Rechtssatz
Jedes Dienstverhältnis begründet ein eigenes Pflichtversicherungsverhältnis, für das entsprechende Beiträge zu leisten sind. Dadurch können auch zeitlich sich deckende Versicherungszeiten entstehen. Für die Feststellung der dadurch erworbenen Versicherungsmonate gelten die §§ 231, 233 ASVG. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 308 und 311 ASVG sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, hier ebenso nur einfach zu zählen sind (§ 231 Z 1 b ASVG), wie bei der Feststellung des Überweisungsbetrages (§ 308 Abs 8 ASVG).
10 ObS 283/97h | OGH | 10.03.1998 |
Beisatz: Alle Ansprüche und Berechtigungen aus den sich mit anderen Versicherungszeiten deckenden versicherten Beschäftigungszeiten erlöschen bereits durch die Leistung des Überweisungsbetrages gemäß § 310 ASVG und können infolge der nur einfach vorzunehmenden Zählung nicht neuerlich als Versicherungsmonate berücksichtigt werden. (T1) |
10 ObS 94/24g | OGH | 18.03.2025 |
vgl; Beisatz: Hier: kroatische Sonderbonifikationen (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_010OBS00003_9600000_002
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