

nur: Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß. (T1)

4 Ob 159/24xOGH24.06.2025

vgl; Beisatz: Hier: Schadenersatzklage aufgrund eines von der Beklagten vertriebenen und (nach dem Vorbringen der Kläger) irreführend iSd § 2 UWG beworbenen Tresors. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0040OB02353_96Z0000_001

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