Rechtssatz
Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung behält im Regelfall ihren dienstlichen Charakter, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen ergibt. Bleiben einige Belegschaftsmitglieder nach Schluss der Betriebsveranstaltung von sich aus noch längere Zeit zusammen, so steht dieses Zusammensein in der Regel nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz. Das spätere Verweilen dient dann nur noch privater Geselligkeit. Kürzeres Verbleiben im Anschluss an die beendete Gemeinschaftsveranstaltung wird den Zusammenhang in der Regel nicht lösen, während mehrstündiges Nachfeiern den Zusammenhang meist aufheben wird. Hier: Der offizielle Teil der betrieblichen Weihnachtsfeier dauerte von sechzehn bis achtzehn Uhr. Der daran anschließende "inoffizielle" Teil der Weihnachtsfeier wurde von niemandem ausdrücklich für beendet erklärt. Etwa ein Fünftel der Teilnehmer dehnte die Feier bis zwei Uhr früh aus. Diese Personen standen wegen der überaus langen Dauer ihres Verweilens auf der Feier nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sodass auch die Heimfahrt von dieser Veranstaltung nicht unter Versicherungsschutz stand.
10 ObS 56/12a | OGH | 03.05.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Fahrradübungen nach Ende eines Grillfests. (T1) |
10 ObS 32/25s | OGH | 24.04.2025 |
Beisatz: Für die Frage, ob eine Veranstaltung (noch) betrieblichen oder (schon) außerbetrieblichen privaten Interessen dient, sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung entscheidend, weswegen sich eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_010OBS00246_9500000_005
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