Rechtssatz
In analoger Anwendung von § 125 Abs 2 zweiter Satz, § 150 Abs 2 erster Satz HGB, § 71 Abs 2 zweiter Satz und § 210 Abs 2 dritter Satz AktG kann ein Gesamtgeschäftsführer vorher oder nachträglich, ausdrücklich oder auch bloß konkludent durch den oder die übrigen Geschäftsführer ermächtigt werden, die Erklärung mit Wirkung für alle abzugeben, womit dem Handelnden organschaftliche Einzelvertretungsmacht eingeräumt wird.
5 Ob 33/25a | OGH | 03.06.2025 |
vgl<br/>Anm: Hier wurde im Grundbuchsverfahren ausgehend vom Wortlaut der Rechtseinräumung keine Ermächtigung angenommen. |
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00538_9500000_005
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