OGH 10ObS3/96; 10ObS283/97h; 10ObS94/24g (RS0102492)

OGH10ObS3/96; 10ObS283/97h; 10ObS94/24g18.3.2025

Rechtssatz

Jedes Dienstverhältnis begründet ein eigenes Pflichtversicherungsverhältnis, für das entsprechende Beiträge zu leisten sind. Dadurch können auch zeitlich sich deckende Versicherungszeiten entstehen. Für die Feststellung der dadurch erworbenen Versicherungsmonate gelten die §§ 231, 233 ASVG. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 308 und 311 ASVG sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen, wobei Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, hier ebenso nur einfach zu zählen sind (§ 231 Z 1 b ASVG), wie bei der Feststellung des Überweisungsbetrages (§ 308 Abs 8 ASVG).

Normen

ASVG §231
ASVG §233
ASVG §247
ASVG §308
ASVG §310
ASVG §311

10 ObS 3/96OGH27.02.1996
10 ObS 283/97hOGH10.03.1998

Beisatz: Alle Ansprüche und Berechtigungen aus den sich mit anderen Versicherungszeiten deckenden versicherten Beschäftigungszeiten erlöschen bereits durch die Leistung des Überweisungsbetrages gemäß § 310 ASVG und können infolge der nur einfach vorzunehmenden Zählung nicht neuerlich als Versicherungsmonate berücksichtigt werden. (T1)

10 ObS 94/24gOGH18.03.2025

vgl; Beisatz: Hier: kroatische Sonderbonifikationen (T2)

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_010OBS00003_9600000_002

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