OGH 2Ob537/92; 3Ob131/04t; 5Ob76/06x; 5Ob47/09m; 1Ob163/09s; 5Ob227/10h; 6Ob230/11h; 6Ob217/14a; 6Ob224/14f; 6Ob47/18g; 6Ob80/23t; 6Ob103/23z; 6Ob88/25x (RS0074552)

OGH2Ob537/92; 3Ob131/04t; 5Ob76/06x; 5Ob47/09m; 1Ob163/09s; 5Ob227/10h; 6Ob230/11h; 6Ob217/14a; 6Ob224/14f; 6Ob47/18g; 6Ob80/23t; 6Ob103/23z; 6Ob88/25x16.6.2025

Rechtssatz

Die Rückgabe des Kindes kann vom angerufenen Gericht unter anderem dann abgelehnt werden, wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist dem Ermessen der zuständigen Behörden zu überlassen (hier: Meinung eines zehnjährigen Minderjährigen berücksichtigt).

Normen

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art12
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13
Brüssel IIb‑VO Art 21

2 Ob 537/92OGH29.04.1992
3 Ob 131/04tOGH29.06.2004

Auch

5 Ob 76/06xOGH30.05.2006
5 Ob 47/09mOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Von Lehre und österreichischer Rechtsprechung wird dazu allerdings ein deutliches Ergebnis verlangt. (T1); Veröff: SZ 2009/64

1 Ob 163/09sOGH24.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Der bloße Wunsch eines Kindes, in seiner jetzigen Umgebung zu bleiben, muss das Rückgabehindernis nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ nicht unbedingt erfüllen. (T2)

5 Ob 227/10hOGH29.03.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob ein Rückführungshindernis iSd Art 13 Abs 2 HKÜ vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. (T3)

6 Ob 230/11hOGH24.11.2011

Beis wie T3

6 Ob 217/14aOGH15.12.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Gericht ist an den Wunsch des Kindes nicht gebunden. (T4)<br/>Beisatz: Die für das „Widersetzen“ iSd Art 13 Abs 2 HKÜ angeführten Gründe müssen nicht das Gewicht einer Gefährdung iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ erreichen. Das Gericht kann jedoch im Rahmen der ihm zukommenden Ermessensübung nach Art 13 Abs 2 HKÜ Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des Übereinkommens abwägen. (T5)<br/>Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Literatur und internationalen Judikatur hinsichtlich der erforderlichen Intensität für ein „Widersetzen“ iSd Art 13 Abs 2 HKÜ. (T6)

6 Ob 224/14fOGH16.01.2015

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Im Rahmen der nach Art 13 Abs 2 HKÜ vorzunehmenden Ermessensübung sind Authentizität und Ernsthaftigkeit des vom Minderjährigen geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür vorgebrachten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des HKÜ abzuwägen. (T7)<br/>Beisatz: siehe bereits 6 Ob 217/14a (T8)

6 Ob 47/18gOGH12.03.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 80/23tOGH17.05.2023

vgl; Beisatz wie T5 nur: Das Gericht kann jedoch im Rahmen der ihm zukommenden Ermessensübung nach Art 13 Abs 2 HKÜ Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des Übereinkommens abwägen. (T9)

6 Ob 103/23zOGH21.06.2023

vgl; Beisatz wie T3

6 Ob 88/25xOGH16.06.2025

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Art 21 Brüssel IIb-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, eine echte und wirksame Gelegenheit zu geben, diese zu äußern, und dieser Meinung entsprechend seinem Alter und Reife gebührendes Gewicht beizumessen. Das Gericht hat sich mit der Meinung des Kindes substantiell auseinanderzusetzen und sie einzubeziehen. Es ist freilich weder an die geäußerte Meinung gebunden noch hat es ihr stets Vorrang vor anderen Gesichtspunkten einzuräumen. (T10)<br/>Beisatz: Dem klar geäußerten Willen ist umso eher Rechnung zu tragen, als sich das Kind der Altersgrenze annähert, die eine Anwendung des HKÜ überhaupt ausschließt. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Beachtung des klar geäußerten Willens des bald 14-jährigen Kindes. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_0020OB00537_9200000_001

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