OGH 3Ob530/94; 5Ob174/04f; 2Ob58/25f (RS0033259)

OGH3Ob530/94; 5Ob174/04f; 2Ob58/25f18.9.2025

Rechtssatz

Gemäß objektiver Betrachtungsweise ist zu entscheiden, wessen Schuld durch eine Zahlung abgegolten wurde. Die Beachtung des Empfängerhorizontes dient aber nur dem Schutz des Gläubigers etwa gegen Bereicherungsansprüche des Schuldners, dem die Zahlung objektiv zuzurechnen war. Ob durch diese Befriedigung des Gläubigers aber der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 1 2.Fall KO hergestellt wurde, hängt in erster Linie davon ab, ob die Aktivmasse benachteiligt wurde.

Normen

ABGB §1412
ABGB §1431 A
KO §31 Abs1 Z1 Fall2

3 Ob 530/94OGH23.03.1994

Veröff. SZ 67/48

5 Ob 174/04fOGH14.09.2004

nur: Die Beachtung des Empfängerhorizontes dient aber nur dem Schutz des Gläubigers etwa gegen Bereicherungsansprüche des Schuldners, dem die Zahlung objektiv zuzurechnen war. (T1)

2 Ob 58/25fOGH18.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19940323_OGH0002_0030OB00530_9400000_002

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