OGH 10ObS246/95; 10ObS67/99x; 10ObS56/12a; 10ObS32/25s (RS0103497)

OGH10ObS246/95; 10ObS67/99x; 10ObS56/12a; 10ObS32/25s24.4.2025

Rechtssatz

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung endet ganz allgemein, wenn sie nicht mehr von der Autorität des Dienstgebers oder der von ihm beauftragten Person getragen ist. Nicht entscheidend ist, ob im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer noch ein ins Gewicht fallender Teil der Betriebsangehörigen anwesend ist. Das Ende der Gemeinschaftsveranstaltung tritt aber nicht schon stets dann ein, wenn der Dienstgeber oder sein Vertreter selbst die Veranstaltung verlässt; sie können auch andere Personen mit der Weiterführung der Betriebsfeier beauftragen. Um Zweifel zu vermeiden, ist es allerdings zweckmäßig, wenn der Dienstgeber, sein Vertreter oder ein Beauftragter das Zusammensein für beendet erklärt, sofern sich dies nicht eindeutig aus den Umständen ergibt. In solchen Fällen ist auch der anschließende Heimweg versichert.

Normen

ASVG §175 Abs1
ASVG §175 Abs2 Z1
B-KUVG §90 Abs1
B-KUVG §90 Abs2 Z1

10 ObS 246/95OGH12.03.1996

Veröff: SZ 69/64

10 ObS 67/99xOGH05.10.1999

Vgl auch

10 ObS 56/12aOGH03.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Fahrradübungen nach Ende eines Grillfests. (T1)

10 ObS 32/25sOGH24.04.2025

vgl; Beisatz: Für die Frage, ob eine Veranstaltung (noch) betrieblichen oder (schon) außerbetrieblichen privaten Interessen dient, sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung entscheidend, weswegen sich eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage regelmäßig nicht stellt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_010OBS00246_9500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)