Rechtssatz
§§ 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. Kann demnach ein Mangel der gesetzlichen Vertretung beseitigt werden, so hat das Gericht gemäß § 6 Abs 2 ZPO zwingend einen Sanierungsversuch zu unternehmen. Erst wenn der Versuch einer Behebung des Mangels der Vertretungsmacht scheitert, darf ein Rekurs (als unwirksame Prozesshandlung) zurückgewiesen werden.
| 6 Ob 332/00t | OGH | 17.01.2001 |
Auch; nur: §§ 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. (T1) <br/>Beisatz: Die Bestimmungen der ZPO über die Prozessfähigkeit gelten auch im außerstreitigen Verfahren. (T2) <br/>Beisatz: Es ist dem Firmenbuchgericht verwehrt, die Prozessfähigkeit von Parteien selbständig zu prüfen. Das Firmenbuchgericht ist an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Bestellung des Sachwalters gebunden. (T3) |
| 6 Ob 331/00w | OGH | 17.01.2001 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
| 6 Ob 7/01z | OGH | 17.01.2001 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
| 10 Ob 21/20s | OGH | 24.06.2020 |
Beisatz: Falls der Mangel der Vertretung von vornherein nicht beseitigt werden kann, erübrigt sich ein Verbesserungsversuch. (T4) |
| 6 Ob 64/25t | OGH | 04.06.2025 |
vgl; Beisatz: Das Prozessgericht hat den Erwachsenenvertreter aufzufordern sich zu äußern, ob er das bisherige Verfahren (soweit es von Nichtigkeit betroffen ist) genehmigt oder nicht genehmigt. (T5)<br/>Beisatz: Soweit sich der Erwachsenenvertreter für den vor seiner Bestellung liegenden Zeitraum bzw Zeitpunkt zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der bisherigen Prozessführung äußert, bedarf seine Erklärung (jedenfalls beim Aktivprozess) der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. (T6)<br/>Anm: So bereits 8 ObA 18/21m |
Dokumentnummer
JJR_19950926_OGH0002_0050OB00530_9500000_001
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