Rechtssatz
Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage.
4 Ob 85/98y | OGH | 21.04.1998 |
Vgl; Beisatz: Ob angesichts des Zeitablaufes die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, hängt genauso wie jene, ob ein Interesse der Öffentlichkeit an der Urteilsveröffentlichung noch besteht, von den Umständen des Einzelfalles ab; eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt dieser Frage nicht zu. (T1) |
4 Ob 184/00p | OGH | 18.07.2000 |
Beisatz: Das gilt auch für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr bei Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb (nicht lizensierter) Computersoftware. (T2) |
4 Ob 6/07x | OGH | 20.03.2007 |
Beisatz: .... abgesehen von einer gravierenden Fehlbeurteilung. (T3) |
9 Ob 9/08a | OGH | 01.04.2009 |
Beisatz: Erachtet das Berufungsgericht die Verbreiterung der Tatsachengrundlage für erforderlich, dann ist dem vom Obersten Gerichtshof nicht entgegenzutreten. (T5) |
4 Ob 201/10b | OGH | 15.12.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Hier zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. (T7) |
10 Ob 33/13w | OGH | 25.06.2013 |
Beisatz: Hier: Wiederholungsgefahr vertretbar verneint. (T9) |
4 Ob 173/17w | OGH | 26.09.2017 |
Beisatz: Das gilt auch für die Frage, ob ein angebotener Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt. (T10) |
4 Ob 18/25p | OGH | 22.07.2025 |
Beisatz: Hier: Unterlassung der Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen ohne Gewerbeberechtigung. (T11) |
2 Ob 118/25d | OGH | 26.06.2025 |
Beisatz: Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, wenn dieses ungeachtet des Umstands, dass die Beklagte den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs im Umfang des Klagebegehrens anbot, aufgrund des sonstigen Verhaltens der Beklagten die Wiederholungsgefahr bejahte. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0040OB01008_9500000_001
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