OGH 1Ob18/92; 8Ob26/10x; 7Ob91/17h; 5Ob21/22g; 4Ob156/24f (RS0034515)

OGH1Ob18/92; 8Ob26/10x; 7Ob91/17h; 5Ob21/22g; 4Ob156/24f22.7.2025

Rechtssatz

Der Beginn der Verjährung wird nicht bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem dem Geschädigten hiebfeste und stichfeste Beweise zur Verfügung stehen.

Normen

ABGB §1489 IIA

1 Ob 18/92OGH14.07.1992
8 Ob 26/10xOGH22.03.2011
7 Ob 91/17hOGH27.09.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/45

5 Ob 21/22gOGH19.07.2022

Vgl

4 Ob 156/24fOGH22.07.2025

Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00018_9200000_001

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