Rechtssatz
Die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, ist nicht generell ausgeschlossen. Ein solches Begehren ist jedoch nur zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers (§ 236 ZPO) oder des Beklagten (§ 259 Abs 2 ZPO) unmittelbar berührt.
8 Ob 547/92 | OGH | 16.12.1993 |
Auch; Beisatz: Hier: Ist eine besondere, die Rechtssphäre der Klägerinnen in anderer Weise als die der anderen betroffenen Gesellschafter unmittelbar berührende Äußerung von Rechtswirkungen der vom Feststellungsbegehren erfaßten Geschäftsanteilsabtretung nicht gegeben. (T1) <br/>Veröff: SZ 66/175 |
10 Ob 2422/96s | OGH | 22.05.1997 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Vertrages zwischen einem Dritten und dem Beklagten wegen Irreführung, Zwang oder List. (T2) |
7 Ob 378/98h | OGH | 01.09.1999 |
Beisatz: Das Feststellungsinteresse fehlt mangels Rechtskrafterstreckung des beantragten Urteils (auf Feststellung der Reglementwidrigkeit der Punktevergabe sowie einer bestimmten Plazierung in einem sportlichen Bewerb auf die weiteren - nicht in den Prozeß als Parteien einbezogenen - betroffenen Rennteilnehmer. (T3) |
7 Ob 91/12a | OGH | 04.07.2012 |
Beisatz: Hier: Der vormalige Liegenschaftseigentümer klagte auf Feststellung einer Servitut zugunsten der Liegenschaft, die nun im Eigentum eines Dritten steht: rechtliches Interesse verneint. (T4) |
9 ObA 21/15a | OGH | 20.03.2015 |
Beisatz: Hier: Jedenfalls solange der aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter Begünstigte noch keinen (eigenen) Anspruch aus der Vereinbarung erworben hat, ist der Vertragspartner für die Feststellungsklage klagslegitimiert. (T5) |
5 Ob 21/20d | OGH | 27.05.2020 |
Beisatz: Hier verneint; Klage eines einzelnen Wohnungseigentümers bloß gegen den (vermeintlichen) Verwalter. (T6) |
7 Ob 14/25x | OGH | 19.02.2025 |
vgl; Beisatz: Hier: Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung begehrt noch während des parallel laufenden Haftpflichtprozesses den aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Einwand der Tätigkeitsklausel vorab durch eine Feststellungsklage gegen die Versicherung rechtsverbindlich zu klären. Kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nur anstrebt, isoliert einen im Leistungsstreit möglichen Einwand der Beklagten vorab klären zu lassen, damit aber keineswegs garantiert ist, dass sie – unabhängig vom Einwand der Tätigkeitsklausel – nicht dennoch nach Ende des Haftpflichtprozesses einen Leistungsstreit wird führen müssen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0050OB00539_9100000_001
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