OGH 5Ob2339/96y; 3Ob65/17f; 1Ob121/20f; 4Ob156/24f (RS0105969)

OGH5Ob2339/96y; 3Ob65/17f; 1Ob121/20f; 4Ob156/24f22.7.2025

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich die Klägerin dem Strafverfahren gegen den Beklagten nicht als Privatbeteiligte anschloss und sie daher keine unmittelbaren Informationen über den Fortgang des Strafverfahrens hatte, bewirkt für sich allein kein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zum Ende des Strafverfahrens oder gar bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsausfertigung.

Normen

ABGB §1489 IIC

5 Ob 2339/96yOGH12.11.1996

Veröff: SZ 69/251

3 Ob 65/17fOGH25.10.2017
1 Ob 121/20fOGH23.09.2020
4 Ob 156/24fOGH22.07.2025

vgl; Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19961112_OGH0002_0050OB02339_96Y0000_002

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