OGH 2Ob9/96; 1Ob67/02p; 7Ob56/25y (RS0102112)

OGH2Ob9/96; 1Ob67/02p; 7Ob56/25y7.8.2025

Rechtssatz

Bei einem Geschäftsunfähigen kommt eine Unredlichkeit des Geschäftsunfähigen mangels einer Fähigkeit zur vernünftigen Motivation seiner Handlungen nicht in Frage, wohl aber eine solche seines Sachwalters.

Normen

ABGB §326 B
ABGB §865
ABGB §1437

2 Ob 9/96OGH29.02.1996
1 Ob 67/02pOGH11.06.2002

Vgl aber; Beisatz: Dies betrifft nur den völlig Geschäftsunfähigen. (T1) Beisatz: Bei Prüfung der Redlichkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen ist an sich auf dessen persönliches Einsichtsvermögen, also auf "subjektive Umstände" abzustellen. (T2); Veröff: SZ 2002/81

7 Ob 56/25yOGH07.08.2025

vgl aber

Dokumentnummer

JJR_19960229_OGH0002_0020OB00009_9600000_001

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